JudikaturJustizRS0094530

RS0094530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 2020

Das Tatmotiv der Not privilegiert nur ein Streben nach unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen. Davon kann keine Rede sein, wenn es den Tätern um die Erlangung von Grillutensilien zwecks Teilnahme an einer Party und nicht um die Deckung eines Elementarbedürfnisses ging.

Entscheidungen
8