JudikaturJustiz12Os17/23a

12Os17/23a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. November 2022, GZ 41 Hv 96/22m 23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* gemäß § 259 Z 3 StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 18. September 2022 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * D* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen Personen * P* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Stange „Snus“ im Wert von 50 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem D* zunächst * T* eine Ohrfeige versetzte, diesen, als er daraufhin aufstand, am Hals erfasste, rücklings in ein Hochbeet drückte und würgte, K* den Hals des daraufhin dazwischen zu gehen trachtenden P* mittels Halsklammer umfasste und diesen zurückhielt und, als sich dieser davon befreien konnte, D* dem P* die Stange „Snus“ aus der Hand riss und davonlief, wobei sie den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begingen, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub handelte.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[3] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift mehrfach verwendete Einleitungssatz „Das bisherige Vorbringen zu anderen Nichtigkeitsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auch zu diesem Punkt als Vorbringen erhoben“ entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (RIS-Justiz RS0115902).

[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Konstatierungen, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass K* „durch seine Umarmung verhindern wollte, dass P* seinem Freund T* körperlich zu Hilfe komme“ und „dass er P* dadurch überhaupt daran hindern wollte, sich frei zu bewegen“ (US 5).

[5] Diese Feststellungen gründeten die Tatrichter entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0118317) auf die Angaben der Zeugen T*, P* und Do* in Verbindung mit der körperlichen Überlegenheit des über eine Ausbildung als Polizist verfügenden K* gegenüber P* (insbesondere US 8 f).

[6] Indem die R üge aus der vom Erstgericht erörterten Aussage des Zeugen P* (US 7 ff) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen bloß andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf.

[7] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Angaben des Zeugen P* würden gegen Konstatierungen sprechen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern nur aus dem Beweisergebnis ein anderer Schluss gezogen.

[8] Da die (mit Mängelrüge erfolglos bekämpften) Negativfeststellungen der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Subsumtion als Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB entgegenstehen, geht auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schon im Ansatz ins Leere (vgl RIS Justiz RS0127315).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen .

Rechtssätze
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