JudikaturJustiz10Ob531/94

10Ob531/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Bauer, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Putz, Dr. Wolfgang Boesch und Dr. Andreas Rischka, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Dezember 1993, GZ 1 R 205/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juli 1993, GZ 35 Cg 596/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.562,50 Umsatz- steuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist auf Grund eines Verschmelzungsvertrages Rechtsnachfolgerin der G*****Holding Aktiengesellschaft. Die Firmen A*****Handels-GmbH, A*****-Dienstleistungs-GmbH und A***** GmbH nahmen Bankkredite in Anspruch, zu denen teilweise die Klägerin den Kreditauftrag erteilte bzw. die Bürgenhaftung für die Rückzahlung übernahm. Die A*****-GmbH entstand durch Aufnahme der A*****-GmbH im Verschmelzungswege. Die G***** Holding Aktiengesellschaft erteilte bereits im Jahr 1988 der CA-BV einen Kreditauftrag über S 14 Mio. zugunsten der A*****-GmbH und verpflichtete sich zur persönlichen Rückzahlung aller bei Fälligkeit unberichtigten Beträge. Im Jahr 1991 erteilte die Klägerin der Österreichischen Länderbank AG einen Kreditauftrag zugunsten der A***** Handels-GmbH über ein Kreditvolumen von S 5 Mio.; sie verpflichtete sich persönlich zur Rückzahlung aller offenen Beträge, falls diese bei Fälligkeit von der Kreditnehmerin nicht berichtigt werden. Mit Bürgschaftsvertrag übernahm die Klägerin gegenüber der Bank für Arbeit und Wirtschaft die Bürgschaft als Bürge und Zahler für einen der Firma A***** GmbH eingeräumten Kredit in Höhe von S 5 Mio. Am 15.1.1988 schlossen die Beklagte und die A***** GmbH einen Immobilien- Leasingvertrag über die Liegenschaft EZ *****KG ***** mit sämtlichen Gebäuden und Anlagen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; nach Punkt 2.5 war die Leasinggeberin (Beklagte) berechtigt, den Leasingvertrag aufzulösen, falls der Leasingnehmer trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen mit Zahlungen in Höhe von mehr als zwei Leasingentgelten in Verzug ist. Nach Punkt 2.7 des Vertrages war für den Fall der vorzeitigen Auflösung eine Abrechnung des Vertrages wie folgt vorzunehmen: Die Leasinggeberin (Beklagte) ist so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Der Leasinggeberin stehen die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte zu, abgezinst zur jeweils geltenden Bankrate der österreichischen Nationalbank, zuzüglich dem kalkulierten (vereinbarten) Restwert. Gutzuschreiben sind dem Leasingnehmer 75 % der Differenz zwischen dem erzielten Nettoerlös aus einem Verkauf des Leasingobjektes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, und dem nach obigen Bestimmungen errechneten Rest-Amortisationswert. Gemäß Punkt 14 des Leasingvertrages ist die Leasingnehmerin berechtigt, ihre Rechte aus dem Vertrag auf die Dauer des aufrechten Bestehens gegen vorherige schriftliche Anzeige an die Leasinggeberin teilweise oder zur Gänze weiterzugeben.

