JudikaturJustiz12Os41/12i

12Os41/12i – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 12 zweiter Fall, § 156 Abs 1 und Abs 2, § 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. September 2011, GZ 31 Hv 52/11x 137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Mitsche, zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Freispruch zu Punkt b./ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** (im zweiten Rechtsgang) von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe (zusammengefasst wiedergegeben) von Februar 2001 bis Dezember 2003 an verschiedenen Orten in Salzburg die für die nachangeführten strafbaren Handlungen bereits rechtskräftig verurteilte Inge J***** dazu angeleitet sowie durch Erstellung von Verträgen und Urkunden dazu beigetragen, dass sie im oben genannten Zeitraum als Schuldnerin mehrerer Gläubiger einen Bestandteil ihres Vermögens zum Schein verringert bzw beiseite geschafft sowie eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt und dadurch die Befriedigung (zumindest eines) ihrer Gläubiger vereitelt hat, wobei durch die Tat ein 50.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem sie

a./ das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens „A*****“ an die am 9. Oktober 2011 gegründete A***** GmbH übertrug und ihren Geschäftsanteil treuhändig halten ließ, sodass dieser im Firmenbuch nicht aufschien;

b./ ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1626, GB *****, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus in unbekanntem (jedenfalls aber 50.000 Euro übersteigendem) Wert um 60.000 Euro der D***** GmbH zum Schein verkaufte und grundbücherlich überschreiben ließ;

c./ die Liegenschaft EZ 250, GB *****, mit dem darauf befindlichen Haus S***** im Wert von 193.225 Euro zum Schein an die Ba***** KEG vermietete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Staatsanwaltschaft dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen den Freispruch bezogen auf die im Urteil als Faktum b./ bezeichnete Tat richtet, kommt Berechtigung zu.

Vorauszuschicken ist, dass die im Urteil zu a./ dargestellte formal vom Freispruch umfasste Tat aufgrund der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Dezember 2009, AZ 8 Bs 246/09x (ON 94), erfolgten Zurückweisung der Anklageschrift hinsichtlich dieses Anklagefaktums (1./a./ iVm 2./; ON 85) nicht Gegenstand des Hauptverfahrens war (§ 215 Abs 3 zweiter Halbsatz StPO), über den das Gericht absprechen durfte.

Zutreffend reklamiert die Mängelrüge, dass die (erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen) entscheidungswesentlichen negativen Urteilsannahmen, eine „bereits vollendete effektive Gläubigerschädigung aufgrund scheinbarer Vermögensverringerung“ sei nicht festzustellen gewesen (US 9), „eine Gläubigerschädigung durch diesen Hälfteanteilsverkauf“ also durch die (auch grundbücherlich durchgeführte) Veräußerung des Hälfteanteils der Inge J***** am Einfamilienhaus in der Stadt S*****, Stadtteil M*****, an die D***** GmbH (Urteilsfaktum b./) sei „nicht zu erkennen“ (US 10), im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zum konstatierten Tathergang (US 6 und 8) steht.

Das Erstgericht stützt seine Überzeugung, eine Gläubigerschädigung habe nicht stattgefunden, offenbar darauf, dass der Hälfteanteil am besagten Einfamilienhaus bei „Annahme eines Kaufpreises von 60.000 Euro“ „zu einem ortsüblichen Preis verkauft“ worden sei, der „dem (damaligen) Zustand des Wohnhauses und der Belastungen der Liegenschaft“ entsprochen habe (US 6) und somit „einem Fremdvergleich standzuhalten vermochte“ (US 9 f), was wiederum (insoweit mängelfrei) damit begründet wird, dass dieser Hälfteanteil „nur eine eingeschränkte Marktfähigkeit“ aufgewiesen habe und „am freien Markt sehr schwer veräußerbar gewesen, allerdings dem Geschäftsverkehr nicht (ganz) entzogen“ sei (US 9).

Andererseits stellte der Schöffensenat fest, dass dieser (als angemessen erkannte) Kaufpreis von 60.000 Euro auf Anraten des Angeklagten nur zum Schein geleistet wurde, indem Inge J***** 20.000 Euro, die sie zuvor von ihrer Mutter erhalten hatte, an den Angeklagten übergab, der dieses Geld (als Teil des Kaufpreises) einbezahlte, Inge J***** diesen Betrag behob und das Geld wieder an den Angeklagten übergab, der es nochmals einzahlte, und sich dieser Vorgang ein weiteres Mal wiederholte, dh der Betrag von 20.000 Euro insgesamt dreimal „durchgespielt“ wurde, womit „erreicht werden sollte, dass die Bank zufriedengestellt wird und der Schein einer Bezahlung von 60.000 Euro entsteht“, wobei 20.000 Euro „letztendlich beim Angeklagten“ „verblieben“ sind (US 6 und 8).

Eine somit konstatierte (auch grundbücherlich durchgeführte; US 6) Veräußerung einer (in ihrem Wert zwar verminderten, aber nicht wertlosen) Liegenschaft ohne entsprechendes wirtschaftliches Äquivalent stellt wie die Rechtsmittelwerberin gleichfalls zutreffend aufzeigt eine tatsächliche Verringerung des Vermögens (vgl Kirchbacher in WK² § 156 Rz 11) zum Nachteil zumindest eines (bereits herandrängenden; US 4 f) Gläubigers (zum objektiven Tatbestandsmerkmal der Gläubigermehrheit siehe US 5) dar, die nach denklogischen Gesichtspunkten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 437) mit der Annahme fehlender effektiver Gläubigerschädigung nicht zu vereinbaren ist. Dass diese wirkliche Vermögensverringerung aufgrund des der Verkäuferin (und ihren Kindern) unter einem eingeräumten Rechts, die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 1 Euro jederzeit zurückzukaufen (US 6), wieder rückgängig gemacht werden könnte, ändert nichts an einer bereits eingetretenen Tatbestandsverwirklichung, weil die Benachteiligung der Gläubiger keine endgültige sein muss (RIS Justiz RS0105866, RS0094678; Kirchbacher in WK² § 156 Rz 20). Eine Rückgängigmachung der Vermögensverminderung wäre insoweit bloß als objektive Schadensgutmachung zu veranschlagen (RIS Justiz RS0125742).

Auch der von der Rechtsmittelwerberin erhobene Einwand gänzlich fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der negativen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erfolgt zurecht, weil die bloße Behauptung, „auch eine für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatvorwurfs erforderliche Vorsatzform“ sei „nicht gefunden“ worden (US 10), die bezogen auf eine solche Vorsatzform indifferente Feststellung, der Angeklagte hätte „nicht vor“ gehabt, „durch den Ankauf des ideellen Hälfteanteils durch seine Firma hier eine Verletzung von Befriedigungsrechten von Gläubigern der Inge J***** zu bewirken“ (US 6), nicht schlüssig zu erklären vermag. Dass ein (zumindest bedingter; vgl Kirchbacher in WK² § 156 Rz 21) Vermögensverringerungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten aufgrund des Beweisverfahrens indiziert ist, wird durch Hinweis der Beschwerdeführerin auf mehrere vom Erstgericht nicht gewürdigte (Z 5 zweiter Fall) Aussagen des Angeklagten (S 61c in ON 8; S 95 und 97 in ON 5 in ON 23 und S 35 f in ON 110) und der bereits rechtskräftig Verurteilten Inge J***** (S 8 bis 11 in ON 136) ausreichend dargelegt.

Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung hat Nichtigkeit des zum Urteilsfaktum b./ erfolgten Freispruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO zur Folge, sodass auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzugehen war.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem freisprechenden Punkt b./ aufzuheben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zu verweisen.

Im nächsten Rechtsgang werden die erforderlichen Feststellungen zu treffen und der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend zu begründen sein.