JudikaturJustiz12Os69/05x

12Os69/05x – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. September 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mustafa G***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Osman T*****-K***** und die Berufung des Angeklagten Mustafa G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. Mai 2005, GZ 7 Hv 51/05w-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Osman T*****-K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Mustafa G***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (2) enthaltenden – angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte Osman T*****-K***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB (1) schuldig erkannt.

Danach hat er Ende Februar/Anfang März 2005 in Pocking, Deutschland, Geld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es - ua in Österreich - als echt in Verkehr gebracht werde, nämlich 50 EUR und 100 EUR Banknoten „im Gesamtnennwert von mindestens 93.450 EUR".

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Osman T*****-K*****, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht releviert der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) vorerst das Fehlen einer Begründung zur Annahme seiner finanziellen Notlage (die den Tatrichtern für die Feststellung der subjektiven Tatseite erheblich erschien - US 6), findet sie doch in der vorangegangenen Konstatierung seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit ihre (zureichende) Stütze (US 3). Die Behauptung ausreichender finanzieller Versorgung des Osman T*****-K***** durch seine Gattin war angesichts zugestandener (gemeinsamer) Sorgepflichten für vier Kinder (vgl S 282 sowie S 87 iVm S 295) nicht erörterungsbedürftig.

Ob den Entschluss zum Drucken von Falschgeld die beiden Angeklagten gemeinsam getroffen haben (US 3) oder der Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) hiezu vom Mitangeklagten G***** bestimmt wurde, ist weder für die Schuldfrage noch für die Subsumtion der Tat entscheidungswesentlich.

Angesichts fehlender Wertqualifikation in § 232 StGB bedurften die Depositionen der beiden Angeklagten keiner Erörterung, wonach sie sich erst über Drängen des Auftraggebers "Charly" zu einer Ausweitung der ursprünglich auf die Herstellung von Falsifikaten im Wert von bloß 7.000 EUR beschränkten Fälschertätigkeit einverstanden erklärten. Denn die Tatrichter haben aus der Verantwortung des Mustafa G***** mängelfrei abgeleitet, dass die beiden Angeklagten die in Rede stehenden strafbaren Handlungen ihrer Art nach – bloß in Ansehung einer kleineren Geldmenge - auch ohne Intervention des „Charly" begangen hätten, sodass der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Fairnessgebot (Art 6 EMRK) selbst dann nicht vorliegt, wenn der genannte Unbekannte unter der Aufsicht von Organwaltern des Staates agiert hätte (11 Os 86/99 mwN). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst eine nach § 25 StPO unzulässige und das fair-trial-Gebot des Art 6 Abs 1 EMRK verletzende Tatprovokation nach gefestigter Judikatur keinen materiellen Straflosigkeitsgrund bewirkt, sondern (bloß) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (EvBl 2000/118; 15 Os 30/02; 11 Os 126/04; 15 Os 25/05; 14 Os 28/05; zuletzt 12 Os 67/05). Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Annahme.

Fehl geht die Mängelrüge (Z 5) schließlich auch noch insoweit, als sie in Ansehung der Feststellung, Osman T*****-K***** habe das Falschgeld mit dem Vorsatz nachgemacht, dass es als echt in Verkehr gebracht werde (US 4), eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe behauptet, weil die dieser Feststellung angeblich entgegenstehende Verantwortung des Mitangeklagten G***** in der Hauptverhandlung (S 286) nicht erörtert wurde. Der Beschwerde zuwider geht aus dessen Aussage aber keineswegs hervor, dass „auf Grund der schlechten Qualität des vom Beschwerdeführer gedruckten Geldes klar war, dass dieses zuerst noch nachbearbeitet werden muss, bevor es in Verkehr gebracht werden kann". Vielmehr deponierte Osman T*****-K***** selbst, über sein Befragen habe ihm Mustafa G***** gesagt, dass „sie" noch vor hatten, das Geld zu verbessern (S 288). Ein der bekämpften Feststellung entgegenstehender (in der Mängelrüge suggerierter) Zweifel des Zweitangeklagten an der Verwertbarkeit der von ihm hergestellten Falsifikate ist den Verantwortungen nicht zu entnehmen. Dass die Konstatierung, wonach Osman T*****-K***** Falschgeld nachmachen wollte, damit es als echt in Verkehr gebracht werde (US 4), zur Feststellung einer "vorsätzlichen Begehensweise" nach § 232 Abs 1 StGB nicht ausreiche (Z 9 lit a), zumal seine finanzielle Situation - entgegen der Annahme der Tatrichter (vgl US 6) - keineswegs "prekär" gewesen sei, zeigt weder einen Rechtsfehler des Erstgerichtes noch das Fehlen rechtsirrtümlich unterlassener Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, sondern setzt den Beweiswerterwägungen der Tatrichter bloß eigene nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung entgegen. Letztlich stellt die Beschwerde den konstatierten Tatvorsatz (US 4) mit dem Hinweis auf die Verantwortung der beiden Angeklagten in Abrede, die Falsifikate hätten vor dem Inverkehrbringen noch einer Nachbearbeitung bedurft, um ihre Verwechslungsfähigkeit mit echtem Geld zu gewährleisten. Dabei argumentiert er erneut prozessordnungswidrig nicht auf Grundlage der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.