BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matej ŠELEM, LL.M. (WU), als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Victoria BIBER, LL.M., als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 1.9.2026, XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 12.8.2020 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“) fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „Bf.“) aufgrund ihres Antrages ab 1.8.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 vH betrage. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten (auf Basis der Aktenlage) einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 11.8.2020. Dem Gutachten zufolge bestünden bei der Bf. folgende Leiden und Funktionseinschränkungen:
„[…]
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]“
2. Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge von Amts wegen eine Untersuchung der Bf. durch eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin. Diese kam in ihrem Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 (auf Basis der Aktenlage) zum Ergebnis, dass bei der Bf. folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
„[…]
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]“
Mit Schreiben vom 19.12.2025 informierte die belangte Behörde die Bf., dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe.
3. Mit Schreiben vom 4.5.2026 forderte die belangte Behörde die Bf. zur Vorlage von Befunden zur neuerlichen amtswegigen Prüfung ihres Grades der Behinderung auf.
3.1. Die Bf. legte in der Folge ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
3.2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ein. Diese hielt in ihrem Gutachten vom 27.7.2026 nach persönlicher Untersuchung der Bf. fest (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht erstellt):
„[…]
Untersuchung: In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen Dr.in XXXX
Fachgebiet der / des
Sachverständigen
Ärztin für Allgemeinmedizin
Anamnese:
Vorgutachten 15.12.2025:
1. Brustkrebs links 50 %
2. Schrumpfniere links 20 % insgesamt 50 %
Interkurrent keine Operationen
Nachsorge anamnestisch oB
Derzeitige Beschwerden:
Die Anamnese wird ausschließlich mit dem anwesenden Mann der Antragstellerin
durchgeführt. Der Blutdruck sei sehr schwankend zwischen 130 und 150, die
Antragstellerin sei müde und leide unter fallweiser Depression.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pulmicort Turbohaler 0,4 mg Letrozol 2,5 mg, Candecam 8/5 mg, Atorvalan 10 mg
Sozialanamnese:
Die Antragstellerin lebt mit ihrem Mann gemeinsam in einem Einfamilienhaus.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Lunge 21 9.6.2026
SpO2 96 %
Spirometrie/Bodyplethysmografie: Leichtgradige Restriktion mitarbeitsbedingt
CT Thorax/Abdomen 7.5.2026: Kleiner apikaler Rundherd links ohne Größenwachstum
XXXX AT. 2.6.2026
Elektrolyte unauffällig
Kreatinin 1,1, GFR 60
proBNP 20
LPA 48
total Protein und Albumin unauffällig
Harnbefund unauffällig
DZ Med 22 16.6.2026
Sonografie der Halsweichteile: Einzelner Schilddrüsen Adenomknoten und -zystchen rechts
Videocinematografie des Schluckaktes
tertiäre Kontraktionen im mittleren/kaudalen Ösophagus mit konsekutiv Verzögerung der
Kontrastmittelpassage
Endoskopie empfohlen
Chirurgie 21 16.7.2026 Gastroskopie
Soorösophagitis axiale Hiatushernie, geringgradige Antrumgastritis
XXXX Chirurgie 18.5.2026 Brust Ambulanz
Knochendichtemessung vom 17.12.2025-Osteopenie T-Score -1,5
Brust und Axilla palpatorisch unauffällig
Letrozol noch einem Jahr.
Uro 21 27.5.2026
Z. n. Nierenoperation links 2005, Nierensteine bds., Schrumpfniere links, Z. n. URS und
PCNL rechts
Harnbefund unauffällig auf die Trinkmenge achten.
XXXX AT 6.5.2026
unauffälliges rotes und weißes Blutbild, Kreatinin 1,1, GFR 59
Harnsäure 5,7
Leberparameter unauffällig, Gamma-GT 99, Amylase 135
Blutzucker 88, HbA1c 5,3
Cholesterin 233, HDL 88, LDL 129, Triglyceride 80
PTH 53,7
TSH 1,89
Vitamin D unauffällig
CEA und CA 15-3 unauffällig
DZ Med 22 7.5.2026
CT Thorax/Abdomen
Kleiner apikaler Rundherd links ohne Größenwachstum, Schrumpfniere links sonst
unauffällig.
Dr Osso 19.4.2021 Facharzt für Psychiatrie
Diagnose rezidivierende depressive Störung
damals Medikation Pramulex 10 mg und Zyprexa
Internist Nord 5.6.2026
Echokardiografie: Gute LVF und RVF, geringe Mitralinsuffizienz sonst unauffällig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 159,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status Fachstatus:
Caput: Soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar unauffälliges Sehvermögen und
unauffälliges Hörvermögen
Collum unauffällig
COR Herzaktion rhythmisch rein
Pulmo: Vesikuläratmen bds.
