IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. Dr. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , dieser vertreten durch den Rechtsanwalt Mag XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 25.01.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der Feststellung der Höhe des dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021, 01.01.2022 bis 31.12.2022 sowie ab 01.01.2023 gebührenden Witwenversorgungsbezuges als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Rückerstattung des im Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2023 bezogenen Übergenusses wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2022 bis 30.09.2023 bezogene Übergenuss in Höhe von insgesamt € 7.483,70 gemäß§ 39 Abs. 1 PG 1965 dem Bund zu ersetzen ist. Der vom Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bezogene Übergenuss in Höhe von insgesamt € 455,12 ist hingegen dem Bund nicht zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 25.01.2024 festgestellt, dass Mag. Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Hinterbliebenem seiner am 16.10.2009 verstorbenen Ehegattin, Frau Mag. Dr. XXXX , unter Anwendung von § 15c PG 1965 im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 ein Witwerversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 2.312,26 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 98,83, vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 ein Witwerversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 2.207,84 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 94,73 sowie ab 01.01.2023 ein Witwerversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 1.983,28 und eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 84,77 gebührt. Weiters wurde festgestellt, dass aufgrund des Überbezuges im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.09.2023 gemäß § 39 PG 1965, BGBl. Nr. 340, ein Übergenuss von € 7.938,82 entstanden ist.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Versorgungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 15c PG 1965 soweit zu kürzen sei, dass sein Versorgungsbezug und sein sonstiges Einkommen in Summe den Grenzbetrag von € 8.460,00 nicht überschreite. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Pensionsbeziehern könne in der Regelung des § 15c PG 1965 nicht erblickt werden. Zum Übergenuss wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Informationsschreiben über seine Meldepflicht nach § 38 PG 1965 informiert worden sei. Von dieser Meldeverpflichtung seien insbesondere Änderungen des Einkommens umfasst. Dieser Meldeverpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, wodurch ihm ab 01.01.2021 ein zu hoher Witwerversorgungsgenuss ausbezahlt worden sei. Gemäß § 39 Abs. 1 PG 1965 seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Der Einwand des guten Glaubens sei dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtsmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer sei regelmäßig von der Bestimmung des § 15c PG 1965 informiert worden, sodass er sogar subjektiv an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung zweifeln hätte müssen. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nach § 38 PG 1965 nicht nachgekommen sei, könne auch aus diesem Grund der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Deckelung, wie sie § 15c PG 1965 enthält, grundsätzlich als zulässig ansehe. Als grundrechtswidrig sei dies jedoch einzustufen, wenn es als Instrument dazu verwendet werde, die Gesamtpension sukzessive immer weiter zu kürzen, was gegenständlich der Fall sei. Die Deckelungsgrenze sei das Zweifache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. Der Grenzbetrag von € 8.460,00 sei jahrelang nicht verändert worden. Dies hänge mit der Art der Berechnung zusammen, die durch § 108 ASVG festgelegt sei. Demnach bestehe keine direkte Abhängigkeit von der Inflation und der durch diese, Jahr für Jahr, herbeigeführten Realwertverminderung nominell gleichbleibender Beträge. Diese sei entsprechend der hohen Inflation besonders drastisch. Dies bedeute eine wesensimmanente Gleichheitswidrigkeit innerhalb des Pensionssystems. Zudem sei darin eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung gelegen. Weiters sei von einer mittelbaren geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Hinblick darauf auszugehen, dass Männer weit überdurchschnittlich von der Benachteiligung betroffen seien. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass wegen des Vorranges des Unionsrechts die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anwendbar sei. Zur Übergenussrückforderung werde ausgeführt, dass die gegenständliche Gesetzesregelung offensichtlich so kompliziert sei, dass es selbst die laufend damit befasste Behörde mit ihren IT-Möglichkeiten nicht schaffe, laufend fehlerfrei zu arbeiten. Unter solchen Umständen sehe der Beschwerdeführer es als völlig ausgeschlossen an, dem betroffenen Leistungsempfänger zu unterstellen, dass er erkennen hätte müssen, dass er Beträge erhalte, die ihm gesetzlich nicht gebühren. Dies stelle bei Betragshöhen wie im Fall des Beschwerdeführers eine eindeutige Realitätswidrigkeit dar. Richtigerweise hätte die Gutgläubigkeit des Empfanges durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegt werden müssen und aus diesem Grund eine Rückerstattungspflicht nicht statuiert werden dürfen.
