JudikaturJustiz12Os131/09w

12Os131/09w – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen E***** M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2009, GZ 35 Hv 56/09m-26, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde E***** M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (1./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg

1./ fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

a./ am 21. Oktober 2008 drei Flaschen Whisky und eine 10er-Packung Rasierklingen im Gesamtwert von 47,66 EUR Verfügungsberechtigten des S*****-Supermarkts Salzburg-Itzling;

b./ am 12. Mai 2009 zwei Dosen Red Bull im Gesamtwert von 2,78 EUR Verfügungsberechtigten des S*****-Markts Salzburg, wobei die Tat beim Versuch blieb;

2./ am 12. Mai 2009 die Kaufhausdetektivin R***** G***** durch wiederholtes Schlagen auf ihre Hände und Unterarme, somit durch Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der berechtigten Anhaltung (§ 80 Abs 2 StPO), genötigt; 3./ durch die unter Punkt 2./ genannte Tathandlung R***** G***** am Körper in Form einer Prellung des rechten Unterarms sowie einer Schwellung dreier Finger rechts verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die inhaltlich lediglich den Schuldspruch 1./ bekämpfende und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, wonach die subjektive Tatseite überhaupt unbegründet geblieben sei, übergeht die dazu angestellten Erwägungen des erkennenden Senats (vgl US 13). Darüber hinaus stellt das Rechtsmittelvorbringen die Beweisergebnisse - diametral zur Beweiswürdigung der Tatrichter - in einem dem Rechtsmittelwerber günstigeren Licht dar, ohne aber damit einen Begründungsfehler im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO aufzuzeigen. Die Argumentation des Nichtigkeitswerbers versucht daher lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wie auch die inhaltlich in die selbe Richtung zielende Mängelrüge behaupteten unzureichende Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit, die nur in Form der verba legalia konstatiert werde. Der Rechtsmittelwerber übergeht insoweit die sachverhaltsbezogenen - solcherart keinen Rechtsfehler mangels Feststellung begründenden (vgl RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8) - Urteilsannahmen (US 7 f), ohne darzustellen, welcher zusätzlicher Konstatierungen es noch bedurft hätte, um die Voraussetzungen des § 130 erster Fall StGB zum Ausdruck zu bringen. Soweit der Beschwerdeführer auch in der Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO mit eigenen Beweiswerterwägungen die festgestellte Gewerbsmäßigkeit wieder in Frage zu stellen sucht, führt er abermals eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung aus.

Die ausschließlich mit dem Hinweis auf die geringe finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Caritas weiters begehrte Unterstellung der Taten unter § 141 StGB geht nicht von den getroffenen Konstatierungen zu den Lebensverhältnissen des dem (anderweitig finanzierten) Suchtmittelmissbrauch ergebenen, Unterstützung auch bei der Unterkunft erfahrenden (solcherart im Übrigen in keiner Notlage [welche eine aussichtslose persönliche Bedrängnis voraussetzt, in der es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen mangelt und in der sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in vergleichbaren sozialen und persönlichen Verhältnissen zu solchen geringfügigen Straftaten entschließen könnte; vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 141 Rz 28; Fabrizy StGB9 § 141 Rz 2; RIS-Justiz RS0094451] befindlichen) Angeklagten (US 4 und 13) aus und verfehlt damit den Anfechtungsrahmen. Abgesehen davon unterlässt der Rechtsmittelwerber jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierklingen, Spirituosen, Redbull) der Beseitigung einer existenziellen Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde (vgl dazu Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 141 Rz 28; SSt 61/120; 14 Os 6/08a; 14 Os 103/96; 12 Os 100/94; RIS-Justiz RS0094530).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Berufung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.