JudikaturJustiz12Os130/19p

12Os130/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Strafsache gegen Otmar B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 116/18z des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerden des Genannten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v 9, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z 23, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z 36, sowie den Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2019, GZ 12 Hv 116/18z 42, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v 9, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z 23, und das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z 36, gerichteten Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 30. September 2019, GZ 12 Hv 116/18z 42, gerichteten Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v 9, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otmar B***** das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z 23, das im Übrigen unberührt blieb, in dem den Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben, die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen und im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z 36, wurde Otmar B***** – unter verfehlter Wiederholung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs – zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 19. Juli 2019 das Rechtsmittel der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an (ON 37).

Mit Beschluss vom 30. September 2019, GZ 12 Hv 116/18z 42, wies der Vorsitzende des Schöffensenats die am 20. September 2019 von Otmar B***** eingebrachte, gegen die Urteile „vom 16. 11. 2018 und 18. 07. 2019“ gerichtete und einen Freispruch anstrebende Eingabe (ON 40) gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die genannten Entscheidungen erhobenen Beschwerden des Otmar B***** schlagen fehl.

1./ Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Art 92 Abs 1 B VG die

oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, womit dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären. Die gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2019, GZ 12 Os 9/19v 9, gerichtete Beschwerde ist daher unzulässig (vgl RIS Justiz RS0117577).

2./ Der gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. November 2018, GZ 12 Hv 116/18z 23, erhobenen Beschwerde steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weil der Oberste Gerichtshof darüber schon mit der zu 1./ genannten Entscheidung abgesprochen hat (vgl RIS-Justiz RS0101270 [insb T20, T23]).

3./ Ein bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftiger Schuldspruch kann im zweiten Rechtsgang nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden (RIS Justiz RS0100110). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht diesen Schuldspruch mit Urteil vom 18. Juli 2019, GZ 12 Hv 116/18z 36, im zweiten Rechtsgang verfehlt wiederholt hat, anstatt sich auf die Straffrage zu beschränken (RIS Justiz RS0100041; zur prozessualen Wirkungslosigkeit eines solchen Fehlers vgl Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.272).

4./ Daraus folgt, dass der Vorsitzende des Schöffensenats die Eingabe des Otmar B***** zu Recht gemäß § 285a Z 1 StPO zurückgewiesen hat, womit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge zu geben war.