Die Beschwerdesache wurde am 25.04.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist am 08.02.1949 geboren.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist am 16.10.2009 verstorben.
Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.11.2009 einen Witwerversorgungsbezug.
Seit 01.10.2010 bezieht der Beschwerdeführer zusätzlich zu diesem Witwerversorgungsbezug einen Ruhegenuss. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss in Höhe von insgesamt € 6.048,91 monatlich brutto, im Jahr 2022 in Höhe von insgesamt € 6.157,79 monatlich brutto und im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt € 6.391,95 monatlich brutto bezogen.
Am Beispiel der Monate November 2021, 2022 und August 2023 stellten sich die Bezüge und Abzüge des Beschwerdeführers aufgeschlüsselt wie folgt dar:
Im November 2021 hat der Beschwerdeführer eine Pension in Höhe von € 5.828,18 plus eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 220,73, sohin insgesamt brutto € 6.048,91 erhalten. Die Abzüge beliefen sich auf insgesamt € 3.331,87 (KV-Beitrag in Höhe von € 271,95, PV-Beitrag in Höhe von € 137,92, Steuer in Höhe von € 2.910,90 sowie GÖD Beitrag in Höhe von € 11,10).
Im November 2022 hat der Beschwerdeführer eine Pension in Höhe von € 5.933,09 plus eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 224,70, sohin insgesamt brutto € 6.157,79 erhalten. Die Abzüge beliefen sich auf insgesamt € 3.383,96 (KV-Beitrag in Höhe von € 277,83, PV-Beitrag in Höhe von € 140,40, Steuer in Höhe von € 2.954,43 sowie GÖD Beitrag in Höhe von € 11,30).
Im August 2023 hat der Beschwerdeführer eine Pension in Höhe von € 6.158,71 plus eine Nebengebührenzulage in Höhe von € 233,24, sohin insgesamt brutto € 6.391,95 erhalten. Die Abzüge beliefen sich auf insgesamt € 3.452,99 (KV-Beitrag in Höhe von € 286,65, PV-Beitrag in Höhe von € 145,74, Steuer in Höhe von € 3.008,64 sowie GÖD Beitrag in Höhe von € 11,96).
Seit dem Jahr 2012 ist die nominelle Deckelungshöhe der Witwenpension dauerhaft mit Bezug auf die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 beibehalten worden.
Der Beschwerdeführer ist 75 Jahre alt. Seine fernere Lebenserwartung beträgt statistisch gesehen 11,05 Jahre. Bei einer gleichaltrigen Frau beträgt die fernere Lebenserwartung 13,12 Jahre.
Im Jahr 2010 haben 31.065 Frauen und 157 Männer einen Witwen-/Witwerversorgungsgenuss bezogen. Einen Ruhe- und Witwen-/Witwerversorgungsgenuss haben im Jahr 2010 4.314 Frauen und 910 Männer bezogen. Im Jahr 2021 haben 22.930 Frauen und 146 Männer einen Witwen/Witwerversorgungsgenuss bezogen. Einen Ruhe- und Witwen-/Witwerversorgungsgenuss haben im Jahr 2021 6.231 Frauen und 1.506 Männer bezogen.
