IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matej ŠELEM, LL.M. (WU), als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Victoria BIBER, LL.M., als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 21.8.2026, XXXX , betreffend die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden “Bf.”) stellte mit bei der belangten Behörde am 27.10.2025 eingelangten Schreiben einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass.
1.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Diese hielt in ihrem Gutachten vom 18.2.2026 nach persönlicher Untersuchung des Bf. am 17.2.2026 u.a. Folgendes fest:
“[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine neuen Leiden hinzugekommen, die degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule in Leiden 4 berücksichtigt
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränken. Ausreichende Gangsicherheit kann auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich beider Fußsohlen und den Zehen führen zwar zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen möglich ist. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
[…]”
Weiters wurde eine Stellungnahme der das Gutachten vom 18.2.2026 erstellenden Sachverständigen eingeholt. In dieser führt die Sachverständige aus, dass eine hochgradige Polyneuropathie mit ausgeprägten sensomotorischen Defiziten nicht dokumentiert sei. Im vorliegenden Neurologischen Befund (11/2024) werde zwar eine deutliche sensomotorische demyeliniesierende Polyneuropathie beschrieben, Stand und Gang seien im Status allerdings sicher. Auch bei der klinischen Untersuchung am 17.2.2026 sei ein flüssiges und sicheres Gangbild festgestellt worden. Bezüglich der Gastroparese sei weitgehend eine medikamentöse Therapie (Prokinetika) möglich, sodass es nicht andauernd zu unvorhersehbarem Erbrechen komme. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel komme es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel.
1.2 Mit Bescheid vom 10.4.2026 wurde der Antrag des Bf. angewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit neuerlichem Antrag vom 29.6.2026 beantragte der Bf. abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass. Diesem Antrag legte er Befunde aus den Jahren 2003, 2004 sowie 2005 bei.
2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom 21.8.2026 wurde der Antrag des Bf. zurückgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom 10.4.2026 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung(en) des Bf. habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können.
2.2 Mit Schreiben vom 23.8.2026, bei der belangten Behörde am 27.8.2026 fristwahrend eingelangt, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.8.2026. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei seinem Antrag um eine Ergänzung handle, weshalb es nicht erforderlich sei, die Jahresfrist einzuhalten.
2.3 Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.9.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Bf. hat mit am 27.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10.4.2026 rechtskräftig abgewiesen.
1.2 Der Bf. beantragte am 29.6.2026 abermals die Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass. Der Antrag ist am 2.7.2026 – daher innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren – bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3 Es bestehen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine offenkundigen Änderungen der Funktionsbeeinträchtigungen des Bf.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2 Die Feststellung, dass der Bf. eine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend zu machen vermochte, gründet sich in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel:
2.2.1 Die belangte Behörde holte im Erstverfahren ein Gutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ein. Im Gutachten wurde zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Einsteigen und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich und dauerhaft einschränkten. Ausreichende Gangsicherheit könne auch ohne Verwendung einer Gehhilfe festgestellt werden. Die Beschwerden vor allem im Bereich beider Fußsohlen und den Zehen würden zwar zu einer gewissen Einschränkung der Gehstrecke führen, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m könnten alleine, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne fremde Hilfe und ohne Pause zurückgelegt werden. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, weil die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen möglich sei. Die Gesamtmobilität sei nicht wesentlich eingeschränkt; Kraft und Koordination seien gut. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor. Das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Auf Grundlage dieses Gutachtens und einer in der Folge eingeholten Stellungnahme dieser Gutachterin wies die belangte Behörde den Antrag des Bf. im Erstverfahren ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass nicht ergeben würden.
Dieser Bescheid wurde vom Bf. nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2.2.2 Die vom Bf. im Rahmen seiner gegenständlichen Beschwerde vorgelegten drei Befunde stammen aus den Jahren 2003, 2004 und 2005.
Aus dem Befund vom 16.1.2003 ergibt sich, dass der Bf. am 11.9.2002 bei einem Waldlauf beim Überspringen eines Hindernisses abgerutscht sei und eine Fraktur des rechten Fersenbeins erlitten habe. Eine operative Behandlung sei zunächst geplant gewesen, sei jedoch aufgrund der hochgradigen Zertrümmerung der Fraktur nicht durchgeführt worden. Stattdessen sei der Fuß zehn Wochen lang im Gips ruhiggestellt worden. Es zeige sich am rechten Fersenbein lediglich eine leichte Verkürzung. Die Eversion im rechten unteren Sprunggelenk sei nicht möglich und schmerzhaft; das obere Sprunggelenk sei frei beweglich. Vor- und Rückfuß befänden sich rechts in Supinationsstellung. Diagnistiziert werde ein Reizzustand des rechten unteren Sprunggelenks nach Calcaneusfraktur sowie funktionelle Varusstellung des rechten Rückfußes.
