12Os80/21p – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Brigitte S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 133/20w des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Manuel S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Mai 2021, AZ 20 Bs 131/21t, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Wien die von Manuel S***** beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. März 2021, GZ 19 Hv 133/20w 28, ab und wies die zugleich erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht, was auch für die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (RIS-Justiz RS0124618; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.66).