JudikaturJustiz12Os150/08p

12Os150/08p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Skender A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. Juli 2008, GZ 10 Hv 67/08v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Skender A***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 27. Jänner 2008 in Graz seinen am 5. März 1998 geborenen Sohn Mergim A***** getötet, indem er ihm mit der rechten Hand Nase und Mund über einen längeren Zeitraum zuhielt, wodurch die Atmung und die Sauerstoffversorgung des Gehirns gänzlich unterbunden wurde und letztlich der Erstickungstod eintrat.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die auf die Z 4 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Rüge, dem Angeklagten sei nichtigkeitsbegründend keine Gelegenheit gegeben worden, sich nach Verlesung des Akteninhaltes zu äußern, geht bereits deshalb ins Leere, weil nur die prozessordnungswidrige Verlesung der in § 252 Abs 1 StPO angeführten Aktenteile sowie die Verletzung des damit gekoppelten Umgehungsverbots (§ 252 Abs 4 StPO) mit Nichtigkeit bedroht sind, nicht hingegen die behauptete Verletzung des § 252 Abs 3 StPO. Eine entsprechende Antragstellung zur Durchsetzung der von Seiten der Verteidigung vermissten Anhörung des Angeklagten (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 139) ist hingegen nicht erfolgt. Mit der Behauptung der Verfahrensrüge (Z 5), Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs Bezug genommen wird, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden (RIS-Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 38; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 302). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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