Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. zum Berufungsverfahren etwa VwGH 27.1.2010, 2008/03/0129, und 31.1.2012, 2009/05/0044, je mwN; zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). Soweit in der Rechtsprechung des VwGH zum Ausdruck kommt, dass die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren vor den VwG möglich ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN), bezieht sich dies auf den Fall, in dem das VwG einen Auftrag zur Behebung von Mängeln erteilt, die von der Verwaltungsbehörde nicht wahrgenommen worden waren.
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