Dem Beschwerdeführer wurde ab 01.01.2021 von der belangten Behörde ein zu hoher Witwerversorgungsgenuss ausbezahlt. Der Überbezug stellte sich wie folgt dar:
Zeitraum Überbezug
01/2021 € 32,51
02/2021 € 32,51
03/2021 € 48,76
04/2021 € 32,51
05/2021 € 32,51
06/2021 € 48,76
07/2021 € 32,51
08/2021 € 32,51
09/2021 € 48,76
10/2021 € 32,51
11/2021 € 32,51
12/2021 € 48,76
01/2022 € 174,54
02/2022 € 174,54
03/2022 € 261,80
04/2022 € 174,54
05/2022 € 174,54
06/2022 € 261,80
07/2022 € 174,54
08/2022 € 174,54
09/2022 € 261,80
10/2022 € 174,54
11/2022 € 174,54
12/2022 € 261,80
01/2023 € 480,02
02/2023 € 480,02
03/2023 € 720,02
04/2023 € 480,02
05/2023 € 480,02
06/2023 € 720,02
07/2023 € 480,02
08/2023 € 480,02
09/2023 € 720,02
2. Beweiswürdigung:
Die Sterbeurkunde der Ehegattin des Beschwerdeführers liegt im Akt ein und ist unstrittig.
Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer seit 01.11.2009 einen Witwerversorgungsbezug und seit 01.10.2010 einen Ruhegenuss bezieht.
Die Höhe des vom Beschwerdeführer in den Jahren 2021 bis 2023 bezogenen Ruhegenusses sowie die Aufschlüsselung der Bezüge und Abzüge ergibt sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus den Monatsabrechnungen für November 2021, 2022 und August 2023.
Die Deckelung der Witwenpension ergibt sich aus § 15c Abs. 1 PG 1965 und ist festzuhalten, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 25.04.2017, 10 ObS 20/17i, keine verfassungsrechtlichen Bedenken dazu hatte.
Die festgestellte Lebenswartung des Beschwerdeführers bzw. einer gleichaltrigen Frau ergibt sich aus der Sterbetafel 2022 der Statistik Austria.
Die festgestellten Zahlen zu den BezieherInnen des Witwen-/Witwerversorgungsgenusses ergeben sich aus der „Anzahl und Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenüsse 2010 bis 2021“ der Statistik Austria.
Die Feststellungen zum Überbezug ab 01.01.2021 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da die maßgebenden Rechtsvorschriften des PG 1965 keine Senatszuständigkeit vorsehen, hat die gegenständliche Entscheidung mittels Einzelrichter zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 14 Abs. 1 PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
Gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ist Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24.
Wie festgestellt, bezieht der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2009 einen Witwerversorgungsbezug. Seit 01.10.2010 bezieht der Beschwerdeführer zusätzlich zu diesem Witwerversorgungsbezug einen Ruhegenuss.
Gemäß 15c Abs. 1 PG 1965 ist für den Fall, dass in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (= € 8.460,00) überschreitet, der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
Gemäß § 15c Abs. 2 PG 1965 erfolgt die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
Der Zweck der Norm liegt darin, bei hohen Einkommen eine Leistungsobergrenze einzuziehen: Überschreitet die Summe aus dem Eigeneinkommen des hinterbliebenen Ehegatten und der Witwenversorgungsbezug den Betrag von € 8.460,00 monatlich (= doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2012 gemäß § 45 ASVG), so ist der Prozentsatz von 60% so lange bis auf maximal 0% zu vermindern, bis der genannte Betrag nicht überschritten wird.
Seitens der BVAEB wurde bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Witwerversorgungsbezuges gemäß § 15c PG 1965 berücksichtigt, dass die Summe aus dem, dem Beschwerdeführer grundsätzlich zustehenden, Witwerversorgungsbezug und seinem monatlichen weiteren Einkommen den Grenzbetrag nach § 15c PG 1965 (€ 8.460,00) überstiegen hätte.
Die belangte Behörde hat daher zur Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021, in welchem er monatlich € 6.048,91 als Ruhegenuss bezogen hat, ein Versorgungsbezug in Höhe von € 2.411,09 gebührt. Für das Jahr 2022, in welchem er monatlich € 6.157,79 als Ruhegenuss bezogen hat, wurde zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Versorgungsbezug in Höhe von € 2.302,21 gebührt. Für das Jahr 2023, in welchem er monatlich € 6.391,95 als Ruhegenuss bezogen hat, wurde zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Versorgungsbezug in Höhe von € 2.068,05 gebührt.
