W200 2344130-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 15.05.2026, Zl. 43228478900056, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In einem Verfahren im Jahr 2024 wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt:
Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2026 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen psychische Erkrankungen, Zustand nach beidseitiger Schulter-OP, Osteoporose, chronische Lumbalgie, neurologische Beschwerden an beiden Füßen und belastungsabhängige Gehbeschwerden.
Dem Antrag angeschlossen waren aus 2024 MRT-Befunde des rechten Schultergelenks sowie des rechten Knies, aus dem Jahr 2026 ein orthopädischer ärztlicher Befundbericht, das Ergebnis einer Knochendichtemessung, ein MRT des rechten Schultergelenks, ein Sonographiebefund des linken Handgelenks sowie eine Aufenthaltsbestätigung des Herz-Jesu-Krankenhauses vom Mai 2025 (ein Tag).
Das eingeholte unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.04.2026 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Grad der Behinderung von 20 vH und gestaltet sich wie folgt:
“Derzeitige Beschwerden:
Kann gut Deutsch. Die Ehefrau ist bei dem Gespräch anwesend, übersetzt zeitweise.
"Bin Osteoporose krank. Schmerzen vor allem rechte Schulter und Wirbelsäule- Halswirbelsäule. Einkaufen geht nicht. Kann nicht lange Gehen oder Stehen. Habe Knieprobleme rechts."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Zustand nach 5-maliger Kur. Derzeit keine Physiotherapie.
Medikamente werden am Handy gezeigt (fotografierte Medikamentenschachteln). Venafaxim, Candesartan, Seroquel, Prega Tab, Quetiapin, Pantoloc, (Codidol), Prolia, Restax, mündlich Tramal. Keine Hilfsmittel.
Sozialanamnese:
Wohnt mit Gattin in einer Wohnung, 2 erwachsene Kinder. In der Wohnung Stufen zu steigen, ist möglich. Letzte Arbeit im Zug im Service gearbeitet. Derzeit arbeitslos.
Allergie: Jod, Laktose- und Fruktoseintoleranz, Nüsse. Nikotin: 8/ die. Alkohol: negativ.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Im Vorgutachten wurden bereits folgende Befunde aufgelistet:
MR Befund des rechten Kniegelenkes vom 24. 2. 2024.
MR Befund der linken Schulter vom 24. 2. 2024.
MR Befund der rechten Schulter vom 16. 3. 2024.
Aktuelle Befunde:
Röntgenbefund, Radiologikum Wien vom 29. 1. 2026:
Densitometrie:
Nach der WHO Klassifizierung: Osteoporose im LWS Bereich.
Messung an der linken Hüfte: Osteoporose.
10 Jahres Frakturrisiko: große Osteoporosefraktur 27%, Hüftfraktur 20%.
MR Befund des rechten Schultergelenkes vom 13. 1. 2026:
Tendinopathie der Supraspinatussehne, AC-Gelenksarthrose, Bursitis subdeltoides und subacromialis. Intakte Muskualtur der Rotatorenmanschette, neu eingebrachter Bizepssehnenanker.
Ganglionzyste 2,2 x1,0 x0,4 cm volar radialseitig, Ventral davon befindet sich die Art. radialis.
Ärztlicher Befundbericht, Orthopädisches Zentrum Süd vom 2. 2. 2026:
Aufzählung multipler Diagnosen.
OP der rechten Schulter am 13. 10. 2025 im Herz Jesu: Naht der Subscapularissehne, Tenotomie der langen Bizepssehne, laterale Clavikularesektion, Bursektomie, subacromiale Dekompression.
OP der linken Schulter am 14. 5. 2025 im Herz Jesu: Subacromiale Dekompression, Bursektomie, laterale Clavikularesektion.
Foto vom Medikamentenschachteln, teilweise nicht leserlich vom 13. 2. 2026.
Überweisung zur Osteoporoseambulanz.
In der Ordination vorgelegter und abfotografierter Befund:
Röntgenbefund der Brustwirbelsäule, Radiologikum Wien vom 7. 4. 2026:
Linkskonxexe Skoliose. Stränige Knochenstruktur, keine Wirbelkörperhöhenminderung, inzipiente Spondylose.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Gut, XXXX Jahre. Ernährungszustand: Gut.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 69,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken in allen Ebenen bis 120 möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich, endlagig etwas schmerzhaft.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke (li HG: kaum druckschmerzhaftes ca. 1/2 cm gr. Ganglion, radialseitig im Bereich des 1. Strecksehnenfach) Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört. Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Sättigung 99%
Abdomen klinisch unauffällig. Blande Narben nach Zustand nach laparoskopischer Nabelhernienoperation und Appendektomie.
Integument unauffällig.
Wirbelsäule: leicht linkskonvexe Skoliose im BWS-Bereich.
HWS: diskreter Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt möglich.
BWS, LWS: lumbal diskreter Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz,
Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand teilweise mit Anhalten möglich.
Finger- Boden Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist ident. Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei beweglich.
Knie: beidseits kein Erguss, bandstabil, freie Beweglichkeit.
St.p. Venenstripping an beide Unterschenkel vor ca. 10 Jahren.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Am linken Vorfuss wird herabgesetzte Sensibilität angegeben, sonst ist die Sensibilität, Motorik und Zirkulation unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittiges hinkfreies Gangbild in üblichem Schuhwerk.
Das Aus- und Anziehen wird großteils selbstständig im Stehen und Sitzen ausgeführt (Hose ausziehen mit Hilfe der Gattin.)
Das Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege wird selbstständig durchgeführt.
Status Psychicus: Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb ist unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
(…)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Behandlung beider Schultergelenke mittels arthroskopischer Operation.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Keine Änderung.
Dauerzustand”
Im gewährten Parteiengehör zum übermittelten Gutachten widersprach der Beschwerdeführer den Ausführungen der Unfallchirurgin und verwies auf seine dauerhafte Funktionseinschränkung infolge zweier Schulteroperationen, auf seine erhebliche Belastungs- und Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten nach mehrfachen Varizenoperationen, auf seine chronische Erkrankung der Wirbelsäule mit ausgeprägten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, fortgeschrittene Osteoporose und psychische Erkrankung mit dauerhaft notwendiger medikamentöser Therapie.
Die befasste Unfallchirurgin führte dazu aus, dass die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie die Schulteroperation beidseits im Gutachten ordnungsgemäß beurteilt worden seien. Die Osteoporose stelle einen Risikofaktor ohne Funktionseinschränkung dar und sei im Leiden berücksichtigt worden. Es würden keine fachärztlichen Befunde zur behaupteten psychischen Erkrankung vorliegen. Bei der Varizenoperation handle es sich um ein abgeheiltes Leiden, das bei der klinischen Untersuchung keine funktionelle Einschränkung ergab. Alle vorgebrachten Leiden seien unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend niedergeschrieben und einer genauen objektiven körperlichen Untersuchung unterzogen worden. Die befasste Ärztin blieb bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 15.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ohne Vorlage von Unterlagen moniert, dass trotz der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Zustand nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei. Er leide unter massiven psychischen Belastungen, seit dem tragischen Verlust seines Sohnes hätte sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, weshalb er sich in laufender medikamentöser Behandlung befinde. Die psychischen Auswirkungen der schweren persönlichen Tragödie würden ihn beeinträchtigen, seine Belastbarkeit, sein Schlaf und seine soziale Teilhabe sowie seine allgemeine Lebensführung würden erheblich beeinträchtigt.
Der Verwaltungsakt wurde in weiterer Folge am 26.05.2026 dem BVwG vorgelegt.
Am 01.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er auf XXXX verwies. XXXX , hätte sich 46 Tage in stationärer psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Dem Schreiben waren keine Unterlagen angeschlossen.
Am 10.08.2026 wurde von der belangten Behörde ein bei ihr eingelangter psychiatrischer Befundbericht vom 20.07.2026 übermittelt. Am 10.09.2026 übermittelte das SMS einen Röntgenbefund und am 29.09.2026 langte beim BVwG eine Mitteilung des Beschwerdeführers ein, dass er ab dem 16.12.2026 für sechs Wochen eine stationäre psychologische Therapie absolviere. Angeschlossen war ein Schreiben der PVA vom 02.09.2026 über die Bewilligung eines Reha-Aufenthaltes im Gesundheitsresort XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen
Allgemeinzustand: Gut, XXXX Jahre. Ernährungszustand: Gut.
