W228 2343975-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN sowie Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 26.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 26.02.2026 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 17.06.2025 bis 14.07.2025 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.129,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2025 durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung bei Arbeitstätigkeiten für die Firma XXXX GesmbH ohne entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung betreten worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er im verfahrensrelevanten Zeitraum durchgehend bei XXXX beschäftigt gewesen sei. Bis 30.06.2025 habe das Unternehmen als Einzelunternehmen bestanden, ab 01.07.2025 sei eine Umstellung auf eine GmbH erfolgt. Es habe sich um eine betriebsinterne Umstrukturierung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei zu jedem Zeitpunkt davon ausgegangen, ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet zu sein. Auf die tatsächliche Durchführung der Anmeldung habe er keinen Einfluss gehabt, da diese ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liege. Er habe weder vorsätzlich noch wissentlich eine nicht angemeldete Tätigkeit ausgeübt. Er bestreite daher die Annahme einer rechtswidrigen Beschäftigung sowie die daraus resultierende Rückforderung.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 05.05.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2025 als Securitymitarbeiter eingesetzt gewesen sei. An diesem Tag habe eine Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung stattgefunden und sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Kontrolle nicht angemeldet gewesen. Er sei erst am 28.07.2025 rückwirkend mit Beschäftigungsbeginn 01.07.2025 angemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Er habe dadurch den Tatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG erfüllt.
Mit Schreiben vom 15.05.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die Anmeldung rechtzeitig erfolgt sei. Die damalige Beurteilung sei offenbar nicht korrekt gewesen und habe es sich möglichweise um ein Missverständnis oder um einen Irrtum gehandelt.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 02.07.2026 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2026 – eine Äußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.09.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.
Am 29.09.2026 übermittelte die XXXX GesmbH – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 24.09.2026 – den Dienstzettel betreffend den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 07.12.2020 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 14.12.2021 steht er im Notstandshilfebezug.
Der Beschwerdeführer hat im verfahrensrelevanten Zeitraum von 17.06.2025 bis 14.07.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 40,35, sohin insgesamt € 1.129,80, bezogen.
Der Beschwerdeführer war von 01.09.2022 bis 30.06.2026 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt.
Aufgrund einer Umstrukturierung erfolgte eine Umwandlung des Einzelunternehmens XXXX in eine GmbH, konkret in die XXXX GesmbH, welche seit 30.04.2025 im Firmenbuch eingetragen ist. XXXX , Geschäftsführer der XXXX GesmbH, wollte in der Folge jene Personen, die im Bereich des Einzelunternehmens als Securitymitarbeiter tätig waren, darunter auch den Beschwerdeführer, mit 30.06.2025 vom Einzelunternehmen ab- und mit 01.07.2025 in der GesmbH anmelden.
Aufgrund eines Fehlers (keine Angabe der Sozialversicherungsnummer) seitens des Steuerberaters des Dienstgebers wurde die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Team XXXX GesmbH an die ÖGK erst am 28.07.2025 rückwirkend ab 01.07.2025 erstattet.
Herr XXXX hat für die Durchführung dieser Ab- und Anmeldung den Beschwerdeführer am 01.07.2025 in sein Büro gerufen um den neuen Dienstzettel für die GesmbH zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer hat diesen Dienstzettel am 01.07.2025 unterschrieben.
Der Beschwerdeführer hat dem AMS die Änderung seines Dienstgebers von einem Einzelunternehmen in eine GesmbH nicht gemeldet und hat er dem AMS den neuen Dienstzettel nicht vorgelegt.
Am 14.07.2025 wurde der Beschwerdeführer beim XXXX Konzert in Wien von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen einer Beschäftigung als Securitymitarbeiter für die XXXX GesmbH angetroffen. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet, zumal die Meldung samt richtiger Sozialversicherungsnummer – wie bereits ausgeführt – erst am 28.07.2025 rückwirkend ab 01.07.2025 erstattet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Notstandshilfe im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich unstrittig aus dem Bezugsverlauf.
Das geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers von 01.09.2022 bis 30.06.2026 beim Dienstgeber XXXX ergibt sich unstrittig aus dem Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen zur Umstrukturierung vom Einzelunternehmen zur GesmbH ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug in Zusammenschau mit den Ausführungen des Herrn XXXX , der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen wurde.
