RWH0000087 – Handelsgericht Wien Rechtssatz
Auch, wenn alle Ersatzmaschinen eines Luffahrtunternehmens bereits im Einsatz waren, hindert dies nicht den Nachweis, die Beklagte habe die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, ist es
doch jedenfalls nicht zumutbar, dass das beklagte Luftfahrtunternehmen an jedem Zielflughafen eine Ersatzmaschine vorhält.