Zur Besicherung der von der Klägerin zugunsten der genannten A*****-Firmen übernommenen Haftungen stellte die A***** GmbH am 11.9.1991 folgendes Verpfändungsanbot an die Klägerin: Zur Sicherstellung der Ansprüche der Klägerin im Falle der Inanspruchnahme aus den in der Präambel genannten Bürgschaften verpfändet die A***** GmbH die ihr gegen die Beklagte aus dem genannten Leasingvertrag zustehenden Ansprüche auf Zahlungen, und zwar bis zum Betrage der Inanspruchnahme der Bürgschaft. Dabei wurde festgehalten, daß der Hauptvermögenswert der A***** GmbH das Recht sei, die Leasing-Liegenschaft nach Ablauf des Leasingvertrages zu kaufen, wobei dieser Vermögenswert stille Reserven enthalten sollte. Eine Veräußerung der Liegenschaft sollte diesfalls nur mit Zustimmung der Klägerin möglich sein. Die Klägerin erklärte ausdrücklich die Annahme dieses Verpfändungsanbotes. Mit notariellem Schreiben wurde der Beklagten die Verpfändung angezeigt. Sie teilte daraufhin mit, daß sie den Leasingvertrag mit Wirkung vom 21.4.1992 fristlos aufgelöst habe, weil monatelang die Leasingentgelte nicht bezahlt worden seien. Der Vertreter der Klägerin ersuchte daraufhin die Beklagte unter Hinweis auf Punkt 2.7 des Leasingvertrages um Mitteilung der Höhe des sich aus dieser Vertragsbestimmung zugunsten der Klägerin ergebenden Guthabens sowie um Mitteilung, bis wann mit der Bezahlung an die Klägerin gerechnet werden könne. Am 5.6.1992 teilte die Bank Austria (ehemals Länderbank) der Klägerin mit, daß sie den Kreditvertrag mit der A***** Handels-GmbH per 3.6.1992 aufgekündigt und den Saldo fälliggestellt habe, weshalb die Klägerin auf Grund ihres Kreditvertrages zur Zahlung von S 4,426.763,69 aufgefordert wurde. Am 3.6.1962 wurde die Klägerin von der CA-BV aus dem zugunsten der A*****-GmbH erteilten Kreditauftrag auf Zahlung der fälligen Kreditforderung von S 5 Mio. in Anspruch genommen. Am 19.3.1992 wurde sie von der BAWAG aufgefordert, in ihrer Eigenschaft als Bürgin und Zahlerin für die Forderungen aus dem Kreditvertrag mit der A*****GmbH aufzukommen und zwar mit S 4,776.342,26 an Kapital zuzüglich Zinsen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte für schuldig zu erkennen, 1.) ihr über die Abrechnung gemäß Punkt 2.7 des Leasingvertrages vom 14.1.1987 (richtig: 1988) zwischen der Beklagten einerseits und der A***** GmbH andererseits Rechnung zu legen und 2.) ihr den auf Grund der Rechnungslegung sich als Abrechnungsbetrag ergebenden Geldbetrag zu bezahlen. Sie brachte dazu vor, als den Kredit- bzw. Bürgschaftsverpflichtungen für die A*****-Firmen in Anspruch genommen worden zu sein; zur Besicherung dieser Forderungen habe die A*****GmbH ihre Forderung auf Zahlungen gegenüber der Beklagten aus dem erwähnten Leasingvertrag verpfändet. Da die Beklagte eine Abrechnung gegenüber der Klägerin verweigere, sei diese zur Stufenklage genötigt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete unter anderem ein, daß die Klägerin nicht aktiv klagslegitimiert sei, weil sie sich zunächst an ihre Schuldner halten müsse und erst dann in die verpfändete Forderung Zwangsvollstreckung führen könne. Keineswegs sei sie berechtigt, von der Beklagten Rechnungslegung oder Zahlung zu begehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß zwar ein wirksamer Verpfändungsvertrag betreffend die Zahlungsansprüche der Firma A*****GmbH gegen die Beklagte aus dem Leasingvertrag zustande gekommen sei und daß ein Abrechnungsanspruch grundsätzlich als Nebenrecht des Zahlungsanspruches zu beurteilen sei. Da es aber weder zu einer Überweisung der Forderung noch zu einer Zession gekommen sei, stehe die Klägerin in keinerlei direktem Rechtsverhältnis zur Beklagten. Sie sei daher zur direkten Geltendmachung von Abrechnungs- und Zahlungsansprüchen gegenüber der Beklagten nicht legitimiert. Die Klägerin sei daher zunächst auf Schuld- und Pfandklage zu verweisen, um dann nach Schaffung eines Exekutionstitels auch in die verpfändete Forderung Zwangsvollstreckung führen zu können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die regelmäßige Form der Verwertung verpfändeter Forderungen sei die Überweisung. Die Verwertung einer Forderung durch Verkauf sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht grundsätzlich sondern nur dann zulässig, wenn der regelmäßigen Verwertungsform der Überweisung Hindernisse entgegenstünden. Irgendwelche die regelmäßige Verwertungsform durch Überweisung hindernde Umstände seien von der Klägerin nicht vorgebracht worden und würden sich auch nicht aus dem Verfahren ergeben. Die von der Klägerin im Weg der Analogie zu Art. 8 Nr. 14 der 4. EVHGB versuchte Rechtfertigung einer außergerichtlichen Forderungsverwertung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Die genannte Bestimmung beziehe sich eindeutig nur auf bewegliche körperliche Sachen, was schon daraus hervorgehe, daß