Die Feststellung, wonach die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der XXXX GesmbH an die ÖGK aufgrund eines Fehlers des Steuerberaters erst am 28.07.2025 erstattet wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Herrn XXXX in der Verhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten ÖGK-Versicherungsmeldungen. Aus OZ 1.44, Seite 2 ergibt sich, dass bei der Versicherungsmeldung vom 03.07.2025 die Versicherungsnummer fehlte und wohl aus diesem Grund seitens der ÖGK nicht zugeordnet werden konnte, sodass die Anmeldung des Beschwerdeführers tatsächlich erst mit der Versicherungsmeldung vom 28.07.2025 (OZ 1.32, Seite 1) erfolgt ist.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den neuen Dienstzettel für die GesmbH bei Herrn XXXX im Büro am 01.07.2025 unterschrieben hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Herrn XXXX und des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie aus dem am 29.09.2026 vorgelegten Dienstzettel vom 01.07.2025. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er in der Firma den neuen Vertrag unterschrieben habe. Auf die Frage, ob Herr XXXX bei der Unterschrift dabei gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: „Ja, ich war bei ihm im Büro zur Unterschrift. Er hat mich deshalb angerufen.“ Herr XXXX führte übereinstimmend dazu aus, dass er den Beschwerdeführer gebeten habe, zu ihm ins Büro zu kommen, um den neuen Dienstzettel für die GesmbH zu unterschreiben. Dazu, wann genau dies gewesen sei, tätigten Herr XXXX und der Beschwerdeführer zunächst unterschiedliche Angaben, indem der Beschwerdeführer ausführte, dass dies ein bis zwei Tage vor dem Konzert am 14.07.2025 gewesen sei, während Herr XXXX angab, dass dies Ende Juni bzw. Anfang Juli 2025 gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Herrn XXXX gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass dies, was Herr XXXX gesagt habe, richtig sei, und geht das Datum 01.07.2025 auch aus dem vorgelegten, vom Beschwerdeführer unterschriebenen, Dienstzettel eindeutig hervor.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er dem AMS die Änderung seines Dienstgebers von einem Einzelunternehmen in eine GesmbH gemeldet bzw. er dem AMS den neuen Dienstzettel vorgelegt hätte. Auf die Frage in der Verhandlung, warum keine entsprechende Meldung erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass dies automatisch gehe, da es derselbe Chef gewesen sei und führte er aus, dass er, wenn der Chef gewechselt worden wäre, dies dem AMS sicher gemeldet hätte.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 14.07.2025 von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen einer Beschäftigung als Securitymitarbeiter für die XXXX GesmbH unangemeldet angetroffen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt, sowie aus dem Umstand, dass am 14.07.2025 keine Anmeldung des Beschwerdeführers vorlag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 25 Abs. 2 AlVG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet:
„§ 25. (2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. […]“.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt. Dies deshalb, da er am 01.07.2025 einen neuen Dienstzettel unterschrieben hat und er sohin ab 01.07.2025 von der Änderung seines Dienstgebers von einem Einzelunternehmen in eine GesmbH gewusst hat. Er hätte dem AMS diesen neuen Dienstzettel vorlegen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch über die Wichtigkeit des Dienstzettels Bescheid gewusst hat, da er von Herrn XXXX extra in dessen Büro zur Unterschrift gerufen wurde (Warnfunktion von Unterschriften). Der Beschwerdeführer hat daher vorsätzlich die Vorlage des Dienstzettels bzw. die Meldung der Änderung beim AMS unterlassen.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig am 14.07.2025 als Securitymitarbeiter für die XXXX GesmbH tätig geworden. Er hat daher am 14.07.2025 sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt und stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe. Da der Beschwerdeführer bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten wurde, die er am 01.07.2025 zum neuen Dienstgeber neu aufgenommen hatte und er die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 2. Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern.
Im gegenständlichen Fall ist daher die Notstandshilfe für vier Wochen vom Tag der Betretung (14.07.2025) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum von 17.06.2025 bis 14.07.2025. Da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Leistungen in der Höhe von € 1.129,80 bezogen hat, ist die Notstandshilfe in dieser Höhe rückzufordern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 1. Satz AlVG in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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