JudikaturHandelsgericht Wien

50R45/25m – Handelsgericht Wien Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
20. März 2025

Kopf

Das Handelsgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richter Mag. a Hofer-Kutzelnigg M.E.S (Vorsitzende), Mag. a Michlmayr und KR Mst. Stierschneider in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, ** Platz B*-**, **, Deutschland, vertreten durch Stanonik Rechtsanwälte in 1090 Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH , FN **, ** Straße **/B*.**, **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen € 250 samt Anhang über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 17.12.2024, 7 C 450/24p-20 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei € 250,-- sowie die mit € 849,32 (darin enthalten € 48,-- Barauslagen und € 0,96 Ust.) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit € 220,36 (darin enthalten € 44,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Fluggast D* verfügte über eine gültige Buchung für den Flug der Beklagten unter der Buchungsnummer K5X93N für den Flug E* F* ** G* (** H*) nach I* (J* ** H*) am 24.08.2023. Die Forderung von D* wurde mit Abtretungserklärung vom 28.08.2023 wirksam an die Klägerin abgetreten. Der Flug wurde annulliert.

Die Klägerin begehrt für den Fluggast eine Entschädigung gem. Art 7 der Eu-FluggastVO. Es seien keine außergewöhnlichen Umstände oder sonstige Ausschlussgründe vorgelegen. Sie bestritt, dass es zum Zeitpunkt des gegenständlichen Fluges am 24.08.2023 ein Nachtflugverbot am Flughafen I* gegeben habe. Die eingeplante Pufferzeit der Beklagten sei bei Weitem nicht ausreichend gewesen, weshalb für die Beklagte bereits bei Durchführung des ersten verspäteten Fluges der Rotation die Verspätung bzw. die daraus resultierende Annullierung des letzten Fluges vorhersehbar gewesen sei.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zurück zu führen sei, weil es in der Vorrotation des gegenständlichen Fluges zu massiven Verzögerungen bei der Erteilung von Abflugslots durch die Flugsicherung (K*, „L*“) gekommen sei. Diese Verzögerung habe auf widrigen Wetterbedingungen und Kapazitätsengpässen gegründet, welche trotz vorausschauender Planung, Ausnutzung der eingeplanten Zeitpuffer, sowie Erhöhung der Fluggeschwindigkeit nicht ausgeglichen worden seien. Die Beklagte habe aus diesem Grund den gegenständlichen Flug annulliert, um eine Kollision mit dem Nachtflugverbot am Zielflughafen I* zu vermeiden. Die Beklagte habe ausreichend Puffer durch die jeweiligen Turnaround-Zeiten vorgesehen, damit habe sie durch geringfügige Änderungen in der Slotvergabe entstehende Verspätungen oder Annullierungen vermeiden wollen. Zudem brachte sie vor, dass Ursache für die Slotverschiebungen das Vorliegen von Cumulonimbuswolken an dem Tag gewesen sei. Auch habe die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Prozesskostenersatz. Die auf den Seiten 3-5 getroffenen Feststellungen beurteilte das Erstgericht rechtlich, dass über einen längeren Zeitraum hinweg bestehende, die Ausübung der Luftfahrt erschwerende oder beschränkende allgemeine Rahmenbedingungen, wie beispielsweise das Bestehen von Nachtflugverboten, Überflug- oder Landebeschränkungen, gesetzlichen Beschränkungen von Besatzungsmitgliedern, nicht unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstands iSd Fluggastrechte-VO zu subsumieren seien. Im gegenständlichen Fall habe die Beklagte aufgrund der Verspätung des Vor-Vorflugs (E* **), sowie des Vorflugs (E* **) die gegenständliche Rotation E* ** und F* annullieren müssen, um das Nachtflugverbot des I* nicht zu verletzen. Die Verspätung dieser Flüge habe aus L*-Slotverschiebungen, welche sich auf den Code WE81 widrige Wetterbedingungen- Cumbolonimbuswolken gründeten, resultiert. In weiterer Folge sei es zu Kapazitätsengpässen bei der Abflugeinteilung gekommen. Aus dem festgestellten Sacherhalt ergebe sich, dass am Flugtag sowohl im Luftraum Frankreich als auch Amsterdam widrige Wetterbedingungen insbesondere in Form von CB-Wolken, die auch tatsächlich zu schweren Turbulenzen bei einigen Flügen führten, gekommen sei. Die Wetterbedingungen seien für die Beklagte nicht vorhersehbar und erwartbar und im Zusammenhang mit der geplanten Flugrotation auch nicht im Vorfeld einplanbar gewesen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des LG Korneuburg bilden CB-Wolken aufgrund ihrer Gefährlichkeit immer einen außergewöhnlichen Umstand.