Abdomen/Thorax: Blande Narbe im Bereich der linken Brust und rechte Thoraxseite nach
Port-a-Kath, keine Resistenzen
obere Extremität: Alle Gelenke frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff bds. ausführbar
Sensibilität seitengleich unauffällig. Keine peripheren Ödeme.
Untere Extremität: In allen Abschnitten frei beweglich, Abheben der Beine von der
Unterlage bds. gut möglich. Fersen- und Zehenstand bds. ausführbar.
Wirbelsäule: In allen Abschnitten frei beweglich
Gesamtmobilität Gangbild:
Ohne Gehhilfen sicheres Gangbild. In allen Belangen bei der Untersuchung selbstständig.
Status Psychicus:
Sprachbarriere, gut orientiert und psychisch ausgeglichen.
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus der Einstufung von Leiden 1.
Die Leiden 2 und 3 erhöhen den Gesamt-GdB nicht weiter, da funktionell nicht relevant.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten
Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine reaktive Depressio ist seit 2021 mittels Brückenbefunden oder Psychotherapie nachweisen nicht
belegt und erreicht ohne Medikation keinen GdB.
Eine Lipoprotein A Erhöhung und Fettstoffwechselstörung erreicht medikamentös kompensiert
keinen GdB.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es kommt zu einer Reduktion des Gesamt-GdB gegenüber dem Vorgutachten von 12/25 um 3 Stufen
durch Reduktion des GdB von Leiden 1 nach Erreichen der 5-jährigen Heilungsbewährung.
Leiden 2 wird unverändert aus dem Vorgutachten übernommen.
Leiden 3 wird neu aufgenommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe oben
X Dauerzustand
O Nachuntersuchung -
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von
Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA O NEIN
[…]“
3.3. Die belangte Behörde übermittelte der Bf. das Sachverständigengutachten mit Parteiengehör vom 28.7.2026 und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
3.4. Mit Stellungnahme vom 16.8.2026 erklärte die Bf. “Einspruch” erheben zu wollen, weil aus ihrer Sicht eine Fehleinschätzung vorliege. Auch habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Tagen akut verschlechtert. Die bisherige Einschätzung berücksichtige das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag nicht hinreichend. Die akute Veränderung erfordere eine medizinische Neubewertung. Die Bf. ersuche um neuerliche Prüfung und Veranlassung eines neuen ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Stellungnahme beigefügt wurde ein Befund der Universitätsklinik für Notfallmedizin/Urologie des XXXX -Wien samt eines Befundes eines klinischen Institutes für Labormedizin, jeweils vom 2.8.2026 und ein weiterer Befund einer Gruppenpraxis für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 31.7.2026.
3.5. In der Folge nahm die zuvor befassten Sachverständige mit Schreiben vom 31.8.2026 auf Ansuchen der belangten Behörde wie folgt Stellung :
“[…]
Zu den Einwendungen der Antragstellerin ist folgendes festzuhalten.
Neuvorlage von Befunden
XXXX AT 31.7.2026:
Unauffälliges rotes und weißes Blutbild, Neutropenie und leichte Lymphozytose.
PTZ 126, PTT 22
Elektrolyte unauffällig
Kreatinin 1,3, GFR 49, Harnsäure 5,9
Gamma-GT 186, GOT 42, GPT 42
Alphaamylase 182, Ferritin 443
die übrigen Laborparameter im Normalbefund
Harn: Hämoglobin reaktiv, vereinzelt Erythrozyten, reichlich Bakterien. Albumin/Kreatinin
Ratio 6,6
Laborbefund 2.8.2026
unauffällige Blutgerinnung, Kalium 3,41, Chloride 108
Kreatinin 1,23, GFR 45, Harnsäure 5,3
CRP 0,06
XXXX Ambulanzbesuch Urologie 2.8.2026
linksseitige Oberbauchschmerzen
Harnstreifen negativ
kein akuturologischer Handlungsbedarf
prinzipiell bei hydronephrotischer Sackniere Nephrektomie links indiziert
Nächste Kontrolle 20.8.2026.
Das Leiden Schrumpfniere links wurde im Vorgutachten in entsprechend hoher Weise unter
Position 2 eingestuft.
Kreatinin und GFR-Werte sind immer Momentaufnahmen, es besteht aus urologischer
Sicht kein Handlungsbedarf.
Nach neuerlicher Durchsicht aller Befunde und vor allem der neu vorgelegten Befunde kann
keine andere als die bereits getroffene Einschätzung erfolgen.
