JudikaturJustiz11Os84/15k

11Os84/15k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo B***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. März 2015, GZ 4 Hv 149/14t 154, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthaltenden Urteil wurde Laszlo B***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (I./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er zusammengefasst wieder-gegeben zwischen 4. April 2013 und 9. Februar 2014 in M***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Tibor B***** und Josef L***** als Mittäter

I./ anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde Sachen teils durch Einbruch weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

1./ Johann G***** durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen durch dieses sowie Aufbrechen einer Lade eine Brieftasche samt Bargeld sowie weitere Wertgegenstände im Gesamtwert von 470 Euro;

2./ Karl K***** und der K***** GmbH, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb;

3./ Franz Gö*****, Ingeborg Gö*****, Roland Gö***** sowie Daniela Le***** Handtaschen, Geldbörsen und Bargeld im Gesamtwert von 450 Euro;

4./ Johann M***** 75 Liter Dieseltreibstoff und eine Armbanduhr im Gesamtwert von ca 150 Euro;

5./ Anton und Ingrid V***** Sparbüchsen, Geldbörsen, eine Handtasche und Bargeld im Gesamtwert von ca 310 Euro;

6./ Thomas V***** eine Geldkassette und Bargeld im Gesamtwert von 500 Euro;

II./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme und anschließende „Entsorgung“ unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten oder Tatsachen gebraucht werden, und zwar den Reisepass und den Führerschein des Franz Gö***** sowie den Reisepass der Ingeborg Gö*****;

III./ jeweils eine Bankomatkarte des Franz Gö***** und der Daniela Le*****, mithin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnahme mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes

hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810).

Die teils urteilsfremden Argumente der Sanktionsrüge (von sechs festgestellten Diebstahlsfakten wäre ausschließlich Schuldspruchpunkt I./1./ § 129 Z 1 und Z 2 StGB zu subsumieren, der Angeklagte wäre an den Tatausführungen bloß „in untergeordneter Weise“ beteiligt gewesen, die Wertgrenze nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB sei nicht überschritten und alle übrigen Schuldspruchpunkte wären [II./ und III./] nur mit einer Freiheitsstrafe von maximal [richtig:] einem Jahr bedroht) mit der Conclusio, das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe sei zu hoch, sprechen keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs, sondern bloß Berufungsgründe an ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 728; RIS Justiz RS0099892 [T3]). Die Sicherstellung einer angemessenen Strafe ist weder Gegenstand des zweiten noch des dritten Falles der Z 11 des § 281 StPO (RIS Justiz RS0091447 [T1]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 676).

Soweit der Angeklagte die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit jener seiner Mittäter vergleicht, zeigt er ebenfalls keinen der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO erfassten Fälle einer gesetzwidrigen Strafbemessung auf (RIS Justiz RS0106659, RS0099892 [T10]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 730).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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