Daraus folge die Beurteilung der zumutbaren und ergriffenen Maßnahmen. Es sei für die Beklagte nicht zumutbar, den Flug unter Missachtung des Nachtflugverbots durchzuführen und ein Stranden der Crew, sowie der Maschine in J* in Kauf zu nehmen. Dies würde zu einem großen wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten führen, da in weiterer Folge die Rotationen des Folgetages beeinträchtigt wären und weitere Passagiere von Verspätungen betroffen wären. Bei der Flugplanung sei der Beklagten nicht erkennbar gewesen, das die Wetterbedingungen zu den eingetretenen Verspätungen bzw. der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges führen konnte.

Weiters habe die Beklagte den Einsatz einer Ersatzcrew, sowie einer Ersatzmaschine geprüft. Eine Ersatzcrew wäre ebenfalls von den widrigen Wetterbedingungen und in weiterer Folge vom Nachtflugverbot betroffen gewesen. Weiters stand keine Ersatzmaschine rechtzeitig zum

Einsatz zur Verfügung. Außerdem wäre auch die Ersatzmaschine von den widrigen Wetterbedingungen und in weiterer Folge vom Nachtflugverbot betroffen gewesen. Die Beklagte habe alle betroffenen Passagiere von den Umbuchungs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten informiert. Dies sei über die M* und die von den Passagieren ausgewählten Kontaktmöglichkeiten erfolgt. Aus diesem Grund sei auch der konkrete Passagier von den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten informiert worden. Die von der Klägerin ins Treffen geführten Flüge Abflug 6:20 bzw 7.00 Uhr sowie Flüge am Folgetag haben unbeachtet bleiben können, da eine Umbuchung - auch wenn freie Kapazitäten vorgelegen wären - die Beklagte aufgrund der mehreren Stunden Vorverlegung bzw Ankunft mit mehr als 3 Std Verspätung am Endziel ohnehin nicht von der Leistung einer Ausgleichsleistung befreit hätten. Im Ergebnis bleibe festzuhalten, dass die Verspätung, die letztlich zur Annullierung der Rotation und auch des Fluges E* F* geführt habe, auf einen außergewöhnlichen, an sich unvermeidbaren Umstand im Sinne des Art 5 Abs 3 der EU-FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 zurückzuführen gewesen sei und die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die damit einhergehenden nachteiligen Folgen für Passagiere zu vermeiden.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist berechtigt.

1. Außergewöhnliche Umstände:

Die Berufungswerberin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach außergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Nach Ansicht der Berufungswerberin stützen die gerichtlichen Feststellungen sich genauso wie das Vorbringen der Beklagten lediglich pauschal auf das Vorliegen von Cumulonimbuswolken, ohne hinreichendes Vorbringen und Nachweise zu deren Intensität, exakten örtlichen und zeitlichen Auswirkungen. Weder ergebe sich daraus, ob es sich um die Bildung von CB-Bewölkung handle oder um voll ausgereifte CB-Wolken und wann eine allfällige Wetterbesserung eingetreten sei, noch ergebe sich, in welchem Zeitraum diese wo aufgetreten seien. Aus den gerichtlichen Feststellungen ergebe sich lediglich, dass Cumulonimbuswolken im Luftraum ** (LFEE) und ** (EDYY) aufgetreten seien, nicht jedoch in welchem Zeitraum. Unrichtig sein in diesem Zusammenhang die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, dass diese ganz Frankreich bzw. den Flughafen I* betroffen hätten.