[…]“
3.6. Mit Bescheid vom 1.9.2026 sprach die belangte Behörde aus, dass die Bf. mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und stellte fest, dass Sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
3.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, im Sachverständigengutachten werde argumentiert, ihre Nierenwerte seien lediglich Momentaufnahmen und die Hypertonie sei folgenlos medikamentös kompensiert. Leiden 2 und 3 sei daher keine funktionelle Relevanz zugestanden worden, die den Gesamt-Grad der Behinderung erhöhe. Diese Annahmen seien jedoch falsch und die Bf. verweise auf den der Beschwerde beiliegenden Arztbrief einer internistischen Gruppenpraxis vom 22.9.2026 und den Befund einer Gruppenpraxis für medizinische und chemische Labordiagnostik vom 18.9.2026. Die chronische Niereninsuffizienz rechtfertige eine höhere Einstufung des Nierenleidens. Die fachärztliche Echokardiographie vom 5.6.2026 dokumentiere eine Linksventrikelhypertrophie und sei eine Hypertonie mit Organbeteiligung nach der Einschätzungsverordnung als eigenständiges Leiden einzustufen. Es lägen zwei schwere, sich gegenseitig negativ beeinflussende Organschäden vor. Beigelegt wurden der Beschwerde neben den bereits genannten Befunden zwei weitere Befunde einer internistischen Gruppenpraxis vom 26.8.2026 und 5.6.2026, jeweils in Kopie.
3.8. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Bf. ist am XXXX geboren, XXXX Staatsbürgerin und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis XXXX .
1.2. Mit Bescheid vom 12.8.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Bf. seit 1.8.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
1.3. Im Zuge einer amtswegigen Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis ein, dass der Grad der Behinderung 20 vH beträgt. Die dem zugrundeliegende persönliche Untersuchung der Bf. wurde ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt, obwohl die Bf. nicht über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt, um die Fragen der medizinischen Sachverständigen hinreichend zu beantworten.
1.4. Die belangte Behörde hat das eingeholte medizinische Gutachten ihrer Entscheidung vom 1.9.2026 zugrunde gelegt und der Bf. die Eigenschaft als begünstigte Behinderte unter Hinweis auf den Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Bf. ergibt sich, wie auch die Daten zur Entscheidungsfindung der belangten Behörde und zur Beschwerdevorlage, aus der unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenlage. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation. Der Aufenthaltsstatus der Bf. ergibt sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister.
2.2. Dass die Bf. nicht über die für die persönliche Untersuchung ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich wie folgt:
2.2.1. Die Sachverständigengutachten in den vorangegangenen Verfahren zur Erhebung des Grades der Behinderung (vom 11.8.2020) und in weiterer Folge zur (erstmaligen) amtswegigen Überprüfung (vom 16.12.2025) wurden jeweils auf Basis der Aktenlage aufgrund der von der Bf. in Vorlage gebrachten Befunde erstattet.
2.2.2. Im Rahmen der nunmehr persönlichen Untersuchung der Bf. im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten das Bestehen einer Sprachbarriere. So musste etwa die Anamnese ausschließlich mit der Begleitperson der Bf. erhoben werden und es bestanden auch offenkundig weitere Beeinträchtigungen der Befunderhebung aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse. Dies ergibt sich zunächst aus dem Sachverständigengutachten vom 27.7.2026, wo wie folgt ausgeführt wird:
“Die Anamnese wird ausschließlich mit dem anwesenden Mann der Antragstellerin durchgeführt.“
Weiters wurde von der Sachverständigen etwa Folgendes im Gutachten angemerkt:
„Caput: „Soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar unauffälliges Sehvermögen und unauffälliges Hörvermögen“ und „Status Psychicus: Sprachbarriere, gut orientiert und psychisch ausgeglichen.“
2.3. Dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung kein Dolmetscher beigezogen wurde, folgt aus dem entsprechenden Vermerk “Dolmetsch anwesend: NEIN“ im Sachverständigengutachten vom 27.7.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Das im § 28 VwGVG vorgegebene System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227 mwN).
Grundvoraussetzung eines Vorgehens gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ist, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung nicht vorliegen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides also mangelhaft sind. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt nämlich bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt (VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178 mwN).
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Ausgehend davon kommt es daher nicht darauf an, ob die Ergänzung des von der Verwaltungsbehörde geführten Verfahrens für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (zB VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005).
2. Der angefochtene Bescheid vom 1.9.2026 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
2.1. Auszuführen ist zunächst, dass die unzureichenden Deutschkenntnisse der Bf. im Zuge der Antragstellung sowie der Erstellung der Sachverständigengutachten vom 11.8.2020 und 16.12.2025 für die belangte Behörde oder die Sachverständigen noch nicht erkennbar waren. Dass mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache in den Sachverständigengutachten der vorangegangenen Verfahren nicht vermerkt wurden, ist offenbar darauf zurückzuführen, dass diese auf Basis der Aktenlage und daher ohne persönliche Untersuchung der Bf. bzw. persönlichen Kontakt mit der belangten Behörde erstellt wurden. Den von der Bf. in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und ihren Eingaben lassen sich ebenso keine Hinweise entnehmen, die auf das Bestehen von unzureichenden Deutschkenntnissen deuten.
