RS0034986 – OGH Rechtssatz
RS0034986 – OGH Rechtssatz
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Der keinesfalls ausdehnend auszulegende erste Anwendungsfall des Art XLII EGZPO begründet keinen neuen materiell - rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung; er setzt vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht.