JudikaturJustizRS0094451

RS0094451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2009

Ob "Not" vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; es kommt daher nicht (allein) auf das Empfinden des Täters an, sondern darauf, ob in der Lage des Täters von einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten wäre.

Entscheidungen
4