IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 26.01.2026 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/25-28763887010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025:
A)
1.) Der Beschwerde wird stattgegeben.
2.) Der angefochtene Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/25-28763887010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 wird insoweit abgeändert, als dem Antrag vom 17.12.2024 von XXXX , BNr. XXXX , auf Gewährung einer Top up Bonus-Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2025 stattgegeben wird.
3.) Der AMA wird aufgetragen nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, meldete im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Ried Schärding am 13.05.2019 mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2019 als neuer Bewirtschafter die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Bewirtschaftung seines Betriebes nicht am 01.01.2019 aufgenommen, weil zu diesem Zeitpunkt alle in seiner Verfügungsgewalt befindlichen landwirtschaftlichen Flächen bis 01.01.2025 an XXXX , XXXX verpachtet waren.
2. Am 01.11.2024 nahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf.
3. Am 17.12.2024 stellte der Beschwerdeführer mit Unterstützung durch die örtlich zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2025. Dabei beantragte er neben der Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung auch die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte, wobei er darauf hinwies, dass er als Junglandwirt am XXXX geboren sei.
4. Am 29.01.2025 übermittelte der BF einen Facharbeiterbrief der "Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich" als Nachweis seiner abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung. Der BF ist seit 03.07.2016 berechtigt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter Landwirtschaft" zu führen. Da die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.01.2019 begonnen hatte, ist die Ausbildung gemäß § 21 (1) GSP-AV rechtzeitig abgeschlossen worden.
5. Am 10.02.2025 übermittelte der BF vollständig auch einen Versicherungsdatenauszug über die gesamte Versicherungsdauer und eine Betriebsdatenaufstellung (LAG-Gesamt) die sämtliche bei der SVS wiedergegebenen Meldungen chronologisch auflistet.
6. Mit Bescheid der AMA vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/25-28763887010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2025 gewährt. Der mit dem MFA 2025 gestellte Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde jedoch unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-VA abgewiesen. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass der BF bereits vor dem Jahr 2024 die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Der Antrag sei aber spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.01.2026 zugestellt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.01.2026 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Betrieb von seinen Großeltern im Jahr 2019 übernommen habe. Die landwirtschaftlichen Flächen seien bereits zu diesem Zeitpunkt langfristig verpachtet gewesen. Die Forstflächen wären selbst bewirtschaftet worden. Die bestehenden Pachtverträge für die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen seien von ihm übernommen und weitergeführt worden.
Am 01.11.2024 habe er selbst zusätzlich ca. 3,4 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche angepachtet und damit seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Ab 01.01.2025 habe er auch infolge Kündigung der Pachtverträge seine Eigenflächen bewirtschaftet. Aus der Aufstellung LAG-Gesamt der SVS könne erkannt werden, dass es sich bei der Eigenfläche mit einem Ausmaß von 1,819 ha fast ausschließlich (1,6460 ha) um forstwirtschaftlich genutzte Flächen handle, auf denen keine landwirtschaftliche Nutzung ausgeführt worden sei.
Da er mit seiner landwirtschaftliche Bewirtschaftungsaufnahme erst mit 1.11.2024 begonnen habe, und somit die Erstantragstellung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte fristgerecht erfolgt sei, beantrage er auch die Auszahlung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2026 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass auch sie anerkenne, dass es sich bei der Eigenfläche mit einem Ausmaß von 1,6460 ha um Wald handle. Damit verbleibe eine Restfläche mit einem Ausmaß von 0,1689 ha, welche noch einer Klärung bedürfe. Diese Fläche sei im Einheitswertbescheid als landwirtschaftlich genutzte Fläche deklariert. Die 150 EUR-Grenze als Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei sowohl mit dem in der Betriebsdatenaufstellung angeführten Hektarsatz von EUR 926,40, als auch mit dem in dem Einheitswertbescheid angeführten Hektarsatz von EUR 902,40 EUR überschritten.
Aufgrund der Tatsache, dass es durchaus plausibel sei, dass der Bewirtschafterwechsel zum 01.01.2019 aufgrund der forstwirtschaftlich genutzten Flächen durchgeführt und die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mit der Übernahme von Flächen im Ausmaß von 0,1689 ha aufgenommen worden sei, sei der BF zur Sachverhaltsklärung am 29.01.2026 schriftlich kontaktiert worden. Auf diesen Kontaktversuch sei keine Rückmeldung erfolgt. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen gewesen.
9. Das BVwG nahm mit dem BF telefonisch Kontakt auf und erklärte ihm den Sachverhalt und dass es seiner Mitarbeit bedürfe, wenn seine Beschwerde erfolgreich sein sollte. Das BVwG übermittelte dem BF mit Schreiben vom 08.09.2026, W114 2349414-1/2Z, das Begleitschreiben der AMA dem BF zum Parteiengehör und forderte ihn auf geeignete Nachweise vorzulegen, aus denen zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass die landwirtschaftliche Eigenfläche bis zum 01.01.2025 verpachtet gewesen sei, vorzulegen.
10. Am 23.09.2026 langte im BVwG eine Erklärung von XXXX vom 19.09.2026 ein, in welchem dieser bestätigt, dass er eine Fläche mit einem Ausmaß von 0,1689 ha von 01.01.2025 bis 31.12.2024 vom BF gepachtet habe.
11. Diese Bestätigung wurde im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben des BVwG vom 23.09.2026 an die AMA zum Parteiengehör übermittelt.
12. In einer Stellungnahme vom 06.10.2026 stellte die AMA zu dieser Erklärung fest, dass bei einer Pachtung landwirtschaftlicher Flächen davon auszugehen sei, dass diese Flächen auch landwirtschaftlich genutzt bzw. bewirtschaftet werden würden. Darüber hinaus bot die AMA bei Bedarf dem BVwG an, diese Erklärung zu verifizieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In der gegenständlichen Angelegenheit werden die Ausführungen im Verfahrensgang zu Feststellungen erklärt. Feststellungen darüber hinaus sind nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage bzw. aus der von XXXX im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Erklärung vom 19.09.2026. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das BVwG aufgrund der vorgelegten Erklärung von XXXX vom 19.09.2026, welche weder von der AMA noch vom BVwG angezweifelt wird, zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer vor dem 01.11.2024 keinen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm§ 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:
„Erwägungsgrund 77
Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“
„Erwägungsgrund 80
Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]“
„Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2) Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3) Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden.
Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4) Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
a) diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
b) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
„Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
„Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
[…]“
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Top up-Bonus-Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist im Wesentlichen, dass diese/dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes hat und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt/die Junglandwirtin folgende Antragsjahr gestellt werden.
Einen derartigen Antrag hat der BF gestellt. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 01.11.2024. Das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr ist das Jahr 2025.
Im Ergebnis erfolgte die Antragstellung bezüglich der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen, die der BF vollständig erfüllt, weswegen im Ergebnis seinem im MFA gestellten Antrag auf Gewährung der Top up Bonus-Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte für das Antragsjahr 2025 vom 17.12.2024, und damit auch dem Beschwerdebegehren stattzugeben ist.
Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2021.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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