JudikaturJustizRS0099563

RS0099563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2024

Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt XIV/59, vgl JBl 48 Nr 317).

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