JudikaturJustiz12Os38/17f

12Os38/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Jänner 2017, GZ 54 Hv 130/16f 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald H***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

I./ am 13. Juli 2016 Ugur A***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon, weggenommen;

II./ am 21. Oktober 2016 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Helga K***** Geld in unbekannter Höhe abzunötigen versucht, indem er mit einem Küchenmesser, das er drohend in Richtung der Genannten hielt, ihre Trafik betrat und sie mit den Worten „Geld her“ zur Herausgabe von Bargeld veranlassen wollte, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil Helga K***** eine Tasse in Richtung des Angeklagten warf.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der gegen den Schuldspruch I./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten aus der Wegnahmehandlung ableiteten (vgl RIS Justiz RS0116882). Im Übrigen lässt das Rechtsmittel prozessordnungswidrig unberücksichtigt (RIS Justiz RS0119370), dass das Schöffengericht die Annahmen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten auch auf dessen Geständnis stützte (US 5).

Die (mit Blick auf § 141 Abs 1 StGB) ergriffene Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Zweifeln dazu, ob aus den Depositionen des Zeugen betreffend den durch den Diebstahl des gestohlenen Mobiltelefons erlittenen Schaden (250 Euro) auf einen 100 Euro übersteigenden Wert der Diebesbeute geschlossen werden könne, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

Aus welchem Grund die Konstatierungen, wonach der Angeklagte „wusste und wollte“ dass er „Ugur A***** das Handy (…) wegnahm“ und er sich „durch dessen Zueignung bewusst unrechtmäßig bereichern“ wollte (US 4), keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Zueignungsvorsatzes darstellen sollen, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.

Die (auf einen Freispruch mangels erteilter Ermächtigung nach § 141 Abs 2 StGB abzielende) weitere Beschwerde (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit b) reklamiert des Fehlen von Feststellungen zum Handeln aus Unbesonnenheit im Sinn des § 141 StGB. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb eine solche Urteilsannahme angesichts der Konstatierungen zum Beutewert in Höhe von 250 Euro (vgl RIS Justiz RS0120079) für die Subsumtion entscheidend sein sollte.

Der gegen den Schuldspruch II./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen die – sich auf einen vor der Tat liegenden Zeitpunkt beziehenden – Angaben des Angeklagten zu seiner inneren Einstellung anlässlich des Betretens der Trafik (ON 21 S 4 f) der Annahme eines entsprechenden Vorsatzes anlässlich des vorliegenden Raubversuchs (zum maßgeblichen Vorsatzzeitpunkt siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 StGB § 5 Rz 19) nicht entgegen. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend waren die Tatrichter daher nicht verhalten, diese Beweisergebnisse zu erörtern.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in der unsubstantiierten Rechtsbehauptung, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB erfordere bei einem waffengleichen Mittel wie einem Küchenmesser dessen „tatsächlichen Einsatz“ bei der Tatbegehung, wozu ein „Vorhalten“ (vgl US 4) nicht zähle.

Bleibt im Übrigen anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Ansicht auch nicht auf die von ihm ins Treffen geführte Kommentarstelle ( Hintersteininger , SbgK § 143 Rz 25 mit Verweis auf SSt 56/73) stützen kann, wird doch dort nur das (hier nach den Feststellungen nicht in Rede stehende) „bloße Mitsichführen“ einer Waffe aus dem Anwendungsbereich des § 143 Abs 1 StGB ausgeschieden (vgl RIS Justiz RS0093840).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.