JudikaturJustiz10Os144/82

10Os144/82 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. September 1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 1982, GZ 6 c Vr 766/81-102, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky - zu Recht erkannt:

Spruch

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. März 1982, GZ 6 c Vr 766/81-102, wurde durch die Nichtanrechnung der Vorhaft (auch) vom 19. März 1981, O.00 Uhr, bis zum 30. Juli 1981, 9.00 Uhr, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 1 StGB verletzt.

Gemäß § 292 StPO wird das bezeichnete Urteil dahin ergänzt, daß auch diese Vorhaft auf die über Peter A verhängte Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Peter A wegen mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, auf die ihm gemäß § 38 Abs 1 (Z 1) StGB zwar die (inländische) Vorhaft vom 30. Juli 1981, 9 Uhr, bis zur Urteilsverkündung auf die Strafe angerechnet wurde, nicht aber auch die aus Anlaß dieses Strafverfahrens vom 19. März 1981

(Uhrzeit nicht feststellbar - S 131, 135/I) bis zum 30. Juli 1981, 9 Uhr (S 339/I), in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Auslieferungshaft (s hiezu ferner ON 20 und ON 32 in Verbindung mit ON 47 und ON 64); auch jene Haft hätte aber, da das Gesetz zwischen ausländischer und inländischer Vorhaft nicht unterscheidet, gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet werden müssen (vgl EvBl 1975/204, ÖJZ-LSK 1978/41 ua).

Die dem Erstgericht durch die Unterlassung dieser Anrechnung unterlaufene Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen und nach § 292 letzter Satz StPO zu beheben;

hiebei wurde der Beginn der Vorhaft - mangels aktenmäßig feststellbarer Uhrzeit - im Zweifel zugunsten des Verurteilten mit 0.00 Uhr des 19. März 1981 angenommen (vgl Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 2 zu § 38).