11Os132/16w – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoran R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 3 SMG, über die Beschwerde des Marko V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Oktober 2016, AZ 32 Bs 215/16a (GZ 39 Hv 36/16i 126 des Landesgerichts Wiener Neustadt), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht Anträgen des Marko V***** und eines weiteren Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge und wies deren Berufungen zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des V***** war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: RIS-Justiz RS0124618).