JudikaturJustiz10ObS73/21i

10ObS73/21i – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2021, GZ 6 Rs 70/20s 14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom 17. Juni 2020, GZ 7 Cgs 18/20g 8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 335,64 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 55,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, das die Klägerin als Krisenpflegemutter für drei von ihr im Jahr 2015 betreute Kinder bezogen hat. Der Gesamtbetrag der von der Klägerin für das Jahr 2015 erzielten maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit betrug unstrittig 16.973,87 EUR und überschritt damit die von § 2 Abs 1 Z 3 KBGG vorgesehene Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR. Strittig ist, ob der Überschreitungsbetrag nur einmal für das Jahr 2015 zurückgefordert werden kann (Standpunkt der Klägerin) oder ob er für jedes Kind zurückzufordern ist (Standpunkt der Beklagten).

[2] Die Klägerin betreute zunächst das Kind C***** und bezog für dieses im Zeitraum von 1. 1. 2015 bis 20. 2. 2015 sowie von 30. 4. 2015 bis 6. 5. 2015 pauschales Kinderbetreuungsgeld.

[3] Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. 1. 2020 die Zuerkennung dieses Kinderbetreuungsgeldes in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Sie verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung von 773,72 EUR.

[4] Ab 28. 8. 2015 betreute die Klägerin das Kind D***** . Sie bezog für dieses Kind im Jahr 2015 von 28. 8. 2015 bis 30. 11. 2015 pauschales Kinderbetreuungsgeld.

[5] Mit dem (weiteren) Bescheid vom 28. 1. 2020 widerrief die Österreichische Gesundheitskasse die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 28. 8. 2015 bis 30. 11. 2015 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der für das Kind D***** unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 773,76 EUR.

[6] Ab 1. 12. 2015 betreute die Klägerin das Kind E*****. Sie bezog für dieses Kind im Jahr 2015 von 1. 12. 2015 bis 31. 12. 2015 pauschales Kinderbetreuungsgeld.

[7] Mit dem (weiteren) – verfahrensgegen-ständlichen – Bescheid vom 28. 1. 2020 widerrief die Österreichische Gesundheitskasse auch die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 1. 12. 2015 bis 31. 12. 2015 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der für das Kind E***** unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 773,76 EUR.

[8] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht zum Rückersatz des im Zeitraum von 1. 12. 2015 bis 31. 12. 2015 für das Kind E***** bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 773,76 EUR verpflichtet sei. Die Zuverdienstgrenze sei ein absoluter Grenzbetrag, der nicht mehrmals überschritten werden könne.

[9] Die Beklagte wandte dagegen ein, dass bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder während eines Kalenderjahres stets vom Bezugszeitraum für die jeweilige Leistung pro Kind auszugehen sei. D ie Zuverdienstgrenze könne auch mehrfach überschritten werden.

[10] Das Erstgericht wies die Klage ab. Für jedes von der Klägerin betreute Kind sei die Zuverdienstgrenze gesondert zu ermitteln.

[11] Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. § 8a KBGG sei dahin auszulegen, dass der Überschreitungsbetrag nur einmal pro Kalenderjahr zurückgefordert werden könne. Gegenteiliges sei auch nicht aus den Entscheidungen 10 ObS 21/14g und 10 ObS 50/14x zu gewinnen. Weder sei es in diesen um die mehrfache Rückforderung des Überschreitungsbetrags für den Kinderbetreuungsgeldbezug für mehrere Kinder gegangen noch seien in den angeführten Fällen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen worden, denn diese seien ohnehin auf das Kalenderjahr hochzurechnen.

[12] Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 8a KBGG fehle.

[13] Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens begehrt.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[15] 1. Die „Zuverdienstgrenzen“ im KBGG

[16] 1.1 Zielsetzung des KBGG ist es, das Kinderbetreuungsgeld nur jenen Eltern( teilen) zu gewähren, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken (RS0124063 [T38]). Die „Zuverdienstgrenzen“ in § 2 Abs 1 Z 3 und § 24 Abs 1 Z 3 KBGG dienen diesem Zweck. Sie sind als Maßstab für die Bereitschaft der Einschränkung der Berufstätigkeit zugunsten der Betreuungsleistung oder – anders betrachtet – für die Bereitschaft (und Möglichkeit) zur Kinderbetreuung zu sehen (10 ObS 21/14g SSV NF 28/18 mH auf 10 ObS 173/10d SSV NF 25/2; 10 ObS 59/18a SSV NF 32/52).