2.2. Die belangte Behörde hat jedoch in Folge des Sachverständigengutachtens vom 27.7.2026 einen Sachverhalt festgestellt, welcher einen Gesamtgrad der Behinderung vom 20 vH umfasst und welchen sie ihrer Entscheidung über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zugrunde gelegt hat. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde zwar den rechtlichen Erfordernissen des BEinstG folgend ein medizinisches Beweisverfahren unter Einbeziehung einer medizinischen Sachverständigen durchgeführt, welches sich mit den einzelnen Leidenszuständen der Bf. sowie dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung auseinandersetzt. Allerdings wurde der Bf. aufgrund ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben, die bei ihr bestehenden Leiden ausreichend konkret darzustellen, zu deren Auswirkungen Stellung zu nehmen oder im Rahmen der ärztlichen Exploration gestellte Fragen mit der erforderlichen Sprachsicherheit zu verstehen bzw. zu beantworten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, finden sich im Sachverständigengutachten vom 27.7.2026 deutliche Hinweise für das Fehlen hinreichender Deutschkenntnisse. So erfolgte die Erhebung der Anamnese ausschließlich mit dem Ehemann der Bf. und eine Beurteilung des Seh- und Hörvermögens nur “soweit aufgrund der Sprachbarriere beurteilbar”. Auch hinsichtlich des “Status Psychicus” vermerkte die Sachverständige das Bestehen einer Sprachbarriere. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf. eine XXXX Staatsbürgerin ist, war für die belangte Behörde spätestens bei Durchsicht des Sachverständigengutachtens vom 27.7.2026 erkennbar, dass sie über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, um die seitens der Sachverständigen an sie gerichteten Fragen ausreichend beantworten zu können.
Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass die Bf. seit zumindest 2011 in Österreich ansässig ist, was darauf schließen könnte, dass sich die Bf. mittlerweile ausreichende Deutschkenntnisse angeeignet hat. Allerdings wird hierzu auf die obigen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf die offenkundig bestehende Sprachbarriere während der persönlichen Begutachtung der Bf. verwiesen.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rsp. dargelegt, dass für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, die ermittelnde Behörde dem von sich aus nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen hat (vgl. zB VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, zur Frage, ob auch bei einem Sachverständigenbeweis bei mangelnder Deutschkenntnis ein Dolmetscher beizuziehen ist, ausgeführt, dass je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen die Behörde die Beiziehung eines Dolmetschers – auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – zu veranlassen hat, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen hat, warum die Beiziehung eines Dolmetschers (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Die belangte Behörde hat im Bescheid, mit welchem sie feststellte, dass die Bf. nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, nicht dargestellt, weswegen diese von der Beiziehung eines Dolmetschers abgesehen hat. Allerdings ist es Aufgabe der Behörde festzustellen, ob ein Beschwerdeführer in der Lage ist, einer medizinischen Untersuchung in deutscher Sprache, welche nicht seine Muttersprache ist, zu folgen. Derartige Ermittlungen sind auch nicht dem Akt zu entnehmen.
Dies bedeutet, dass bei einer Befragung im Rahmen der Befundaufnahme durch die Sachverständige ein Dolmetscher beizuziehen gewesen wäre, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Es entspricht nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (vgl. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Somit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mit einem groben Verfahrensmangel behaftet. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass die Beiziehung von Dolmetschern im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich ist, so hat diese dazu Ermittlungen durchzuführen, dies entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom 27.7.2026 einer Ärztin für Allgemeinmedizin in der Form zu ergänzen sein, dass eine neuerliche Untersuchung der Bf. durchgeführt wird und diese unter Beiziehung eines Dolmetschers für eine Sprache, in der die Bf. über zureichende Sprachkenntnisse verfügt, zu erfolgen hat. Sollte die Beiziehung eines Dolmetschers nach Ansicht der belangten Behörde nicht notwendig sein, wird sie dies entsprechend zu dokumentieren haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht “im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden” wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Bf. noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist der Ermittlungsstand im Verfahren vor der belangten Behörde maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung. Entsprechende Umstände sind auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes zweifelsfrei geklärt und die Aktenlage lässt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben (vgl. zum Entfall der mündlichen Verhandlung u.a. VwGH 20.2.2023, Ra 2022/11/0144; vgl. VfGH 8.10.2020, E 1873/2020; VfGH 9.6.2017, E 1162/2017).
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise