JudikaturJustizRS0010121

RS0010121 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1992

Der Begriff des Besitzes nach § 9 Abs 1 Z 2 SGG umfaßt auch die bloße Innehabung. Es genügt der bloße Gewahrsam, worunter die tatsächliche, unmittelbare, nicht durch die Medien einer anderen Person vermittelte Herrschaft über die Sache zu begreifen ist.

Entscheidungen
9