[17] 1.2 Im vorliegenden Fall ist § 2 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2014/35 anzuwenden. Danach hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte (§ 8 Abs 1 KBGG) des Elternteils im Kalenderjahr den absoluten Grenzbetrag von 16.200 EUR oder den höheren individuellen Grenzbetrag nach § 8b KBGG nicht übersteigt.

[18] 1.3 Ähnlich ordnete auch § 24 Abs 1 Z 3 KBGG in der für das Kalenderjahr 2015 geltenden Fassung (BGBl I 2013/117) an, dass ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) hat, sofern dieser Elternteil während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs 1 KBGG) von nicht mehr als 6.400 EUR pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt. Weiters darf der Elternteil keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten haben.

[19] 1.4 Sowohl § 2 Abs 1 Z 3 KBGG als auch § 24 Abs 1 Z 3 KBGG verweisen für die Bestimmung des Begriffs der „maßgeblichen Einkünfte“ auf § 8 Abs 1 KBGG. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung von Kinderbetreuungsgeld nicht in § 8 KBGG, sondern in § 2 Abs 1 Z 3 KBGG (10 ObS 35/19y SSV NF 33/28) und in § 24 KBGG normiert sind (10 ObS 146/17v SSV NF 32/35).

[20] 1.5 § 2 Abs 1 Z 3 KBGG und § 24 Abs 1 Z 3 KBGG unterscheiden sich zwar darin, dass § 2 Abs 1 Z 3 KBGG auf die Erzielung von Einkünften im Kalenderjahr abstellt, während nach § 24 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2013/117 die Erzielung von Einkünften während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens maßgeblich war ( anders nunmehr § 24 Abs 1 Z 3 KBGG idgF BGBl I 2019/75). Beide Bestimmungen ordnen jedoch unabhängig von dem Zeitraum, in dem Einkünfte erzielt werden, an, dass ein bestimmter Betrag pro Kalenderjahr nicht überschritten werden darf. Weder § 2 Abs 1 Z 3 KBGG noch § 24 Abs 1 Z 3 KBGG unterscheiden danach, ob in einem Kalenderjahr für ein oder mehrere Kinder Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

[21] 2. Höhe der Rückforderung

[22] 2.1 Die für die Höhe der Rückforderung maßgebliche Bestimmung ist § 8a Abs 1 KBGG. Diese Bestimmung enthält eine Einschleifregelung für das pauschale und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. § 8a Abs 1 KBGG idF BGBl I 2009/116 lautet:

„Übersteigt der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 24 Abs. 1 Z 3, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.“

[23] Diese Regelung stellt schon vom Wortlaut her nicht auf das für eines oder für mehrere Kinder in einem Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld ab, sondern auf das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld.

[24] 2.2 § 8a KBGG wurde mit der Novelle BGBl I 2007/76 geschaffen. Den Grund dafür nennen die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 6):

„Derzeit muss bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden Kalenderjahr gebührende, Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt. In Hinkunft soll eine Einschleifregelung zu einer Verringerung der Rückforderungsbeträge und daher zu finanziellen Verbesserungen der Eltern führen. Überschreitet in Hinkunft jemand die Zuverdienstgrenze z.B. um 500 Euro, so verringert sich das für dieses Kalenderjahr gebührende (ausgezahlte) Kinderbetreuungsgeld um diesen Betrag und es muss nicht das gesamte KBG zurückgezahlt werden.“

[25] Auch daraus ergibt sich erstens, dass der Gesetzgeber von einer Zuverdienstgrenze und deren (einmaligem) Überschreiten i m Kalenderjahr ausgeht. Zweitens verfolgt der Gesetzgeber die Intention, für die Eltern finanzielle Verbesserungen zu erreichen und die Rückforderungsbeträge zu verringern .

