JudikaturJustiz12Os2/23w

12Os2/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. Oktober 2022, GZ 51 Hv 57/22z-26, und dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * R* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in B* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz L* und W* K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit, zur darlehensweisen Überlassung nachgenannter Geldbeträge, mithin zu Handlungen verleitet, die die Genannten in dieser Höhe am Vermögen schädigten, und zwar

1./ am 24. März 2020 in Höhe von 180.000 Euro;

2./ am 28. September 2020 in Höhe von 20.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Nach den Feststellungen täuschte der Angeklagte die Darlehensgeber, die er wahrheitswidrig über ein unmittelbar vor dem Baubeginn stehendes Wohnungsbauprojekt informierte (US 5 f), (auch) über seine Rückzahlungs willigkeit (US 1, 8). Damit richteten sich aber die – die allein die Frage der Rückzahlungs fähigkeit betreffenden – Anträge (ON 23 S 93 ff) auf Vernehmung von Zeugen (* Q*, * K*, * S*, * Kü* und * O*), die sämtlich (zusammengefasst) zum Beweis eines „präsenten Deckungsfonds“ dahingehend gestellt wurden, dass die Darlehensschulden des Angeklagten aus dem Erlös des Verkaufs einer Liegenschaft beglichen hätten werden können, auf keine entscheidenden Umstände. Denn selbst ein (präsenter) Deckungsfonds schließt bei (hier festgestelltem) Fehlen eines Erstattungswillens den Tatbestand des Betrugs nicht aus (RIS-Justiz RS0094306 [T1, T4, T6, T7]).

[5] Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Vertragserrichters Dr. T* zum Beweis dafür, „dass sein Darlehensvertrag sprachlich missglückt ist, da ihm anderslautende Informationen als Grundlage des gegenständlichen Darlehensvertrags erteilt wurden, nämlich dass die entsprechenden Kaufverträge der Sch* bedingt abgeschlossen worden sind und auch damals derzeit noch keine Wohnungen auf der Sch* errichtet werden“ (ON 23 S 93), gab die Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht bekannt (vgl RIS-Justiz RS0118444; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.111).

[6] Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (vgl RIS-Justiz RS0099618).

[7] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter ohnedies berücksichtigt, dass der Angeklagte über Jahre hinweg versuchte, seine Liegenschaft zu verkaufen (US 3, 11). Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren sie jedoch nicht verpflichtet, sich mit Details zu einem gescheiterten Verkaufsversuch an * S* zu befassen.

[8] Den weiteren (unbekämpft gebliebenen) Konstatierungen zufolge hätte der Angeklagte die Darlehen aufgrund seiner finanziellen Situation selbst dann nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen können, wenn sein Bauprojekt zeitnah umgesetzt worden wäre (US 9 f). Ausgehend davon musste sich der Schöffensenat in Bezug auf die subjektive Tatseite nicht mit Verfahrensergebnissen auseinandersetzen, wonach der Angeklagte und die an diesem Projekt beteiligten Geschäftspartner davon ausgegangen sind, dass die Umwidmung der Liegenschaft binnen einem Jahr umgesetzt werden könne und sodann eine Vorverwertung stattgefunden hätte.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.