Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Aus deren Anlaß wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, Ing.Rupert P***** habe den schweren Betrug gewerbsmäßig begangen und in der Beurteilung dieser Tat nach § 148 zweiter Fall …
Text Gründe: Ing.Rupert P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien (als Sachbearbeiter des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds - kur…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (S 241 f/IX) des in der Hauptverhandlung vom 17.April 1996 (S 482 f/VIII) gestellten Antrages auf Ver…