JudikaturJustiz11Os109/23y

11Os109/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 10/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 19. Dezember 2022 (ON 90 der Hv Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 15 Hv 10/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 19. Dezember 2022 (ON 90) im Ausspruch der bedingten Nachsicht der nach § 22 Abs 1 StGB angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 45 Abs 2 StGB.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2022, GZ 15 Hv 10/19i 90, wurde * D* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

[2] Nach §  22 Abs 1 StGB ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an, sah diese Maßnahme jedoch nach § 45 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

[3] Das Urteil und ein zugleich damit ergangener Beschluss (ON 90 S 6) auf Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 Abs 1 StGB) und auf Erteilung einer Weisung (§ 51 StGB) für die Dauer der Probezeit sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[5] Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nach § 45 Abs 2 erster Satz StGB nur bei – hier nicht gewährter – gänzlich bedingter Nachsicht der Strafe statthaft (RIS Justiz RS0112223 und RS0125410).

[6] Schon mit Blick auf das – für jede einzelne Unrechtsfolge je für sich geltende (RIS-Justiz RS0100700; zu vorbeugenden Maßnahmen einerseits und deren bedingter Nachsicht andererseits vgl Ratz , WK-StPO § 290 Rz 50) – Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO (hier iVm § 292 erster Satz StPO, dazu Ratz , WK-StPO § 292 Rz 43) hat es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO, vgl auch 15 Os 144/09d).