Aus dem Befund vom 29.3.2004 ergibt sich, dass der Bf. konsequent orthopädische Schuhe trage. Das Gehen in normalen Schuhen sei erheblich erschwert. Die rechte Ferse sei nur leicht verkürzt. Die Eversion im rechten unteren Sprunggelenk sei nicht möglich und schmerzhaft; das obere Sprunggelenk sei frei beweglich. Vor- und Rückfuß befänden sich rechts in Supinationsstellung. Auf den Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2003 zeige sich eine Verwerfung im Bereich des hinteren unteren Sprunggelenks. Zudem sei eine Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks bei Zustand nach Calcaneusfraktur diagnostiziert. Als Therapieempfehlung sei eine Infiltration des rechten unteren Sprunggelenks und eine entsprechende Schuhversorgung vorgesehen. Eine Röntgenkontrolle werde empfohlen; anschließend solle eine klinische Kontrolle unter Vorlage der Röntgenbilder erfolgen. Bei mittelfristig therapieresistenten Beschwerden sei eine operative Behandlung zu erwägen.
Aus dem Befund vom 17.10.2005 ergibt sich, dass erneut zunehmende Schmerzen im rechten unteren Sprunggelenk nach einer Calcaneusfraktur beim Bf. bestünden. Die rechte Ferse sei nur leicht verkürzt. Die Eversion im rechten unteren Sprunggelenk sei nicht möglich und schmerzhaft. Das obere Sprunggelenk sei frei beweglich. Vor- und Rückfuß befänden sich rechts in Supinationsstellung. Der Bf. habe Schmerzen im rechten unteren Sprunggelenk nach Calcaneusfraktur sowie beginnende subtalare Arthrose. Empfohlen werden eine Infiltration, eine entsprechende Schuhversorgung und Physiotherapie. Bei Bedarf könne in den darauffolgenden Tagen eine neuerliche Infiltration erfolgen. Eine Röntgenkontrolle sei erst im Laufe des Jahres 2006 erforderlich bzw. sinnvoll.
Der Bf. hat sohin mit seiner Beschwerde über 20 Jahre alte Befunde hinsichtlich einer Calcaneusfraktur sowie subtalaren Arthrose im rechten unteren Sprunggelenk vorgelegt. Neuere Befunde oder Beweismittel dahingehend bestehen nicht. Während der persönlichen Untersuchung am 17.2.2026 im Erstverfahren wurde die Gesamtmobilität sowie das Gangbild des Bf. begutachtet. Dazu gab die Sachverständige wie folgt an:
“[…]
Extremitäten: OE: Beide Schultergelenke in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nackengriff beidseits bis zum Occiput, Schürzengriff rechts bis gluteal, links bis zum Sakrum möglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit allen Fingern möglich, sonst die Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: die Zehenbeweglichkeit (PNP-bedingt?) eingeschränkt, sonst die Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: 10cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.
[…]”
Da der gesundheitliche Zustand des Bf. am 17.2.2026 in das dem Bescheid vom 10.4.2026 zugrundeliegende Gutachten eingeflossen ist, muss auf die Befunde aus den Jahren 2003, 2004 sowie 2005 vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes gemäß § 41 Abs. 2 BBG nicht weiter eingegangen werden. Diese Befunde sind nicht geeignet, die sachverständige Beurteilung vom 18.2.2026, welche auf der persönlichen Untersuchung des Bf. basiert, zu entkräften. Es werden auch keine Änderung des Gesundheitszustandes beschrieben, sondern Anmerkungen zum bereits bekannten Krankheitsbild getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Rechtslage:
3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. 283/1990, idF BGBl. I 45/2026 lauten wie folgt:
“§ 41. (1) – (1a) […]
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
(3) […]
[…]
§ 42. (1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
[…]
§ 45. (1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(a) – (1c) […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) – (6) […]
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.”
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, idF BGBl. II 263/2016 lauten:
“§ 1. (1) – (3) […]
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. – 2. […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) […]
[…]
§ 3. (1)Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
[…]
§ 4. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.”
Zu A)
1. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind gemäß § 45 Abs. 1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise u.a. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen, einzutragen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet gemäß § 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
2. Im Vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag des Bf. mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser einen Neuerlichen Antrag innerhalb der Einjahresfrist gemäß § 41 Abs. 2 BBG gestellt habe.
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2022/10/0050, mwN). Durch das Bundesverwaltungsgericht war daher zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist.
Es steht außer Frage, dass der Bf. den gegenständlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren gestellt hat. Ebenso wurde festgestellt, dass der Bf. keine Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht hat.
Soweit in § 41 Abs. 2 BBG festlegt ist, dass ein Antrag zurückzuweisen ist, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist und keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rsp. dargelegt hat, dass offenkundig solche Tatsachen sind, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083; vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2009] Anm. 2 zu § 45 Abs. 1 AVG).
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Wie oben festgestellt, waren daher weder das Vorbringen noch die vorliegenden Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend zu machen. Der Bf. hat ausschließlich Befunde aus den Jahren 2003 bis 2005 vorgelegt, obwohl sein Gesundheitszustand im Erstverfahren von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin begutachtet wurde und seit Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren noch kein Jahr vergangen ist.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände im vorliegenden Verfahren ist nicht erforderlich, weil “Offenkundigkeit” es mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (VwGH 16.9.2008, 2008/11/0083).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil “Offenkundigkeit” mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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