Die von der BVAEB vorgenommene Berechnung entspricht dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut von § 15c Abs. 1 PG 1965 und ist korrekt erfolgt.
Zu den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend § 15c PG 1965 ist auszuführen, dass die belangte Behörde darauf hingewiesen hat, dass die Deckelungsregelung (bis) zum Gesamtwegfall des Witwerversorgungsgenusses führen kann. Der Gesetzgeber wolle die Versorgung, im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsgedankens, dort sicherstellen, wo kein hohes Einkommen vorhanden sei. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, mit Bezug auf den seit 2012 beibehaltenen Deckelungsbetrag, einen Verlust von mindestens 1/3 des Versorgungsgenusses erfahren zu haben. Somit ist er implizit der Meinung, dass die Erhaltung der Kaufkraft auch ein gesetzgeberisches Motiv für die Gewährung eines Versorgungsgenusses ist. Dieser impliziten Annahme ist jedoch nicht zu folgen. Die Kaufkraft wird durch die jährlichen Pensionsanpassungen gesichert. Die Deckelungsregelung nimmt der jährlichen Pensionsanpassung betreffend den eigenen Ruhegenuss nicht die Wirkung des Kauftkraftausgleichs. Sie wirkt sich lediglich dahingehend aus, dass der Versorgungsgenuss früher gedeckelt wird. Der Eigenruhegenuss kann jedoch mit den jährlichen Pensionsanpassungen über den Deckelungsbetrag hinaus anwachsen. Somit ist jedoch offensichtlich, dass Kaufkrafterwägungen bei der Schaffung des Versorgungsgenusses samt der Deckelungsregelung gerade keine Rolle spielten. Somit ist darin, dass sich die Nettogesamtsumme der beiden Auszahlungen über die Jahre hinweg nur verändert, wenn es zu externen Einflüssen zB auf der Steuerseite kommt, lediglich eine, verfassungsrechtlich in Kauf zu nehmende, wirtschaftliche Reflexwirkung der Deckelungsregelung. Es war daher dem behördlichen Vorbringen hinsichtlich des Versorgungsgedanken zu folgen.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Regelung des § 15c PG 1965 eine unionsrechtswidrige Alters- sowie Geschlechterdiskriminierung erblicke und der Meinung sei, dass wegen des Vorranges des Unionsrechts die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anwendbar sei, ist wie folgt auszuführen:
Zur vorgebrachten Altersdiskriminierung: Die Deckelung greift ab einem bestimmten Euro-Betrag. Es gibt keinen Bezug der Regelung zu einem Tag wie dem Pensionsstichtag oder einem Geburtsjahr. Die Deckelung betrifft jene Personen mit Aktivbezügen, genauso wie jene mit Ruhegenüssen, jeweils in Kombination mit einem Versorgungsgenussbezug. Ob die Deckelungsregelung aus statistischer Sicht aufgrund der kürzeren Lebenserwartung von Männern gegenüber Frauen tatsächlich zeitlich kürzer auf den Beschwerdeführer anwendbar ist, - beim Beschwerdeführer handelt es sich konkret anhand der Sterbetafel 2022 um ca. zwei Jahre - kann nicht gesagt werden, da mehrere Faktoren ausschlaggebend sind (eigene Einkommenshöhe + Einkommenshöhe des Partners + Sterbedatum des Partners). Eine Altersdiskriminierung kann in der Deckelungsregelung sohin nicht erkannt werden.
