IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosmarie KAMPITSCH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Art. 24 Statusverordnung iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 Abs. 2 Statusverordnung iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 in unbefristeter Dauer erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
1. Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 30.05.2014, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 von Amts wegen der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Für den in Österreich geborenen Beschwerdeführer wurde am 30.04.2026 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
3. Am 20.08.2026 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesamt einvernommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2026 gemäß Art. 13 StatusVO (VO 2024/1347) iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 statt und erkannte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu (Spruchpunkt I.). Gemäß Art. 24 StatusVO (VO 2024/1347) wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 30.05.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, gegen die Bezugsperson kein Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren anhängig sei und kein Ausschlussgrund vorliege, weshalb dem Beschwerdeführer derselbe Schutz zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 StatusVO zu verbinden sei. Der Aufenthaltstitel gelte drei Jahre beginnend mit der Zustellung dieses Bescheides.
5. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bescheid zu Spruchpunkt II. ausgeführt werde, dass der Aufenthaltstitel für drei Jahre gelte. Es sei jedoch zu prüfen, ob aufgrund der Antragstellung am 05.05.2026 die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden sei und ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei derselbe Schutzstatus wie seiner Mutter zuerkannt worden. Es werde daher ersucht zu prüfen, ob die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels mit dem Grundsatz der Familieneinheit sowie mit der rechtlichen Stellung seiner Eltern im Einklang stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang konnte dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsakts entnommen werden. Das Datum des Bescheids der Mutter des Beschwerdeführers beruht auf einer Einsicht in das Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
3.2. Zu A):
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (im Folgenden: Statusverordnung), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die Statusverordnung anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Nach Art. 24 Abs. 1 Statusverordnung haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Gemäß Art. 24 Abs. 4 Statusverordnung hat ein Aufenthaltstitel zunächst eine Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Aufenthaltstitel um mindestens drei Jahre für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, verlängert.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 normiert, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden ist.
Nach Art. 23 Abs. 1 Statusverordnung stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 Statusverordnung läuft ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel zum gleichen Datum ab wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, und seine Gültigkeit kann so lange verlängert werden wie die des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Der dem Familienangehörigen ausgestellte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abläuft.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 hat die Behörde dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 gilt Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung sinngemäß.
Dem Beschwerdeführer wurde die Flüchtlingseigenschaft in Spruchpunkt I. des Bescheides abgeleitet von seiner Mutter zuerkannt. Die Frage, ob eine solche Ableitung im Familienverfahren nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund der oben zitierten Bestimmungen der Statusverordnung überhaupt unionsrechtskonform ist (vgl. etwa BVwG 08.09.2026, W168 2337104-1/8E), kann gegenständlich dahinstehen, da Spruchpunkt I. des Bescheides in Rechtskraft erwuchs und daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die befristete Dauer des in Spruchpunkt II. des Bescheides erteilten Aufenthaltstitels.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 iVm. Art. 23 Abs. 2 Statusverordnung richtet sich die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers sinngemäß nach seiner Mutter.
Da der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, fanden in ihrem Asylverfahren die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 keine Anwendung.
Nach § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der für die Mutter des Beschwerdeführers maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 war der Status des Asylberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes: das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
Der Mutter des Beschwerdeführers kam demnach durch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen mit Bescheid vom 30.05.2014 ein dauerndes (unbefristetes) Aufenthaltsrecht in Österreich zu, wonach sich – nach einer sinngemäßen Anwendung des Art. 23 Abs. 2 Statusverordnung – auch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers richtet.
Ausgehend davon ist daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel in unbefristeter Dauer zu erteilen.
3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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