JudikaturJustiz12Os146/91

12Os146/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Januar 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jovica R***** u.a. wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.August 1991, GZ 6 e Vr 3313/91-104, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, des Angeklagten Jovica R*****, seines Verteidigers Dr. Bernhauser und des Dolmetschers Dkfm. Walter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Jovica R***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 20.Oktober 1968 geborene Jovica R***** wurde (zu A II und III) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SuchtgiftG, teils in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB, und (zu B) des Vergehens nach § 14 a SuchtgiftG schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - im März 1991 gemeinsam mit (seinem Bruder) Dragan R***** und Slavko M***** ca 150 Gramm Heroin durch Verkauf in Verkehr gesetzt und darüber hinaus zumindest weitere 50 Gramm Heroin in Verkehr zu setzen getrachtet (A II und III) sowie gemeinsam mit Dragan R***** "im Februar 1990" (richtig wohl: 1991) bis zum 26.März 1991 eine große Menge Heroin, nämlich 329 Gramm, erworben und mit dem Vorsatz besessen, dieses in Verkehr zu setzen (B).

Rechtliche Beurteilung

Die von Jovica R***** allein gegen den zuletzt angeführten Schuldspruch aus § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Soweit sie behauptet, es könne dem Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit unterstellt werden, daß er mit dem Vorsatz handelte, daß das (zu B involvierte) Suchtgift in Verkehr gesetzt werde, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich über die eindeutige, auf dem Geständnis des Rechtsmittelwerbers beruhende tatrichterliche Konstatierung hinwegsetzt, wonach "die Angeklagten" - also auch Jovica R***** - in Kenntnis darüber waren, welche Mengen und welche Art des Suchtgiftes sie in Verkehr setzten bzw setzen wollten (siehe S 492 f).

Der Beschwerde zuwider ist dem Schöffengericht aber auch kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es das konstatierte Verhalten des Rechtsmittelwerbers - Übergabe der Schlüssel des von ihm benützten (im Eigentum der Mutter stehenden) Personenkraftwagens an Dragan R*****, damit dieser dort das noch nicht verkaufte Heroin bis zur Weitergabe an künftige, noch nicht bestimmte Abnehmer deponiere und Realisierung dieses Vorhabens - als "Erwerben" und "Besitzen" im Sinne des § 14 a SuchtgiftG qualifizierte. Denn nach einer "verständigen Verkehrsauffassung" (Kienapfel BT2 II RN 50 ff zu § 127 StGB) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß dem Beschwerdeführer als ständigem Benützer des in Rede stehenden Kraftwagens die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug und damit auch über das von seinem Bruder mit seinem Wissen und Willen darin verwahrte Suchtgift zustand, er durch den Vorgang der Lagerung des Heroins also (Mit)Gewahrsam erwarb. Das aber genügt zur Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbildes, das nicht auf den zivilrechtlichen "Besitz" abstellt, sondern für das (tatsächliche) Innehabung ausreicht (siehe Foregger-Litzka, SuchtgiftG2 Erl II zu § 16 samt den dortigen Judikaturzitaten).

Lag aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - seitens des Beschwerdeführers unmittelbare (Mit)Täterschaft vor, stellt sich die Frage der Beitragstäterschaft nicht mehr und muß auf die darauf bezughabenden Beschwerdeausführungen nicht weiter eingegangen werden.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Jovica R***** gemäß §§ 12 Abs. 3 SuchtgiftG und 28 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie gemäß § 13 Abs. 2 SuchtgiftG eine anteilsmäßige Geldstrafe von 31.666 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit einen Monat Ersatzfreiheitsstrafe).

Erschwerend waren dabei das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, mildernd dagegen das volle und reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit.

Mit seiner Berufung strebt Jovica R***** eine Strafherabsetzung und die Gewährung der bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht an.

Die Berufung ist nicht begründet.

Angesichts dessen, daß der Berufungswerber sowohl beim vollendeten als auch beim versuchten Heroinverkauf nicht nur als Chauffeur, sondern auch - bewaffnet mit einer geladenen Gaspistole - in Überwachungsfunktion aktiv wurde, kann von einer "äußerst untergeordneten Tätigkeit" nicht gesprochen werden. Bei der gegebenen Sachlage - realisierter Verkauf von ca 150 Gramm Heroin und Vorrätighalten von mehr als 300 Gramm dieses Suchtgiftes zwecks Inverkehrsetzung - fehlt aber auch dem vom Erstgericht nicht berücksichtigten Umstand, daß es im Faktum A III - eine im Vergleich dazu geringere Menge (50 Gramm) betreffend - beim Versuch geblieben ist, das entscheidende Gewicht, um hier eine Strafreduktion zu bewirken oder die einer (teil)bedingten Strafnachsicht zwingend entgegenstehenden massiven generalpräventiven Hindernisse zu beseitigen.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.