Zur vorgebrachten Geschlechterdiskriminierung: Der Beschwerdeführer bezog jedenfalls im Jahr 2010 einen Versorgungsgenuss. In diesem Jahr bezogen – wie oben festgestellt - nur 157 + 910 Männer im Vergleich zu 31.065 + 4.314 Frauen einen Versorgungsgenuss. 2021 ist das Bild mit 146 + 1.506 Männern zu 22.930 + 6.231 Frauen zwar verändert, aber nicht im wesentlichen Ausmaß. Daher wurde die Angabe der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach Frauen überwiegend von der Deckelungsregelung betroffen seien, auf Plausibilität geprüft und ist tatsächlich davon auszugehen, dass, abgesehen von der Dauer, auch von der Anzahl mehr Frauen als Männer von der Deckelungsregelung betroffen sind. Somit kann auch keine Diskriminierung des Beschwerdeführers als Mann durch die Deckelungsregelung erkannt werden.
Zudem ist in der Deckelungsregelung eine starke soziale Komponente im Sinne eines Sozialausgleichs z.B. von Frauen welche nicht die entsprechenden Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten hatten zu erkennen, die im Falle einer Diskriminierung – welche hier jedoch nicht angenommen wird – außerdem eine Rechtfertigung der Regelung darstellt.
In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde den dem Beschwerdeführer in verfahrensrelevanten Zeiträumen gebührenden Witwenversorgungsbezug korrekt berechnet hat.
Zum Übergenuss ab 01.01.2021:
Gemäß § 39 Abs. 1 PG 1965 – der mit § 13a Gehaltsgesetz 1956 übereinstimmt – sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Die rückforderbaren Leistungen sind gemäß § 39 Abs. 2 PG 1965 durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).
Nach der StRsp des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 13a Abs. 1 GehG 1956 kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 91/12/0011 mwH, insbesondere auf das Erkenntnis vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078, VwSlg 12581 A /1987, sowie vom 15. Mai 2002, Zl. 2001/12/0199).
Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).
Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistungen bestehen mussten (VwGH 22. 5. 1989 ZfV 1990/37).
Im gegenständlichen Fall lag der Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle darin, dass dem Beschwerdeführer ab Jänner 2021 ein zu hoher Witwerversorgungsgenuss – wie in den Feststellungen detailliert dargelegt – ausbezahlt wurde.
Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass die Gutgläubigkeit des Empfanges durch den Beschwerdeführer zugrunde gelegt werden hätte müssen und aus diesem Grund eine Rückerstattungspflicht nicht statuiert werden hätte dürfen. Es ist daher gegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Übergenuss nach den oben genannten Kriterien im guten Glauben empfangen hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es – wie oben der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen.
Betreffend das Jahr 2021 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der ihm ausbezahlten Leistungen haben hätte müssen. Dies deshalb, weil sich die Werte des KV-Beitrags, des PV-Beitrags, der Steuer sowie des GÖD-Beitrags über der Höhe des Übergenusses verändert haben. Gerade Änderungen bei diesen Parametern können jedoch dazu führen, dass sich netto eine positive Veränderung zugunsten des Beschwerdeführers ergibt, obwohl sich brutto nichts geändert hat. Es ist daher von einem Empfang durch den Beschwerdeführer im guten Glauben im Jahr 2021 auszugehen.
Betreffend die Jahre 2022 und 2023 kann hingegen nicht von einem Empfang im guten Glauben ausgegangen werden. In diesen Zeiträumen hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt sehr wohl Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen; er hätte sohin den Übergenuss erkennen und melden müssen. Dies deshalb, weil der Übergenuss in diesen Jahren weitaus höher war als sich die Werte des KV-Beitrags, des PV-Beitrags, der Steuer sowie des GÖD-Beitrags geändert haben. Die Änderung der Werte des KV-Beitrags, des PV-Beitrags, sowie des GÖD-Beitrags ist den Feststellungen zu entnehmen. Auf der Steuerseite sind durch Senkungen der Steuersätze maximal € 325 im Jahr 2022 bzw. € 650 im Jahr 2023 pro Jahr (nicht pro Monat!) an Veränderung zu erwarten gewesen (Quelle: https://www.tpa-group.at/news/mehr-netto-vom-brutto-wer-profitiert-von-der-senkung-der-einkommensteuer/).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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