JudikaturJustiz10ObS46/03t

10ObS46/03t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 8010 Graz, Lessingstraße 20, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Höhe der Sonderunterstützung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 17. September 2002, GZ 8 Rs 210/00i-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 2000, GZ 32 Cgs 173/00f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem als “Mitteilung” bezeichneten Bescheid vom 27. 3. 2000 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Sonderunterstützung ab dem Stichtag 1. 1. 2000 bis voraussichtlich 31. 12. 2009. Die Sonderunterstützung wurde ab dem 1. 1. 2000 mit einem monatlichen Betrag von S 25.292 zuzüglich S 522,30 Höherversicherung und S 2.176,50 Leistungszuschlag, somit insgesamt mit S 27.990,80 (EUR 2.034,17) und ab 19. 2. 2000 unter Abzug anrechenbarer Einkünfte von insgesamt S 4.381,90 nur noch mit S 23.608,90 (EUR 1.715,73) zuerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Sonderunterstützung für den Zeitraum, für den dem Kläger Kündigungsentschädigung/Urlaubsentschädigung/Urlaubsab- findung gebührt, das war der Zeitraum vom 1. 1. bis 18. 2. 2000, ruht. Der als fiktives Einkommen angerechnete Betrag von S 4.381,90 monatlich setzt sich aus S 1.054,90 Knappschaftssold und S 3.327 an fiktivem Einkommen (Ausgedinge) aus einem übergebenen land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb zusammen.

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Sonderunterstützung im gesetzlichen Ausmaß unter Außerachtlassung eines fiktiven Einkommens aus der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu gewähren.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass die Anrechnung des fiktiven Einkommens aus der Landwirtschaft des Klägers im Betrag von S 3.327 monatlich entsprechend den Bestimmungen der §§ 5 Abs 3 SUG und 292 Abs 4 und 8 ASVG zu Recht erfolgt sei.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die Sonderunterstützung im gesetzlichem Ausmaß unter Außerachtlassung eines fiktiven Einkommens aus der Übergabe seines landwirtschaftlichen Betriebes in der Höhe von derzeit S 3.327 zu gewähren. Es traf dazu folgende Feststellungen:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 56 Grundbuch ***** mit den Grundstücken Nr 229 und 230/1 mit einer landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche von 9.579 m 2 , der EZ 231 Grundbuch ***** mit den Grundstücken 321/2, 322/1, 322/2, 325/3, 77/1 und 77/2 mit einer Gesamtfläche von 17.468 m 2 (teils Gebäudefläche und Baufläche begrünt und teils landwirtschaftlich genutzt), der EZ 258 Grundbuch ***** mit den Grundstücken 325/11, 325/12, 325/13 und 325/14 mit einer landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche von 11.081 m 2 , der EZ 388 Grundbuch ***** mit dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück 152/2 im Ausmaß von 7.159m 2 sowie der EZ182 Grundbuch ***** mit dem Grundstück 605 Wald im Ausmaß von 19.941 m 2 .

Mit Bescheid vom 24. 5. 1995 hat das Finanzamt Voitsberg für die genannten Grundstücke ab 1. 1. 1995 einen Einheitswert von S 72.000 (EUR 5.232,44) ermittelt. Diesem Einheitswert liegt folgende Berechnung zugrunde:

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

4,5622 ha x S14,741 S67.251

forstwirtschaftlich genutzte Fläche

1,9941 ha x S2,550 S 5.084

Gesamtgröße 6,5563 ha

Zwischensumme S 72.335

Einheitswert gerundet S 72.000

Dem Kläger war es ab dem Jahr 1981 aus beruflichen Gründen nicht mehr möglich, die Landwirtschaft weiterzuführen. Daher verkaufte er den Viehbestand sukzessive und begann, die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu verpachten. Er verkaufte im Jahr 1983 den letzten Viehbestand und nahm im Zeitraum zwischen 1983 und 1987 eine Teilbewirtschaftung der Flächen vor.

Am 27. 12. 1987 schloss der Kläger mit Helmut K***** einen schriftlichen Pacht- sowie einen Anbau- und Benützungsvertrag, mit welchem er die Grundstücke Nr 152/2 und 153/2 der EZ 56 (richtig wohl: EZ 388) ab 1. 1. 1988 zunächst auf fünf Jahre verpachtete, wobei dieser Pachtvertrag in beiderseitigem Einverständnis bis zum heutigen Tag verlängert wurde. Ebenfalls am 27. 12. 1987 schloss der Kläger mit Harald K***** einen weiteren Pachtvertrag sowie einen Anbau- und Benützungsvertrag hinsichtlich der Grundstücke 229 und 230/1 der EZ 56, wobei er diese Grundstücke ab 1. 1. 1988 für die Dauer von fünf Jahren verpachtete. Auch dieser Pachtvertrag wurde im beiderseitigen Einverständnis bis zum heutigen Tag verlängert. Weiters verpachtete der Kläger an Harald K***** ab dem Jahr 1989 das Grundstück 321/2 und Teile des Grundstückes 325/3 jeweils der EZ 231 sowie die EZ 258 mit den Grundstücken 325/11 bis 325/14. Schriftliche Pachtverträge hinsichtlich der Verpachtung dieser Grundstücke wurden erst am 10. 11. 1991 bzw am 1. 1. 1995 abgeschlossen.

