W217 2316323-1/6E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Mag. XXXX geb. am XXXX vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 29.04.2025, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Witwenversorgungsgenusses gemäß § 14 Pensionsgesetz 1965 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle. Weiters stellte die Behörde fest, dass sich aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
Begründend wurde ausgeführt, dass für die Erhebung der Einkommensverhältnisse die Angaben (Fragebogen), die Einkommenssteuerbescheide und die Lohnzettel sowie sonstige Nachweise maßgeblich seien. Die relevanten Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Weiters wurde auf die Berechnungsblätter, welche Teil der Begründung des Bescheides seien, verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Gemäß § 15 Abs. 4 und § 15c PG 1965 gelte als für die Höhe der Witwenpension zu berücksichtigendes sonstiges Einkommen das Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1 und 1a ASVG. Danach gelte bei der unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt und bei selbständiger Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Zur Auslegung des Begriffes der nachgewiesenen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit greife die Rechtsprechung auf § 25 Abs. 1 GSVG zurück. Danach würden als Einkünfte grundsätzlich die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gelten. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weise diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das seien monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das seien monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus sei aber im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Lediglich im März 2023 weise jedoch die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf. Die generelle Nichtauszahlung der Witwenpension sei daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin hätte zumindest in manchen Monaten die volle Witwenpension, in anderen Monaten zumindest ein Teil der Witwenpension gebührt.
Der im § 15c PG 1965 normierte Grenzbetrag betrage seit über 12 Jahren € 8.460,00 - also das zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. Dieser Grenzbetrag sei jahrelang nicht verändert worden, was an der Art seiner Berechnung hänge, die durch § 108 ASVG festgelegt sei. Demnach bestehe keine direkte Abhängigkeit von der Inflation und der, durch diese Jahr für Jahr herbeigeführten Realwertverminderung nominell gleichbleibender Beträge. Diese sei entsprechend der nun bereits jahrelang hohen Inflation besonders drastisch, die Inflationsrate von 01/2012 bis 04/2025 betrage 47,3% (Quelle: Statistik Austria).
Im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH sehe die Beschwerdeführerin davon ab, auf die Frage der Gleichheitswidrigkeit weiter einzugehen, halte aber fest, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass eine Verfassungswidrigkeit gegeben sei. Die Nichtvalorisierung stelle zudem eine unionsrechtswidrige Geschlechter- und Altersdiskriminierung dar. Die Grenze des § 15c PG 1965 laufe dem zentralen Zweck des Gesetzes entgegen, nämlich mit der Witwenversorgung auch nach dem Ableben des Ehepartners den Lebensunterhalt der Witwe mit einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung zu sichern. Aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen seien diese überdurchschnittlich häufiger betroffen als Männer und liege eine mittelbare geschlechterspezifische Diskriminierung vor. Es spiele dabei auch eine Rolle, in welcher Zeitdifferenz die Ehepartner:innen aus dem Leben scheiden würden, von welchem eine Person nun den gegenständlichen Anspruch habe. Sei diese Differenz kurz, so sei auch die Nachteilstragung kurz oder finde sogar überhaupt nicht statt. Als der maßgebliche Faktor sei uneingeschränkt anzusehen, dass mit zunehmendem Alter die Benachteiligung steige, was ganz eindeutig einen Verstoß gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung darstelle. Und gerade diese Auswirkung treffe Frauen in weit höherem Maße, da Frauen von der Grenze des § 15c PG 2025 weit öfter betroffen seien als Männer. Sehe man sich die Zahlen des Jahres 2023 an, so würden von insgesamt 574.188 Hinterbliebenenpensionen lediglich 77.805 auf Männer, aber 496.383 auf Frauen entfallen. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie sei daher evident.
Die Beschwerdeführerin stehe daher auf dem Standpunkt, dass dadurch wegen des Vorrangs des Unionsrechts die Deckelung des § 15c PG 1965 überhaupt unanwendbar sei. Das behafte den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde den § 15c PG 1965 nicht anwenden hätte dürfen.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist die Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX . Neben ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bei der Bildungsdirektion XXXX betrieben sie eine Firma und hatten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Laut Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin weist diese im Jahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.016,91€, das sind monatlich -1.084,74€ sowie im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv -13.746,16€, das sind monatlich -1.145,51€ aus. Dieses Minus blieb im gegenständlichen Bescheid unberücksichtigt. Lediglich im März 2023 weist die Beschwerdeführerin ein Gesamteinkommen von über € 8.460,00 auf.
