JudikaturJustiz11Os24/03

11Os24/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. September 2002, GZ 22 Hv 64/02g-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter W***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 4. Mai 2002 in St. Johann in der Haide Nadine R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht hat, indem er sie gegen ihren Willen und trotz ihrer Gegenwehr in Anwendung seiner überlegenen Körperkraft in den Wald zerrte, sie zu Boden stieß, sich auf sie setzte, zur Hintanhaltung von Gegenwehr ihre Hände über ihrem Kopf fixierte, ihr die Über- und die Unterhose vom Genitalbereich riss, sich selbst im Genitalbereich entkleidete, die Beine des Opfers auseinanderzwängte und sodann den Beischlaf durchzuführen versuchte, wobei es jedoch infolge der Gegenwehr des Opfers nicht zur Tatvollendung kam.

Gegen den Strafausspruch meldete der Staatsanwalt unmittelbar nach Verkündung des Urteils Berufung an. Der Angeklagte gab zunächst keine Erklärung ab, meldete jedoch am 9. September 2002 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 28). Demzufolge wurde seinem Verteidiger am 14. November 2002 (S 3h) eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete demnach am 12. Dezember 2002, die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde langte aber erst am 17. Dezember 2002 beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein (S 319).

Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde der Schriftsatz offensichtlich am 12. Dezember 2002 zur Post gegeben, das zugehörige Kuvert jedoch an das Bezirksgericht für Strafsachen Graz adressiert. Bei diesem Gericht ging das Rechtsmittel auch am 13. Dezember 2002 ein (ON 31).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsmittelausführungen müssen spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim erkennenden Gericht eingebracht werden. Wird zur Übermittlung des Schriftstückes der Dienst der Post in Anspruch genommen, gilt dieses als am Aufgabetag bei Gericht überreicht, wenn es an das zuständige Gericht adressiert ist. Die Postaufgabe hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Abgabe beim zuständigen Gericht nämlich nur dann, wenn die Eingabe der Post zur Beförderung an das zuständige Gericht übergeben wird. Ist sie an eine unzuständige Stelle adressiert, so findet § 6 Abs 3 StPO keine Anwendung (Mayerhofer StPO4 § 6 E 31 ff).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte daher verspätet. Da der Beschwerdeführer bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe bezeichnet hatte, wäre die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 285a StPO). Zumal auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen, war dieses Rechtsmittel des Angeklagten daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO vom Obersten Gerichtshof in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.