JudikaturJustiz11Os46/19b

11Os46/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner J***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 2018, GZ 16 Hv 41/18p 30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner J***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe

„I. nachgemachtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, zu Punkt 2) zu übernehmen versucht, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und zwar

1) im Zeitraum unmittelbar vor dem 12. 5. 2016 drei 100 Euro Banknoten als Muster für das im Punkt 2) angeführte Falschgeldgeschäft von einer namentlich nicht bekannten Person und diese am 12. 5. 2016 in W***** einem verdeckten Ermittler übergeben;

2) im September 2016 bereits produzierte Banknoten im Nennwert von insgesamt 4,5 Millionen Euro von einer namentlich nicht bekannten Person, die er einem verdeckten Ermittler am 8. oder 9. September 2016 in V***** für EUR 1,5 Millionen verkaufen wollte, wobei es nicht zu dem geplanten Geschäft kam;

II. sich an einer kriminellen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung wiederholte Verbrechen nach § 232 StGB ausgeführt werden, im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung als Mitglied beteiligt, indem er gemeinsam mit einem unbekannten Mittelsmann sowie den unbekannten Hintermännern in der Türkei die angeführten strafbaren Handlungen beging.“

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Auf der Tatsachenebene verneinte das Schöffengericht den (in Richtung § 232 Abs 2 StGB und § 278 Abs 1 StGB erhobenen) Anklagevorwurf zur Gänze, indem es diesbezügliche Negativfeststellungen traf (US 2 f und 6).

Dem (aus Beschwerdesicht) erörterungsbedürftig entgegenstehende Umstände, die der verdeckte Ermittler als Zeuge in der Hauptverhandlung geschildert hatte, ließen die Tatrichter – der Mängelrüge zuwider – keineswegs „völlig ungewürdigt“ (Z 5 zweiter Fall), sondern stellten sie sogar ausdrücklich fest (US 3 bis 7; vgl US 10, wonach, soweit die Verantwortung des Angeklagten den Angaben und Vermerken des verdeckten Ermittlers widersprach, nicht jene, sondern diese den Feststellungen zugrunde gelegt wurden). Dass sie daraus nicht die von der Beschwerde gewünschten Schlüsse zogen, sondern die leugnende Einlassung des Angeklagten (er habe sich einen „Spaß“ machen wollen und „irgendeine 'Story' erfunden“, die er dann „irgendwie“ habe „fortsetzen müssen“) – aufgrund ihres von seiner Person gewonnenen („etwas verwirrten, konfusen und seltsam 'kauzig' anmutenden“) Eindrucks (US 10 f) – für nicht widerlegbar hielten, stellt keinen Begründungsmangel her.

Gestützt auf Z 9 lit a behauptet die weitere Beschwerde Feststellungsmängel zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen des § 233 Abs 1 Z 1 dritter und sechster Fall StGB.

Sie geht zum einen – prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) – über die (ohnedies) getroffenen Feststellungen hinweg, wonach der Angeklagte „erkannte“, dass drei nachgemachte 100 Euro Banknoten, an die er auf ungeklärte Weise gelangt war, „nicht echt“ waren, sie gleichwohl bei sich zuhause (in B*****) aufbewahrte und sie später nach W***** verbrachte (wo er sie dem verdeckten Ermittler vorwies, ohne sie als echt oder unverfälscht auszugeben – US 3).

Zum anderen nennt sie kein (in der Hauptverhandlung vorgekommenes) Indiz für die Annahme, der Angeklagte habe beim – solcherart in tatsächlicher Hinsicht bejahten – (vorsätzlichen) Besitzen und Befördern nachgemachten Geldes mit dem (von § 233 Abs 1 Z 1 StGB darüber hinaus geforderten) erweiterten Vorsatz gehandelt, dass dieses als echt oder unverfälscht ausgegeben werde (siehe aber RIS Justiz RS0118580, RS0116735).

Außerdem hätte der Angeklagte – nach dem aus Beschwerdesicht (aufgrund seiner Verantwortung) indizierten Sachverhalt – die besessenen und beförderten nachgemachten Banknoten zuvor gutgläubig (im Sinn des § 236 StGB) als echt und unverfälscht empfangen. Weshalb – trotz der insoweit gebotenen teleologischen Reduktion der in Rede stehenden Tatbestandsvarianten des § 233 Abs 1 Z 1 StGB ( Schroll in WK 2 § 233 Rz 23; Oshidari , SbgK § 233 Rz 67 f) – der angestrebte Schuldspruch dennoch in Betracht kommen sollte, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS Justiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.