[26] 3. Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder

[27] 3.1 Gemäß § 4 Abs 1 KBGG (idStF BGBl I 2001/103) gebührt das Kinderbetreuungsgeld auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

[28] 3.2 Nach § 5 Abs 5 Satz 1 KBGG (in der hier anwendbaren Fassung BGBl I 2007/76) endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw der Adoption (In Pflege Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht (nunmehr: § 3 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2016/53). Zur Novellierung des § 5 Abs 5 KBGG mit der Novelle BGBl I 2007/76 führen die Gesetzesmaterialien aus (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 5):

„Es erfolgt dahingehend eine Klarstellung, dass das Kinderbetreuungsgeld jedenfalls endet, wenn ein weiteres Kind geboren bzw ein jüngeres Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird. Der Anspruch auf KBG für das ältere Kind endet unabhängig davon, ob die Eltern für das nun jüngste Kind tatsächlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen oder nicht.“

[29] Das Kinderbetreuungsgeld soll daher nur für das jeweils jüngst geborene Kind einer Familie gebühren (10 ObS 87/19w SSV NF 33/53 mwH).

[30] 3.3 Aus den hier noch anzuwendenden §§ 4 und 5 KBGG (nunmehr: §§ 4 und 3 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2016/53) ergibt sich, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht als einheitlicher Anspruch für mehrere Kinder, sondern separat bezogen auf das jeweilige Kind zu sehen ist. Es wäre systemwidrig, bei einer antragsbezogenen Leistung, die immer nur für ein – das jüngere – Kind gewährt und bezogen wird, bei der nachträglich vorzunehmenden Prüfung der Einhaltung der Zuverdienstgrenze den Leistungsantrag bzw bezug auch für das ältere Kind zu berücksichtigen, für das kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mehr besteht. Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze ist auch bei (sukzessivem) Bezug von Kinderbetreuungsgeld während eines Kalenderjahres für verschiedene Kinder stets von dem Bezugszeitraum für dasjenige Kind auszugehen, für das gerade Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht (10 ObS 21/14g SSV NF 28/18; 10 ObS 50/14x).

[31] 3.4 Wird daher Kinderbetreuungsgeld zeitlich nacheinander für mehrere Kinder in einem Kalenderjahr bezogen, so handelt es sich dabei zwar nicht um einen einheitlichen Anspruch, sondern ist dieser separat auf das jeweilige Kind bezogen zu sehen. Dies ändert aber nichts daran, dass immer nur für ein – das jüngere – Kind Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann (auch im – hier nicht vorliegenden – Fall einer Mehrlingsgeburt wird nur für ein Kind Kinderbetreuungsgeld bezogen [§ 3a KBGG]; vgl 10 ObS 110/04f SSV NF 18/76; Burger Ehrnhofer , KBGG³ § 3a KBGG Rz 1).

[32] 4. Zur Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld

[33] 4.1 § 31 Abs 2 KBGG normiert eine objektive Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung auch dann, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden – hier die Überschreitung der Zuverdienstgrenze –, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht (RS0124064 [T18]).

[34] 4.2 Schon nach dem Wortlaut des § 8a Abs 1 KBGG umfasst die Rückforderung (nur) den (einen) sich für das betreffende Kalenderjahr aus der Differenz des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte gemäß § 8 KBGG zur jeweils maßgeblichen Zuverdienstgrenze ergebenden Betrag.

[35] 4.3 Aus den Entscheidungen 10 ObS 21/14g und 10 ObS 50/14x ergibt sich – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – lediglich, dass bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze auch bei (sukzessivem) Bezug von Kinderbetreuungsgeld während eines Kalenderjahres für verschiedene Kinder stets von dem Bezugszeitraum für dasjenige Kind auszugehen ist, für das gerade Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Daher kann sich auch das weitere von der Beklagten in der Revision behauptete Problem des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld für verschiedene Kinder mit unterschiedlichen Zuverdienstgrenzen (etwa einmal pauschales, einmal einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) nicht stellen: Denn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze kann nur bei einem Kind zur Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld führen, für das gerade Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Dies steht im Einklang damit, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht dem Kind, sondern dem Elternteil gebührt, der die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (10 ObS 110/04f) und der allenfalls auch rückzahlungspflichtig wird, dies aber – und zwar auch im Fall des Bezugs für mehrere Kinder in einem Kalenderjahr – immer (nur!) für ein Kind.

