W266 2299088-1/10Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 31.07.2024, XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG iVm § 17 VwGVG bis zu den Entscheidungen des VwGH in den Verfahren mit den Zahlen Ra 2025/12/0040, betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2024 zu W228 2290862-1, Ra 2026/12/0044 betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2026 zu W173 2302591-1 und Ro 2026/12/0005 betreffend das Erkenntnis des BVwG vom 06.01.2026 zu W217 2316323-1 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die BVAEB hat mit dem im Spruch zitierten Bescheid vom 31.07.2024 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) als Hinterbliebener seine Ehegattin ein Versorgungsbezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in Höhe von € 1.495,83 gebührt. Dieser bestehe aus einem Versorgungsgenuss von € 1.474,13 und einer Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss von € 21,70.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruches die Einkommensverhältnisse nach § 15 Abs. 3 PG 1965 der letzten Kalenderjahre herangezogen worden wären, aus deren betragsmäßigem Verhältnis zueinander ein Prozentsatz errechnet werde. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses und allfälliger Zulagen ergebe sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses und der Zulagen die der Beamtin gebührten. Darüber hinaus seien noch Sonderregelungen einerseits zur (vorübergehenden) Erhöhung des Versorgungsgenusses auf einen Mindestbeitrag und andererseits zur Verminderung des Versorgungsgenusses bei hohen sonstigen Einkünften zu beachten. Die Berechnungsblätter seien ein Teil der Begründung des Bescheides.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass der er aus einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis eine laufende Gesamtpension nach den Bestimmungen des PG 1965 von derzeit € 7.531,61 und darüber hinaus einen Witwerversorgungsgenuss nach seiner im Jahr 2023 verstorbenen Gattin beziehe. Dieser Versorgungsgenuss sei mit dem gegenständlichen Bescheid mit € 4.118, - festgesetzt worden. Diese Verminderung sei gleichheitswidrig und europarechtswidrig. Der im § 15c PG 1965 normierte Grenzbetrag betrage seit über 11 Jahren € 8.460, also das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbemessungsgrundlage. Der Betrag stehe nicht in Abhängigkeit zur Inflation. Zudem sei darin eine unionsrechtswidrigkeit gelegen, da dadurch bewirkt werde, dass das, was der BF monatlich als Gesamtpensionseinkommen zur Verfügung habe, jährlich gleichbleibe und daher niedriger sei als andere Pensionseinkommen, die jährlich mit der Inflation stiegen. Weiters sei von einer mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Hinblick darauf auszugehen, dass Männer weit überdurchschnittlich von der Benachteiligung betroffen wären.
Mit Schreiben vom 27.08.2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2024 eingelangt, legte die BVAEB die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in den Entscheidungen vom 17.12.2024 zu W228 2290862-1, vom 23.03.2026 zu W173 2302591-1 und vom 06.01.2026 zu W217 2316323-1 mit einem gleichgelagerten Sachverhalt.
Gegen diese Entscheidungen wurde Revision erhoben und sind die Verfahren derzeit beim VwGH anhängig.
Auch im gegenständlichen Bescheid geht es um Frage der Rechtmäßigkeit des in § 15c PG1965 normierten Grenzbetrages.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG Anm 15).
Aufgrund wiederholten Aufkommens der Frage der Rechtmäßigkeit des in § 15c PG1965 normierten Grenzbetrages, wird davon ausgegangen, dass vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen sein wird. Zu dieser Rechtsfrage sind bereits die im Spruch genannten Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor; das Beschwerdeverfahren ist insofern spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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