JudikaturJustiz10ObS146/19x

10ObS146/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. F*****, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Zuerkennung einer vorläufigen Leistung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 12. August 2019, GZ 25 Rs 57/19x 44, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 3. Juni 2019, GZ 47 Cgs 205/17a 39, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der im September 1960 geborene Kläger beantragte bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt am 24. 7. 2017 die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.

Mit Bescheid vom 28. 8. 2017 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Wartezeit zum Stichtag 1. 8. 2017 nicht erfüllt sei.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension sowie von Rehabilitationsgeld und Übergangsgeld. Er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur zum Stichtag 1. 8. 2017, sondern bereits zum Stichtag 1. 12. 2016. Dieser Stichtag ergebe sich aus einem Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension, den der Kläger bei der Stadtgemeinde I***** gestellt habe und der der Beklagten mit Telefax vom 30. 12. 2016 übermittelt worden sei.

Die Beklagte wandte ein, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei, dies auch nicht zum 1. 12. 2016.

Mit Urteil und Beschluss vom 6. 12. 2017 wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und von Rehabilitationsgeld ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Das Klagebegehren auf Zuerkennung von Übergangsgeld wies es mangels Rechtswegzulässigkeit zurück.

Mit Beschluss vom 30. 5. 2018 unterbrach das Berufungsgericht das Verfahren über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und von Rehabilitationsgeld bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AZ 75 Cgs 73/17w des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht.

Als Rekursgericht bestätigte es mit diesem Beschluss die Zurückweisung des Klagebegehrens auf Übergangsgeld. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft (10 ObS 87/18v).

Der Kläger begehrte mit Antrag vom 7. 3. 2019, soweit noch Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens, gemäß § 74 Abs 2 ASGG die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als vorläufige Berufsunfähigkeitspension bzw Rehabilitationsgeld und Übergangsgeld jeweils im gesetzlichen Umfang ab 1. 5. 2016 bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. Die für den Kläger zuständige Gebietskrankenkasse habe weitere Beitragszeiten und grundlagen für den Zeitraum November 1990 bis November 1997 festgestellt. Es seien mehr als 180 Monate, nämlich 185 Versicherungsmonate belegt. Aus einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. 2. 2017 ergebe sich, dass der Kläger aufgrund einer fortgeschrittenen Parkinson Erkrankung seit Ende April 2016 nicht mehr arbeitsfähig sei. Seit diesem Zeitpunkt liege Berufsunfähigkeit vor, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG gegeben seien.

Die Beklagte wandte wiederum ein, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Für eine vorläufige Leistung aus dem Titel des Übergangsgeldes fehle es an der Zulässigkeit des Rechtswegs.

Das Erstgericht wies mit Beschluss den Antrag auf Gewährung einer vorläufigen Berufsunfähigkeitspension und eines vorläufigen Rehabilitationsgelds ab. Den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Übergangsgeld wies es hingegen zurück. Es ging von folgendem bescheinigtem Sachverhalt aus:

Der Kläger erwarb im Zeitraum von September 1977 bis Juli 2017 insgesamt 185 Versicherungsmonate. Davon sind 128 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit. Weiters erwarb der Kläger einen Beitragsmonat der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in der PV Pflichtversicherung der Angestellten. Der Kläger erwarb 56 Monate an Ersatzzeiten, und zwar 8 Monate einer Zivil oder Auslandsdienstleistung beim Bundesheer, 29 Monate des Arbeitslosengeldbezugs sowie 19 Monate des Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfebezugs. Sämtliche vom Kläger erworbenen Ersatzzeiten lagen vor dem 1. 1. 2005.