[36] 4.4 Für die Rechtsansicht der Beklagten, dass der sich nach § 8a Abs 1 KBGG ergebende Überschreitungsbetrag im Fall des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld für verschiedene Kinder in einem Kalenderjahr bei jedem dieser Kinder separat zu berechnen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Träfe die Ansicht der Beklagten zu, müssten bezugsberechtigte Elternteile (oder Pflegeeltern), die in einem Kalenderjahr Kinderbetreuungsgeld zeitlich nacheinander für mehrere Kinder beziehen, im Fall der Überschreitung der Zuverdienstgrenze in diesem Kalenderjahr insgesamt einen höheren Betrag an Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen als bezugsberechtigte Elternteile in der vergleichbaren Situation, die nur für ein Kind Kinderbetreuungsgeld beziehen. Eine solche Ungleichbehandlung wäre schon deshalb nicht sachgerecht, weil bezugsberechtigte Elternteile, die für mehrere Kinder zeitlich nacheinander Kinderbetreuungsgeld derselben Art beziehen, insgesamt nicht mehr erhalten als bezugsberechtigte Elternteile, die nur für ein Kind Kinderbetreuungsgeld beziehen. Der Schutzzweck der Regelung liegt darin, dass der Anspruchsberechtigte ungeachtet der Anzahl an Kindern, für die er zeitlich nacheinander Kinderbetreuungsgeld bezieht, einen Überschreitungsbetrag nach der Einschleifregelung des § 8a Abs 1 KBGG nur einmal, bezogen auf das Kalenderjahr zurückzahlen soll.

[37] 5. Ergebnis

[38] 5.1 Bezog ein Pflegeelternteil im Jahr 2015 hintereinander für drei Kinder pauschales Kinderbetreuungsgeld, kann bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze der Überschreitungsbetrag nur einmal für das Kalenderjahr zurückgefordert werden. Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist nicht für jedes Kind gesondert zu ermitteln.

[39] 5.2 Angewendet auf den konkreten Fall bedeutet dies: Die Klägerin hat im Jahr 2015 die für sie geltende Zuverdienstgrenze um 773 ,87 EUR überschritten. Dieser Betrag kann gemäß § 31 Abs 2 KBGG von ihr zurückgefordert werden. Die Beklagte hat bereits den Betrag von 773,72 EUR für das Kind C*****, für das die Klägerin im Zeitraum von 1. 1. 2015 bis 20. 2. 2015 und von 30. 4. 2015 bis 6. 5. 2015 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, sowie den Betrag von 773,76 EUR für das Kind D***** , für das die Klägerin im Zeitraum von 28. 8. 2015 bis 30. 11. 2015 Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, zurückgefordert. Da die Klägerin den Überschreitungsbetrag für das Jahr 2015 nur einmal zurückzahlen muss, ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die (neuerliche) Rückforderung eines Überschreitungsbetrags von 773,76 EUR betreffend das Kind E***** , für das die Klägerin im Jahr 2015 von 1. 12. bis zum 31. 12. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, zu Unrecht erfolgte.

[40] 5.3 Die Revision ist daher nicht berechtigt .

[41] Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

Rechtssätze
3
  • RS0124063OGH Rechtssatz

    25. April 2023·3 Entscheidungen

    Der auch für die Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG (idF BGBl I 2001/103) maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG idF BGBl I 2001/103) ist im Wesentlichen wie folgt zu ermitteln: Auszugehen ist von jenen Einkünften, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind. Als Anspruchsmonate zählen dabei nur jene Kalendermonate, in denen mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgelds und des Zuschusses bestanden hat. Bezüglich der zeitlichen Zuordnung des Einkommens gelangt das im Einkommensteuerrecht geltende Zuflussprinzip zur Anwendung. Bezüglich der Höhe der maßgeblichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist von einer Art Bruttoeinkommen auszugehen, das nicht den tatsächlichen Bruttoeinkünften entspricht. Die gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte sind um 30 % (bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %) zu erhöhen. Da die Freigrenze für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit einem Jahresbetrag festgelegt ist, bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bzw Zuschuss nicht das volle Kalenderjahr gegeben ist. Diese Anpassung erfolgt durch die Umrechnung der während des Anspruchszeitraums erzielten Einkünfte auf einen fiktiven Jahresbetrag. Die Summe der während der Anspruchsmonate zugeflossenen Einkünfte, erhöht um 30 % (bzw bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 %), ist durch die Anzahl dieser Anspruchsmonate zu teilen und mit zwölf zu vervielfachen. Der sich ergebende Betrag ist schließlich der Freigrenze nach § 12 Abs 1 KBGG gegenüberzustellen.