mit dieser Bestimmung nur die §§ 1219 bis 1221 und 1228 bis 1248 des deutschen BGB rezipiert wurden, während § 1282 BGB, der dem Pfandgläubiger die direkte außergerichtliche Einziehung der verpfändeten Forderung einräume, nicht übernommen worden sei. Da die Verwertung von Forderungen nicht in den rezipierten Bestimmungen des BGB, sondern in letztgenannter Bestimmung geregelt sei, sei zu erschließen, daß der Gesetzgeber die direkte Einziehung einer verpfändeten Forderung durch den Gläubiger nicht gewollt habe. Dies ergebe sich auch aus Art. 8 Nr.15 der 4. EVHGB, der eine direkte Einziehung nur aus ganz bestimmten Wertpapieren (Inhaberpapiere und durch Indossament übertragbare Papiere) hervorgehender Forderungen für zulässig erachte und regle. Stehe der Klägerin als Pfandgläubigerin daher ein direktes Einziehungsrecht nicht zu, sondern nur die gerichtliche Überweisung, dann sei ihr Leistungsbegehren und damit auch eine Stufenklage verfehlt. Auch einem gesonderten Anspruch auf Rechnungslegung fehle die gesetzliche Grundlage. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe nur dort, wo dies ausdrückliche Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorsehen oder eine diesbezügliche Vereinbarung vorliege. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der Verwertung einer gepfändeten Forderung dem klaren Gesetzeswortlaut gefolgt sei und die Frage, ob und wann eine Rechnungslegungspflicht bestehe, jeweils im Einzelfall gelöst werden müsse.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte beantragte in der ihr anheimgestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil zur Frage, ob ein Pfandgläubiger den aus der verpfändeten Forderung Verpflichteten unmittelbar, also ohne gerichtliche Überweisung in Anspruch nehmen könne und einen Rechnungslegungsanspruch habe, soweit ersichtlich eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Auch die von der Beklagten zur Dartuung der Unzulässigkeit der Revision zitierte Entscheidung SZ 52/37 = EvBl. 1979/206 = GesRZ 1979, 172 = JBl. 1980, 206 beschäftigt sich nicht mit dieser Frage; sie betrifft die exekutive Pfändung einer Forderung und spricht aus, daß durch die Überweisung zur Einziehung der betreibende Gläubiger berechtigt werde, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehe; er werde aber nicht ermächtigt, Erklärungen anderen Personen als dem Drittschuldner gegenüber abzugeben oder Rechtsbeziehungen zu diesen Personen zu gestalten.

Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Das Pfandrecht ist iS des § 447 ABGB das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 II 114; ebenso Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 447 ABGB). Wenn § 448 ABGB davon spricht, daß als Pfand jede Sache dienen kann, die im Verkehre steht, so ist hier Sache im weiten Sinne der §§ 285 und 291 zu verstehen, also einschließlich der Rechte. Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt, so ist er nach § 461 ABGB befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Feilbietung ist Verwertung zur Erzielung eines Erlöses, nicht notwendigerweise Verkauf des Pfandes. Gerichtlich verlangen bedeutet, daß der Gläubiger regelmäßig kein Recht zur unmittelbaren Pfandverwertung besitzt, sondern Klage und Exekution führen muß. Der regelmäßige Gang der Verwertung führt über die Pfandrechts- (Hypothekar )Klage zum Erwerb eines gerichtlichen Exekutionstitels und sodann zur Exekution wegen Geldforderungen nach einer der Arten des 2. Abschnittes der EO. Die Verwertung setzt also in der Regel den Erwerb eines richterlichen Pfandrechtes voraus (Petrasch aaO Rz 4 und 5 zu § 461 ABGB mwN). Die regelmäßige Form der Verwertung von Forderungen ist die Überweisung; der Verkauf ist nur zulässig, wenn dieser regelmäßigen Verwertungsform Hindernisse entgegenstehen (Klang in Klang2 II 488). Hingegen unterscheidet das deutsche BGB zwischen dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 bis 1258) und dem Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 bis 1296). Art. 8 Nr. 14 Abs 1 der 4. EVHGB ermöglicht dem Kaufmann, sich aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betriebe seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache zu befriedigen und verstärkt so den Gläubigerschutz; damit wird im wesentlichen die Form der Pfandverwertung des deutschen BGB rezipiert. Gemäß Art. 8 Nr. 15 gilt dies auch für verpfändete Inhaberpapiere und indossable Papiere (Schuhmacher in Straube HGB 815). Für die Berechtigung zum Verkauf, das Wahlrecht unter mehreren Pfändern, die Pflicht zur Herausgabe des Pfandes und den Verkauf des Pfandes gelten die §§ 1219 bis 1221 und 1228 bis 1248 des deutschen BGB. Der nur für das Pfandrecht an Rechten geltende § 1282 BGB, nach dem der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt ist, wurde für den österreichischen Rechtsbereich nicht rezipiert.