Der Kläger bezieht jedenfalls seit dem Jahr 1989 aus den ihm gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen mit Ausnahme des von ihm lukrierten Pachtzinses keinerlei Einkünfte.

Mit Vereinbarung vom 26. 7. 1999 räumte der Kläger seinem Sohn Jürgen H***** ab 1. 7. 1999 auf unbestimmte Zeit ein Fruchtgenussrecht an sämtlichen landwirtschaftlichen Flächen der EZ 231, 258, 388 und 56 jeweils Grundbuch ***** und der forstwirtschaftlichen Fläche EZ 182 Grundbuch ***** ein. Vom Fruchtgenussrecht sind lediglich das Wohnhaus auf dem Grundstück 77/1 sowie die um das Haus H***** ***** gelegene Fläche (Grundstück Nr 322/1 der EZ 231) sowie der südliche Teil des Grundstückes 322/2 der EZ 231 (Haus und Garten) nicht umfasst. Seit Juli 1999 wird daher der aus den vom Kläger verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen resultierende Pachtzins zur Gänze von Jürgen H***** vereinnahmt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass gemäß § 292 Abs 8 ASVG iVm § 5 Abs 3 SUG und § 292 Abs 4 ASVG keine Einkommensanrechnung aus der Verpachtung zu erfolgen habe, sofern die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mehr als 10 Jahre vor der Geltendmachung des Leistungsanspruches aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf eine andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen worden sei. Da die Verpachtung im konkreten Fall schon mehr als zehn Jahre zurückliege, sei im Hinblick auf das eingeräumte Fruchtgenussrecht weder eine Einkommensanrechnung vorzunehmen noch ein fiktives Einkommen aus der Landwirtschaft zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger die Sonderunterstützung ab 1. 1. 2000 im Betrag von EUR 2.034,17 (S 27.990,80) und ab 19. 2. 2000 unter Abzug anrechenbarer Einkünfte von EUR 318,45 (S 4.381,90) im Betrag von EUR 1.715,73 (S 23.608,90) sowie weiters in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Aufwertungen zu bezahlen. Weiters sprach es aus, dass die Sonderunterstützung für den Zeitraum vom 1. 1. 2000 bis 18. 2. 2000, für welchen Kündigungsentschädigung/Urlaubsentschädigung/Urlaubsab- findung gebührt, ruht. Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung von Sonderunterstützung im gesetzlichem Ausmaß unter Außerachtlassung eines fiktiven Einkommens von S 3.327 (EUR 241,78) aus der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes wies das Berufungsgericht ab.

Das Berufungsgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, dass bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag eine Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG zu erfolgen habe, während bei einer Verpachtung, die mehr als zehn Jahre - gerechnet vom Stichtag - zurückliege, der tatsächlich lukrierte Pachtzins auf die Sonderunterstützung anzurechnen wäre. Damit erscheine die Einräumung des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an der Land- und Forstwirtschaft des Klägers an seinen Sohn und damit die unentgeltliche Überlassung der zu lukrierenden Pachtzinse an ihn in einem anderen Licht, als dies vom Erstgericht gesehen werde. Ein im § 292 Abs 8 ASVG genannter Vorgang sei, wenn er innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liege, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden habe. Dieser Grundsatz habe in gleicher Weise auch auf die Sonderunterstützung Anwendung zu finden. Möge daher der Kläger auch bereits vor dem gegenständlichen Zehnjahreszeitraum Verpachtungen vorgenommen haben, so habe er die Verpachtungen immer nur befristet auf fünf Jahre vorgenommen und daher durch die (für ihn keineswegs zwingende) Verlängerung der Pachtverträge Verpachtungen innerhalb des Zehnjahreszeitraumes vorgenommen, sodass es nicht mehr darauf ankomme, ob er mit den Pachtverträgen vom 10. 11. 1991 und 1. 1. 1995, die bereits innerhalb des Zehnjahreszeitraumes liegen, eine erstmalige Verpachtung dieser Liegenschaft vorgenommen habe.

