JudikaturJustiz11Os19/03

11Os19/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2002, GZ 024 Hv 116/02f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Juni 2002 in Wien Andrea T***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem er sie auf eine Sitzgarnitur warf, ihr die Kleider auszog, sie niederdrückte, in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Die Tatrichter stützten den Schuldspruch insbesondere auf die Aussage der Zeugin Andrea T*****, welcher sie aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen ausgezeichneten persönlichen Eindruckes und ihrer "überzeugenden Angaben" Glaubwürdigkeit zuerkannten. Damit erachteten sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt (US 5 ff).

In der Mängel- (Z 5) und in der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer aufgrund von aus dem Zusammenhang gelösten Details der Depositionen der Zeugin T***** deren Aussage in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig hinzustellen. Damit macht er aber weder einen formellen Begründungsmangel geltend, noch zeigt er Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnte. Vielmehr versucht er die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.

Dass die Zeugin erst einige Zeit nach der Tat Anzeige erstattet hat, wurde in der Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigt. Das Gericht ist hiebei zwar von einem halben Tag anstelle richtig von eineinhalb Tagen ausgegangen, dies betrifft jedoch keine entscheidenden Umstand. Die Aussage des Zeugen Wolfgang B***** hat das Schöffengericht nur zur Bestätigung der Angaben der Zeugin T*****, der Angeklagte habe sich mit dem Abbruch der Beziehung nicht abfinden können, heranzogen (US 6), nicht jedoch bei den Erwägungen zum Tatgeschehen selbst. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn er - wie es in seinen Ausführungen zum Ausdruck kommt - der Auffassung ist, es sei schon ein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen vom Angeklagten und von Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und daraufhin untersucht werden, wie weit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befasst hat. Denn gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO besteht die Aufgabe des Gerichtes darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (EvBl 1972/17 uva).

Die geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (Z 9 lit a und Z 10) sind nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Bei deren prozessordnungsgemäßer Darstellung muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt werde, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 lit a E 5).

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt der Beschwerdeführer nur an, aufgrund der Schilderungen der Zeugin T***** hätte mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht geklärt werden können, ob überhaupt eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Im Zweifel hätte daher das Gericht zugunsten des Angeklagten entscheiden müssen. Damit übergeht das Rechtsmittel sämtliche gegenteiligen Feststellungen im Urteil.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) missachtet den ausdrücklich im Urteil festgestellten Vorsatz (US 5) und bezeichnet überdies nicht jenes Strafgesetz, welches auf die Tat hätte angewendet werden sollen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.