Dazu ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um rechtliche Ausführungen, sondern um Feststellungen handelt, welche die Berufungswerberin hier in Wahrheit zu bekämpfen versucht. Das Urteil kann aber gemäß § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden, weil das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der EUR 2.700,-- nicht übersteigt. Somit ist die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen, also die Geltendmachung von unrichtigen Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ( Klauser/Kodek , ZPO 18 § 501 ZPO, E8).

Soweit die Berufungswerberin vermeint, dass zur zeitlichen Komponente überhaupt keine Feststellungen getroffen worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht stellte nämlich fest:

Bei den aufgetretenen widrigen Wetterbedingungen am klagsgegenständlichen Tag bei den Vorflügen des Fluges E* F* handelte es sich um Cumulonibuswolken, aufgrund dessen es zu L*-Slotverspätungen und Verschiebungen kam. Die jeweilige Flugsicherung (Area Control) erließ für den gesamten Tag (9-21 h ) für den Luftraum Frankreich Regulierungen, die zu Einschränkungen und Verspätungen führten aufgrund von Wetterbedingungen - Cumulonibuswolken - (Luftraum LFEE).“ (US 4)

Wie bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt, sind nach herrschender Rechtsprechung des Berufungsgerichts Cumulonimbuswolken Wolken die aufgrund der starken Turbulenzen in ihrem Inneren nicht durchflogen werden dürfen und daher außergewöhnliche Umstände iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO darstellen (RWH0000088).

Ausgehend von den unbekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichts ist die rechtliche Beurteilung, dass außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 EU-Fluggast-VO vorliegen, nicht zu beanstanden.

2. Zumutbare Maßnahmen:

2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder, dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen (EuGH 22.12.2008 C-549/07 Wallentin – Hermann/Al Italia; EuGH 4.5.2017 C-315/15, Pesková/Travel Service). Die angemessenen Maßnahmen, die einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, sind im Einzelfall zu beurteilen. Dabei geht der EuGH von „ einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme “ aus, und weist dabei darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob im zu beurteilenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss der Tatrichter des nationalen Gerichts also situationsbedingt beurteilen, ob das betroffene Luftfahrtunternehmen auf technischer und administrativer Ebene in der Lage war, direkt oder indirekt Vorkehrungen zu treffen, die geeignet waren, die Folgen der Annullierung oder großen Verspätung zu verringern oder zu vermeiden (EuGH 4.5.2017 C-315/15, Schmid aaO Rz 255b mwN).

Die von Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO geforderten Maßnahmen sind auf drei Ebenen zu prüfen:

[1] Maßnahmen zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst;

[2] Maßnahmen zur Vermeidung einer daraus resultierenden Annullierung (bzw. einer großen Verspätung); und

[3] Maßnahmen zur Vermeidung der unerwünschten Folgen der Annullierung (bzw. einer großen Verspätung) für den einzelnen Fluggast(RKO0000014).

2.2. Mit den Berufungsausführungen, ab wann die Beklagte erkennen hätte können, dass gegen das Nachtflugverbot verstoßen werde, und dass ein Einsatz eines Ersatzfluggerätes bwz. -Crew eine zumutbare Maßnahme dargestellt hätte, entfernt sich die Klägerin von den unbekämpfbaren Feststellungen des Erstgerichts, weshalb die Rechtsrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Soweit die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang die Feststellung begehrt, dass nicht festgestellt werden konnte, wie viele Ersatzfluggeräte und Ersatzcrews die Beklagte am klagsgegenständlichen Tag wo bereitgehalten hat, ist dies unerheblich, wenn der Einsatz einer Ersatzmaschine und gegebenen Falls einer Ersatzcrew keine zumutbare Maßnahme in diesem Fall darstellt.