Seiner rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht voran, Voraussetzung für die Gewährung einer vorläufigen Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG sei, dass der Anspruch durch den Versicherten dem Grund und der Höhe nach bescheinigt werde. Hier fehle es aber nach dem festgestellten Sachverhalt an der Erfüllung der Wartezeit, die nicht nur Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, sondern auch für die Gewährung des Rehabilitationsgeldes sei. Die Wartezeit sei gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b iVm Abs 2 Z 1 ASVG nicht erfüllt: Denn zum Stichtag 1. 8. 2017 hätte der damals 56 Jahre und 10 Monate alte Kläger im Zeitraum von 1. 1. 1994 bis 31. 7. 2017 insgesamt 142 Versicherungsmonate benötigt. Der Kläger habe in diesem Zeitraum aber lediglich 100 Versicherungsmonate erworben. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren AZ 75 Cgs 73/17w des Erstgerichts als weitere Versicherungszeiten geltend gemachten 12 Monate für die Pflege seiner Mutter wäre die Wartezeit nicht erfüllt. Da der Kläger nicht zumindest 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben habe, sei auch gemäß § 236 Abs 4 ASVG die Wartezeit nicht erfüllt. Hinsichtlich des Begehrens auf Übergangsgeld als vorläufige Leistung fehle es an der Zulässigkeit des Rechtswegs.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Kläger habe für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 4 ASVG erforderlichen 180 Beitragsmonate nicht erworben. Die vom Kläger erworbenen Ersatzzeiten seien dafür nicht zu berücksichtigen. Zwar seien gemäß § 225 Abs 1 Z 2a ASVG die Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g und j ASVG und nach Art II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen haben, als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 anzusehen. Dies gelte aber nicht für die vor dem 1. 1. 2005 erworbenen Ersatzzeiten, weil das SRÄG 2015 § 227 ASVG nicht berührt habe und Ersatzzeiten vor dem 1. 1. 2005 nicht in § 225 Abs 1 Z 2a ASVG aufgenommen worden seien. Sämtliche vom Kläger erworbenen Ersatzzeiten lägen vor dem 1. 1. 2005 und seien daher nicht für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 4 ASVG heranzuziehen. Selbst im Fall der Anrechnung von 8 Monaten Zivil bzw Präsenzdienstleistung gemäß § 607 Abs 12 ASVG und von 12 Monaten für die Pflege der Mutter des Klägers erreiche dieser nicht die für die Erfüllung der „ewigen Anwartschaft“ erforderlichen 180 Beitragsmonate. Die Frage der Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG werde vom Kläger in seinem Rekurs nicht mehr angesprochen; er erfülle allerdings auch die dort geforderten Voraussetzungen nicht.

Gehe man von einem Stichtag 1. 12. 2016 aus, weil nach den unbekämpften Feststellungen im Urteil des Erstgerichts vom 6. 12. 2017 das Schreiben des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitspension am 28. 11. 2016 beim Stadtmagistrat I***** eingelangt und von dort am 28. 12. 2016 der Beklagten übermittelt worden sei (§ 361 Abs 4 ASVG), wäre für den Kläger nichts gewonnen. Auch zu diesem Stichtag sei die Wartezeit weder nach § 236 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG noch nach § 236 Abs 4 ASVG erfüllt.

Mangels Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG oder für einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sei auf die Frage, ob beim Kläger zum Stichtag 1. 12. 2016 oder 1. 8. 2017 Berufsunfähigkeit vorgelegen sei, nicht mehr einzugehen.

Die Klage betreffend Übergangsgeld sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Gehöre der Hauptanspruch nicht vor die Gerichte, stehe auch der Rechtsweg für die Geltendmachung einer vorläufigen Leistung darauf nicht offen.

Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob durch § 255 Abs 1 Z 2a ASVG auch vor dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzzeiten zu Beitragszeiten gemäß § 225 Abs 1 ASVG mit Relevanz für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG mutieren.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene, von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt nicht beantwortete Revisionsrekurs des Klägers ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

1.1 Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656).

1.2 Der nach dem 1. 1. 1955 geborene Kläger unterliegt zwar den Bestimmungen des APG (§ 1 Abs 1 APG), auf ihn bleiben aber, sofern nicht nach dem APG anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des ASVG anwendbar (§ 1 Abs 2 APG). Nur nach dem 31. 12. 2004 erworbene Zeiten sind Versicherungszeiten nach dem APG (§ 3 Abs 1 APG). Im Übrigen gilt für den Kläger, der vor dem 1. 1. 2005 Versicherungsmonate aufweist, die Parallelrechnung gemäß § 15 APG, die – vereinfacht gesagt – ein Berechnungsvorgang nach Alt und Neurecht über den gesamten Versicherungsvorgang ist ( Milisits/Wolff , Handbuch der gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich [2007] 209).

