JudikaturJustiz11Os77/14d

11Os77/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. August 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2014 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa K***** und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Amara D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. Juni 2014, AZ 23 Bs 186/14t (ON 30 in den Akten AZ 354 HR 47/14g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 60 St 31/14m der Staatsanwaltschaft Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Amara D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen (ua) den Beschuldigten Amara D***** wird von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 60 St 31/14m ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB geführt.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 (GZ 354 HR 47/14g 21) ordnete der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter Abweisung eines auf deren Fortsetzung gerichteten Antrags der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der über den Beschuldigten D***** mit Beschluss vom 10. Mai 2014 (ON 14) verhängten Untersuchungshaft an.

Mit dem vor dem Obersten Gerichtshof angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung der Untersuchungshaft über D***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auf (formell richtig hätte die Sachentscheidung auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund lauten müssen; vgl zuletzt 11 Os 85/11a mwN).

Nach den Annahmen des Beschwerdegerichts ist Amara D***** als Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (1./) und Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB (2./) beurteilten strafbaren Verhaltens, dringend verdächtig,

und zwar in Wien und an anderen Orten

1./ zwischen 2007 und 10. Februar 2014 als Angestellter der I***** GmbH ihm anvertraute Güter in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich Leerpatronen und Tonerkartuschen sich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet zu haben, und

2./ im Zeitraum ab März 2014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Verfügungsberechtigte von Geschäftspartnern des zu 1./ genannten Unternehmens durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Angestellteneigenschaft bei demselben sowie darüber, die Tonerboxen mit Leertonern für die E. ***** abzuholen und an diese abzuführen, zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung der genannten Gegenstände an ihn verleitet bzw dies versucht zu haben, wodurch die E. ***** in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die zulässige (zur Grundrechtsrelevanz einer solchen Entscheidung des Oberlandesgerichts vgl RIS-Justiz RS0124827) Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten D*****.

Die Reklamierung einer in der Nichtanwendung des gelinderen Mittels vorläufiger Bewährungshilfe gemäß §§ 173 Abs 5 Z 7, 179 StPO gelegenen Grundrechtsverletzung verfehlt die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegerichts und solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106464 [T4]). Denn das Oberlandesgericht hat die Nichtanwendung gelinderer Mittel des § 173 Abs 5 StPO auf die Erwägung einer durch das Gewicht des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vorliegend nicht effektiven Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel gestützt (BS 9). Die somit als Prämisse für diese Annahme herangezogenen Ausführungen (BS 6 ff) des Beschwerdegerichts zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (sowie zum Nichtvorliegen geänderter Verhältnisse im Sinn des § 173 Abs 3 StPO) lässt der Beschwerdeführer gänzlich außer Acht. Diesen Erwägungen des Oberlandesgerichts haften so sei der Vollständigkeit halber erwähnt keine Begründungsmängel an, weil die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO logisch und empirisch einwandfrei (vgl RIS Justiz RS0117806) auf die (dringende) Verdachtslage der gewerbsmäßigen Fortsetzung vermögensdeliktischer, nun betrügerischer Angriffe (2./) in Kenntnis des gegen den Beschuldigten (eines 47 jährigen Mannes mit einer vierköpfigen Familie, was nach allgemeiner Erfahrung eines spezifischen Vorbringens zur Erfolgsgeneigtheit von Bewährungshilfe, nämlich der Möglichkeit, den in seiner Lebensmitte stehenden Beschuldigten positiv beeinflussen zu können, erfordert hätte) wegen des Verdachts von über einen Zeitraum von rund sieben Jahren hinweg begangener Veruntreuungstaten (1./) geführten Ermittlungsverfahrens gestützt wurde.

Der Reklamierung der Unverhältnismäßigkeit (§ 173 Abs 1 StPO; § 2 Abs 1 GRBG) der Fortsetzung der Untersuchungshaft ist entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerde dabei bloß auf ein isoliert herangezogenes, überdies nur den Verdachtsbereich der Veruntreuung (1./) betreffendes Verfahrensergebnis eines (der Beschwerdeansicht zuwider überdies keineswegs geringfügigen) Schadensbetrags von rund 6.000 Euro stützt (BS 4 f) und damit den weiteren Verdachtsbereich des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (2./) gänzlich außer Acht lässt, womit der vom Beschwerdegericht gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft zur Bedeutung der Sache zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl Kier in WK² GRBG § 2 Rz 14) vertretbar war.

Die Grundrechtsbeschwerde war wie die Generalprokuratur zutreffend ausführte daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.