Letztlich sei aber vor allem die Tatsache entscheidend, dass der Kläger bis zum 30. 6. 1999 Pachtzinse aus den Verpachtungen seiner Liegenschaften bezogen habe und durch die Einräumung des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn innerhalb des Zehnjahreszeitraumes eine Handlung gesetzt habe, die jedenfalls eine Pauschalanrechnung im Sinne der §§ 5 Abs 3 SUG und 292 Abs 8 ASVG auslöse. Entscheidend sei nämlich, dass innerhalb der Zehnjahresfrist Verfügungen über die Liegenschaft getroffen worden seien (vorerst Verpachtungen, dann unentgeltlicher Fruchtgenuss), bei denen jeweils die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Die Beklagte habe somit zu Recht den Pauschalbetrag für die Aufgabe der Land- und Forstwirtschaft nach § 292 Abs 8 ASVG zur Anrechnung gebracht, dessen Höhe im Berufungsverfahren nicht strittig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Es wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen, dass die Bestimmung des § 292 ASVG, auf welche § 5 Abs 2 und 3 SUG verweisen, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Sonderunterstützung analog anzuwenden ist und daher nach dem Einkommensbegriff des § 292 ASVG, der so wie § 5 Abs 3 SUG jedes Einkommen als anrechnungsfähig erkennt, sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert auf die Sonderunterstützung anzurechnen sind (SSV-NF 12/45; 2/49 mwN ua). Es hat daher bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dann, wenn - entsprechend dem Prozessstandpunkt des Revisionswerbers - die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückläge, ein vom Revisionswerber tatsächlich lukrierter Pachtzins als Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten auf seinen Anspruch auf Sonderunterstützung anzurechnen wäre. Es würde in einem solchen Fall auch dann keine Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG stattfinden, wenn eine solche Pauschalanrechnung für den Pensionisten günstiger wäre als die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegenleistungen des Übernehmers (SSV-NF 5/68).

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Einkünfte in der tatsächlich zufließenden Höhe zu berücksichtigen sind, enthalten die Absätze 8 bis 13 des § 292 ASVG für den Fall, dass die Bewirtschaftung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben oder der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde und dieser Vorgang nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. In diesem Fall ist ein Einkommen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe eine Gegenleistung ausbedungen wurde und - mit der Einschränkung des Absatzes 9 - erbracht wird. Überdies ist für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch dann, wenn dem Pensionsberechtigten oder seinem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten tatsächlich ein höherer Betrag zukommt, nur der im Gesetz festgelegte, vom Einheitswert und auch vom Richtsatz abhängige Betrag maßgebend (vgl SSV-NF 5/68 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 140 BSVG).

Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein im § 292 Abs 8 ASVG genannter Vorgang (Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- [forst-]wirtschaftlichen Betriebes, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung), der innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag liegt, bei der Ermittlung des für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebenden Einkommens unabhängig davon zu berücksichtigen, ob schon ein gleichartiger Vorgang vor dem angeführten Zeitraum stattgefunden hat. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Wortlaut des § 292 Abs 8 ASVG einzige Voraussetzung für die Pauschalanrechnung sei, dass innerhalb von zehn Jahren vor dem Stichtag einer der darin angeführten Vorgänge stattgefunden habe. Es sei daraus hingegen keine Einschränkung in der Richtung zu entnehmen, dass die Pauschalanrechnung ausgeschlossen sein solle, wenn es schon vor mehr als zehn Jahren vor dem Stichtag zu einem gleichartigen Vorgang gekommen sei. Dagegen spreche auch, dass die Pauschalanrechnung angeordnet worden sei, weil in der Land- und Forstwirtschaft noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet sei, dass der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichere. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass dem Eigentümer eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, dass er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne und dass aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar sei, welches dem im § 292 Abs 8 ASVG festgesetzten Pauschalbetrag entspreche. Die Möglichkeit, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren, habe der Eigentümer des Betriebes aber jedes Mal, wenn ein Vorgang im Sinne der angeführten Bestimmung stattfinde, und zwar unabhängig davon, ob schon früher einmal ein gleichartiger Vorgang stattgefunden habe (SSV-NF 4/44; 4/145; 10 ObS 259/89; SSV-NF 12/127; RIS-Justiz RS0085977; Teschner/Widlar, MGA, BSVG Anmerkung 26 zu §140 ua). Der Oberste Gerichtshof hielt daher in seiner jüngeren Rechtsprechung aufgrund der dargelegten Erwägungen seine noch in der Entscheidung SSV-NF 3/11 vertretene Rechtsansicht, auf die sich nunmehr auch der Revisionswerber stützt, nicht mehr aufrecht. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser nunmehr herrschenden Rechtsprechung.