1.3 Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit a bis g, j und k ASVG ua, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, können gemäß § 3 Abs 1 Z 2 APG nur nach dem 31. 12. 2004 erworben werden. Solche Zeiten hat der Kläger nicht erworben. Nur solche Zeiten sind nach dem klaren Wortlaut des § 225 Abs 1 Z 2a ASVG als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 anzusehen, die auch bei der „ewigen Anwartschaft“ gemäß § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG zu berücksichtigen wären (ErläutRV 900 BlgNR 25. GP 8 zur Novellierung des § 225 ASVG mit dem SRÄG 2015, BGBl I 2015/162, als Reaktion auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 ObS 109/13x SSV NF 27/65). Vor dem 1. 1. 2005 erworbene Ersatzzeiten nach Altrecht bleiben nach dem Wortlaut des § 225 Abs 1 Z 2a ASVG davon unberührt. § 227 ASVG, der ausdrücklich nur nach dem 31. 12. 1955 und vor dem 1. 1. 2005 erworbene (Ersatz )Zeiten regelt, ist – worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat – nach wie vor in Kraft. Nach dem Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I 2004/142 sind für Personen, die – wie der Antragsteller – nach dem 31. 12. 1954 geboren sind, daher (nur) alle entsprechenden nach dem 31. 12. 2004 liegenden Versicherungsmonate als Beitragszeiten zu qualifizieren, weil im harmonisierten Pensionssystem die Unterscheidung von Beitrags und Ersatzzeiten beseitigt wurde. Dagegen bleibt es bei diesem Personenkreis für Versicherungsmonate, die vor dem 1. 1. 2005 gelegen sind, bei der Unterscheidung zwischen Beitragsmonaten und Ersatzmonaten (10 ObS 24/15z SSV NF 29/23; RS0130112).

1.4 Dieser Gesetzeslage entspricht die ausführlich begründete Entscheidung des Rekursgerichts. Dem hält der Kläger im Revisionsrekurs lediglich (neuerlich) entgegen, dass er unter Einschluss der Ersatzzeiten über ausreichende Versicherungszeiten im Sinn einer „ewigen Anwartschaft“ nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a ASVG verfüge. Mit dem SRÄG 2015 habe der Gesetzgeber das Ziel einer Vereinheitlichung des Pensionsrechts erreichen wollen. Er habe daher festgelegt, dass auch Zeiten, welche nach den pensionsrechtlichen Vorschriften vor dem 1. 1. 2005 als Ersatzzeiten qualifiziert worden seien, als Beitragszeiten im Sinn des Pensionskontos zählen. Es sei nicht ersichtlich, dass Zeiten, welche bereits vor dem 1. 1. 2005 als Ersatzzeiten erworben worden seien, von dieser Neuregelung ausgenommen sein sollten. Der Kläger zeigt damit keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts auf.

2.1 Im Revisionsrekurs macht der Kläger noch geltend, dass seine Arbeitsunfähigkeit bereits im April 2012 eingetreten sei und die Zeiten von April 2012 bis zur Pensionsantragstellung als neutrale Zeiten außer Acht zu lassen wären. Im April 2012 habe er die Wartezeit jedoch erfüllt. Im März 2012 wären auch die erforderlichen 90 Versicherungsmonate vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. 2. 2017. Dieses Beweismittel erfülle die Kriterien des § 273 ASVG.

2.2 Nach § 223 Abs 1 Z 2 lit a ASVG gilt der Versicherungsfall im Fall der Berufsunfähigkeit grundsätzlich als mit deren Eintritt eingetreten. Der Kläger lässt allerdings § 223 Abs 2 ASVG außer Betracht, wonach der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei einem Antrag auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit der Tag der Antragstellung ist, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Mit anderen Worten löst erst die Antragstellung einen Stichtag aus, nicht bereits ein davor liegender Eintritt des Versicherungsfalls. § 86 Abs 3 Z 2 ASVG sieht im Übrigen vor, dass eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur in bestimmten Fällen (ein solcher liegt hier mangels entsprechender Antragstellung nicht vor) mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen anfällt, sonst mit dem Stichtag.

2.3 Auch der Kläger selbst stellt in seinem weiteren Vorbringen im Revisionsrekurs nicht in Frage, dass infolge seines Antrags der Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) der 1. 8. 2017, frühestens – geht man zu seinen Gunsten mit dem Berufungsgericht von einer früheren Antragstellung bei der Gemeinde (§ 361 Abs 4 ASVG) aus – der 1. 12. 2016 ist.

3. Der Kläger zeigt daher zusammengefasst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht; besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens lagen nicht vor.