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß § 461 ABGB auf die Verwertung von verpfändeten Forderungen gar nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung nur auf die Feilbietung eines Pfandes abstelle, die Verwertung einer verpfändeten Forderung aber nicht durch Feilbietung, sondern durch Einziehung zu erfolgen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Art. 8 Nr. 14 der 4. EVHGB ist, wie dargestellt, bloß auf bewegliche körperliche Sachen und kraft ausdrücklicher Verweisung durch Art 8 Nr. 15 auch auf Inhaber- und Orderpapiere anwendbar. Da die Behandlung verkörperter Rechte nach den Fahrnisbestimmungen ohnehin naheliegt, dürfte die wesentliche Aussage dieser Verweisung im Umkehrschluß zu erblicken sein: Die Verwertung verpfändeter nichtverkörperter Rechte durch einen Kaufmann wird nicht erleichtert, sondern folgt der allgemeinen Regel des § 461 ABGB. Der Sachbegriff des Art. 8 Nr. 14 ist eben nicht der umfassende des ABGB, sondern der enge, auf körperliche Sachen beschränkte des § 90 BGB, was ebenfalls daraus folgt, daß § 1282 BGB nicht rezipiert wurde (ebenso Frotz, Kreditsicherungsrecht, 241). Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind daher gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Fehlen solche Vereinbarungen, so bleibt nach der herrschenden Ansicht für einen sondergesetzlich nicht bevorzugten Pfandgläubiger nichts anderes übrig, als einen Exekutionstitel und eine Exekutionsbewilligung zu erwirken und nach Maßgabe der Exekutionsordnung seine Befriedigung zu betreiben (Frotz aaO 242 f, der allerdings der Ansicht ist, daß auch bei der Verwertung eines Rechtspfandes nichts dazu zwinge, den Klageweg einzuhalten; diese Auffassung ist vereinzelt geblieben; Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht I1/118 mwN).

Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht der Revisionswerberin, daß bereits mit dem Verpfändungsvertrag ein direkt geltend zu machender Anspruch gegen die Beklagte als Pfandschuldnerin übertragen worden sei. Sollte darunter die Abtretung (Zession) des Forderungsrechtes gemeint sein, so liegen hiefür weder Behauptungen noch Beweisanbote in erster Instanz vor; die Geltendmachung einer Zession würde also am Neuerungsverbot scheitern. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine konnte aber keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen, wie oben dargelegt wurde. Eine auch nur analoge Anwendung des § 1282 BGB kommt aus den oben dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit der herrschenden Lehre zur Verwertung des Rechtspfandes darzutun. Daher ist die Klägerin als Pfandgläubigerin nicht berechtigt, ohne gerichtliche Überweisung in Form eines direkten Einziehungsrechtes die aus der verpfändeten Forderung verpflichtete Beklagte unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Besteht demnach kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte, so fehlt auch eine Grundlage für den Rechnungslegungsanspruch. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung nur kraft ausdrücklicher Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder einer diesbezüglichen ausdrücklichen oder auch stillschweigenden Vereinbarung (vgl dazu SZ 57/29; SZ 59/74; ecolex 1992, 158). Da die Klägerin im Falle der exekutiven Verwertung des Pfandrechtes die gewünschten Auskünfte durch die Drittschuldnererklärung nach § 301 EO erlangen kann, besteht auch kein rechtliches Interesse an einer klageweise erzwungenen Rechnungslegung. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 43/164: Dort wurde ganz im Gegenteil ausgesprochen, daß die bloße Pfändung einer Forderung (ohne Überweisung) den betreibenden Gläubiger nicht zur Drittschuldnerklage berechtige, weil der betreibende Gläubiger zum Drittschuldner aufgrund einer bloßen Pfändung der Forderung des Verpflichteten überhaupt noch in keinem Rechtsverhältnis stehe. Ein Rechnungslegungsanspruch kann aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.