2.3. Nicht nachvollziehbar sind auch die Berufungsausführungen, wonach die Beklagte nicht behauptet hätte, einen Ersatzflugzeug einzusetzen. Die Beklagte brachte vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass der Einsatz einer Ersatzmaschine für den streitgegenständlichen Flug weder sinnvoll noch zumutbar gewesen wäre, weil auch diese von den Restriktionen am Flughafen I* betroffen gewesen wäre und keinen früheren Slot bekommen hätte. Eine Ersatzmaschine sei am Flughafen G* nicht zur Verfügung gestanden, dabei handle es sich auch nicht um einen Basisflughafen der Beklagten. Auch sonst habe an diesem Tag kein Ersatzflugzeug mehr zur Verfügung gestanden, welches den streitgegenständlichen Flug sinnvollerweise hätte durchführen können (SS ON 7, S 9).

Zudem ist nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts das Luftfahrtunternehmen nicht verhalten, an jedem von ihr angeflogenen Flughafen eine Ersatzmaschine vorzuhalten (RWH0000087). Dass es sich beim Flughafen I* um einen Basisflughafen der Beklagten handle, wie von der Klägerin behauptet, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

2.4. Auch kann der Berufungswerberin nicht zugestimmt werden, dass die festgestellten Turnaroundzeiten von 30-45 Minuten nicht angemessen sind. Nach der Judikatur des Handelsgerichts Wien können Turnaroundzeiten von 30-45 Minuten angemessen sein (so etwa Handelsgericht Wien 50 R 164/24k uvm.). Zudem ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die Turnaroundzeiten Ursache für die Verspätungen und letztlich für die Annullierung war.

2.5. Zutreffend ist, dass zu den zumutbaren Maßnahmen iSd Entscheidung des EuGH zu C-74/19 nicht nur die Umbuchung auf einen anderen Flug auf Basis desselben Flugscheins gehört, sondern nötigenfalls auch der Erwerb eines neuen Flugscheins bei einem anderen Luftfahrtunternehmen, auch wenn mit diesem keine Vereinbarung über eine wechselseitige Anerkennung von Flugscheinen bzw einer Direktverrechnung besteht, sofern damit keine untragbaren Opfer für das ausführende Luftfahrtunternehmen verbunden sind (RKO0000032).

Soweit die Klägerin nunmehr erstmals Flüge aufzählt, welche die Beklagte nicht geprüft und nicht angeboten habe, verstößt sie gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot.

2.6. Zuletzt trägt die Berufungswerberin vor, dass die Beklagte dem Fluggast überhaupt keine Alternativbeförderung angeboten habe. Ein bloßer Hinweis auf die Passagier sich selbstständig einen Ersatzflug zu organisieren, sei nicht ausreichend.

Der Oberste Gerichtshof hat – wenn auch zu Art 8 Abs 1 lit b EU-FluggastVO – bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass der Normzweck der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste und Stärkung der Fluggastrechte für das Erfordernis des Vorschlags einer konkreten Ersatzbeförderung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen spricht (vgl 1 Ob 133/18t). Nichts anderes kann für die nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO geforderten zumutbaren Maßnahmen gelten. Das Angebot einer Ersatzbeförderung muss konkret sein (vgl. dazu auch Schmid in BeckOK Fluggastrechte-Verordnung 25 (Stand: 13.01.2023), Rz 43b mwN).

Um diesem Erfordernis zu entsprechen, reicht es nicht aus, die Passagiere auf ein Kundenportal zu verweisen und sie über Umbuchungs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten zu informieren.

Die Beklagte hat daher nicht alle zumutbaren Maßnahmen vorgenommen, da sie dem Zedenten keine konkreten Ersatzbeförderungen angeboten hat (so bereits Handelsgericht Wien 10.02.2025, 50 R 13/25f).

Die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO, jene des Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.