Klinischer Status – Fachstatus:
Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftige Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken in allen Ebenen bis 120 möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich, endlagig etwas schmerzhaft.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke (li HG: kaum druckschmerzhaftes ca. 1/2 cm gr. Ganglion, radialseitig im Bereich des 1. Strecksehnenfach) Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.
Wirbelsäule: leicht linkskonvexe Skoliose im BWS-Bereich.
HWS: diskreter Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt möglich.
BWS, LWS: lumbal diskreter Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich.
Lasegue beidseits negativ.
Becken und beide untere Extremitäten:
Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz,
Freies Stehen sicher möglich,
Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand teilweise mit Anhalten möglich.
Finger- Boden Abstand 30 cm.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche mittelkräftige Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist ident. Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandstabil und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei beweglich.
Knie: beidseits kein Erguss, bandstabil, freie Beweglichkeit.
St.p. Venenstripping an beide Unterschenkel vor ca. 10 Jahren.
Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Am linken Vorfuss wird herabgesetzte Sensibilität angegeben, sonst ist die Sensibilität, Motorik und Zirkulation unauffällig.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittiges hinkfreies Gangbild in üblichem Schuhwerk.
Das Aus- und Anziehen wird großteils selbstständig im Stehen und Sitzen ausgeführt (Hose ausziehen mit Hilfe der Gattin.)
Das Hinlegen und Aufstehen von der Untersuchungsliege wird selbstständig durchgeführt.
Status Psychicus: Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb ist unauffällig.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aktuell nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung, - aus dem unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 17.04.2026.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung – ausführlich auf die Art seines Leidens und dessen Ausmaß eingegangen.
Das einzige festgestellte Leiden „Degenerative, osteoporotische und postoperative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke. Zustand nach arthroskopischer Operation beider Schultern. Inkludiert das angegebene Sensibilitätsdefizit am linken Vorfuß.“ wurde von der Unfallchirurgin fachärztlich plausibel mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung) mit einem GdB von 20 % eingeschätzt, da beim Beschwerdeführer ein geringgradiges funktionelles Defizit vorliegt.
Die Einschätzung dieses Leidens erfolgte ident der Einschätzung – allerdings vor der Schulter-OP - einer anderen Fachärztin für Unfallchirurgie im Jahr 2024.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf seine dauerhafte Funktionseinschränkung infolge zweier Schulteroperationen, erhebliche Belastungs- und Schmerzsymptomatik der unteren Extremitäten nach mehrfachen Varizenoperationen, auf seine chronische Erkrankung der Wirbelsäule mit ausgeprägten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, fortgeschrittene Osteoporose und psychische Erkrankung mit dauerhaft notwendiger medikamentöser Therapie verweist, so ist dem laut der befassten Unfallchirurgin schlüssig entgegenzuhalten, dass das Wirbelsäulenleiden sowie das Schulterleiden im Gutachten ordnungsgemäß beurteilt worden seien.
Zur nunmehr – im Gegensatz zum Jahr 2024 – dokumentierten Osteoporose, führte sie aus, dass diese einen Risikofaktor ohne Funktionseinschränkung darstelle und im Leiden berücksichtigt worden sei.
Die psychische Erkrankung sei nicht fachärztlich belegt und die erfolgte Varizenoperation sei ein abgeheiltes Leiden, das bei der klinischen Untersuchung keine funktionelle Einschränkung ergeben hätte.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden berücksichtigt und − wie oben bereits ausgeführt − entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 17.04.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde das Leiden des Beschwerdeführers im fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.
Hinsichtlich der nach der Beschwerdevorlage an das BVwG eingebrachten medizinischen Unterlagen (fachärztlicher Befundbericht vom 20.07.2026, Röntgenbefund vom 07.04.2026) ist auf § 46 BBG zu verweisen, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen.
Diese waren daher keiner Beurteilung zu unterziehen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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