Nach der Vereinbarung vom 26. 7. 1999 räumte der Kläger seinem Sohn mit Wirksamkeit ab 1. 7. 1999 die Dienstbarkeit des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen seines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne und Umfange der §§ 509 ff ABGB ein. Es handelt sich dabei um den Fall, dass “der Betrieb auf andere Weise jemanden zur Bewirtschaftung überlassen” wurde, und damit um die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes durch den Kläger im Sinn des § 292 Abs 8 ASVG. Es wurde somit im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes innerhalb der Zehnjahresfrist vor dem Stichtag vom Kläger eine Verfügung über seinen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb getroffen, bei der die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Diese Möglichkeit hätte für den Kläger im Übrigen auch bei der ebenfalls innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten Verlängerung der Pachtverträge bestanden (vgl SSV-NF 4/145).

Es trifft auch der Einwand des Revisionswerbers nicht zu, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorgelegen sei. Bei der Feststellung, ob ein land- (forst-)wirtschaftlicher Betrieb im Sinn des § 292 Abs 8 ASVG vorliegt, ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 vorzugehen. Danach ist das Vorliegen ein- und desselben land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes solange anzunehmen, als die Finanzbehörde diesen Betrieb trotz allfälliger Änderungen der Wertverhältnisse bzw des Betriebsumfanges (durch Zu- und Verkauf, Teilübergabe etc) als einen Bewertungsgegenstand bzw eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Erst wenn gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden (SSV-NF 4/145; 10 ObS 138/92; 10 ObS 30/94 ua; RIS-Justiz RS0085399; RS0052959; Radner ua, BSVG 3 Anmerkung 26 zu § 140). Da für die gegenständlichen Liegenschaften unstrittig ein Einheitswert (von S 72.000) festgestellt wurde, handelt es sich hiebei um einen vom Gesetz umfassten land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb und es findet die Pauschalanrechnung gemäß § 292 Abs 8 ASVG unabhängig davon statt, ob der Revisionswerber im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn die Liegenschaften noch selbst bewirtschaftet hat und ob er aus diesen Liegenschaften einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 12/127 ua; RIS-Justiz RS0085440).

Auch die vom Kläger gegen die Höhe des fiktives als Ausgedinge gemäß § 292 Abs 8 ASVG angerechneten Pauschalbetrages erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.

Nach § 292 Abs 8 ASVG ist bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) eines land- (forst-)wirtschaftlichen Betriebes vor dem Stichtag bei der Berechnung des Pauschalbetrages vom durchschnittlichen Einheitswert auszugehen, der durch eine Teilung der Summe der Einheitswerte, die für den land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag im Sinne des Absatzes11 in Betracht kommen, durch die Anzahl der Monate während dieses Zeitraumes, in denen der land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb (ein Teil des Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln ist (Absatz 10). Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte für jeden nach Absatz 10 in Betracht kommenden Monat ist von dem jeweils für den land- (forst-)wirtschaftlichen Betrieb bzw die land- (forst-)wirtschaftliche Fläche festgestellten Einheitswert unter Hinzurechnung der Einheitswerte der verpachteten, aber ohne die zugepachteten Flächen auszugehen (Absatz 11). Als Einheitswert im Sinne der Absätze 8, 10 und 11 gilt der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert (Absatz 12).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind auch Einheitswerte für Teilverpachtungen, die vor dem zehnjährigen Zeitraum vor dem Stichtag begonnen haben, in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Wurde nicht der gesamte land-(forst-)wirtschaftliche Betrieb aufgegeben, sind die über den Stichtag hinaus weiterbewirtschafteten Eigengründe bei der Durchschnittsberechnung zwar außer Betracht zu lassen, es ist aber das Einkommen für die weiterbewirtschafteten Flächen gemäß § 292 Abs 5 ASVG zu errechnen (vgl Radner ua aaO Rz 37). Im vorliegenden Fall ist bei der Einkommensermittlung im Sinne des Ausgleichszulagenrechtes von einer gänzlichen Betriebsaufgabe durch den Kläger im Zuge der Einräumung des Fruchtgenussrechtes an seinen Sohn auszugehen, da sich der Kläger nach den Feststellungen nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse-)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehielt und er nach seinen eigenen Angaben auf den ihm verbliebenen Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (vgl Teschner/Widlar , MGA, ASVG 52. ErgLfg Anmerkung 17 zu § 292). Im Übrigen bildet nur der finanzbehördlich festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges (SSV-NF 8/16). Es wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet, dass sich der vom Finanzamt Voitsberg zum Stichtag 1. 1. 1995 ermittelte Einheitswert von S72.000 für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geändert hätte. Damit ist aber die von der beklagten Partei ausgehend von diesem Einheitswert vorgenommene Berechnung des Pauschalbetrages nach § 292 Abs 8 ASVG nicht zu beanstanden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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