Mit Bescheid vom 29.04.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle, dass sich jedoch aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gegenständlich stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.04.2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen auf Versorgungsbezug nach § 14 Pensionsgesetz 1965 als Hinterbliebene des am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Mag. XXXX , erfülle. Weiters stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fest, dass sich aufgrund der Höhe dieses Einkommens vom 01.10.2022 an kein zahlbarer Betrag ergebe.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass der aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielte Verlust bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens in Abschlag zu bringen wäre, wodurch ihr Gesamteinkommen lediglich im März 2023, nicht jedoch in den übrigen Monaten, über dem maßgeblichen Grenzbetrag nach § 15c PG liegen würde.
Die belangte Behörde vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass ein Verlustabzug nicht vorzunehmen sei, da dafür weder eine gesetzliche Grundlage noch höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 lauten wie folgt:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 € (Anm. 1), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 1.616,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 1.667,97 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 1.696,27 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 1.716,63 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 1.762,98 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 1.812,34 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1.855,84 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1.887,39 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1.910,04 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1.925,32 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1.956,13 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1.995,25 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2.031,16 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 061,63 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 098,74Euro
gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 2 220,47 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 435,86 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 412/2024 für 2025: 2 547,91 Euro)
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
3.3. § 91 ASVG lautet wie folgt:
„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
§ 91.(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:
1. Bezüge nach § 1 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;
2. Bezüge nach Art. 9 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;
3. Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;
4. Bezüge nach landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) ….“
3.4. Zum maßgeblichen Beschwerdezeitraum:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 29.04.2025 stellte die belangte Behörde weiters fest, dass sich aufgrund der Höhe des sonstigen Einkommens der Beschwerdeführerin „Vom 1. Oktober 2022 an“ kein zahlbarer Betrag ergebe.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin zwar die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 PG 1965 auf Versorgungsbezug erfülle, jedoch sich „zum Anspruchsbeginn“ kein zahlbarer Betrag ergebe.
Aus den Berechnungsblättern (S. 2 der Beilage zum Bescheid) ist ersichtlich, dass dem Ausspruch der belangten Behörde ein „monatliches weiteres Einkommen“ der Beschwerdeführerin in Höhe von € 9.080,54 – dieses entspricht nach der Aktenlage dem von der Beschwerdeführerin im Oktober 2022 bezogenen Einkommen aus dem Dienstverhältnis zur Bildungsdirektion XXXX – zugrunde gelegt wurde. Unter dem Abschnitt „Sonstige Hinweise“ des Bescheides wird ferner darauf hingewiesen, dass die Berechnung des Versorgungsbezuges ab November 2022 mit gesondertem Schreiben erfolgen werde. Eine Berechnung des Versorgungsbezuges im Zeitraum November 2022 bis Februar 2025 erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2025.
3.5. Zur Anrechnung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 15c PG 1965:
3.5.1 § 15c PG 1965 verweist hinsichtlich des für die Ermittlung des Gesamteinkommens maßgeblichen sonstigen Einkommens des Hinterbliebenen auf § 15 Abs. 4 PG 1965. Nach § 15 Abs. 4 PG 1965 ist als maßgebliches Einkommen das Erwerbseinkommen nach § 91 Abs. 1 und 1a ASVG heranzuziehen.
§ 91 Abs. 1 Z 1 ASVG definiert jenes Erwerbseinkommen, das auf unselbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist, während § 91 Abs. 1 Z 2 leg.cit. sich auf jenes bezieht, das auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht.
Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 Z 1 ASVG entspricht den Bestimmungen zum Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit in § 49 Abs. 1 ASVG, das auf Geld- und Sachbezügen basiert. Die zuletzt genannte Bestimmung stellt auf das Entgelt ab, auf das der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat bzw. darüber hinaus auf das, das er auf Grund eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 49 Abs. 3 leg.cit. zählt in der Folge nach dem Ausschlussprinzip jene Zahlungen des Dienstgebers auf, die nicht als Entgelt im Sinne von § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten (vgl VwGH 28.03.2008, 2005/12/0187). Beim unselbständigen Erwerbseinkommen gemäß § 49 ASVG wird auf das Bruttogehalt inklusive Sonderzahlungen abgestellt (vgl angeführte Judikatur des OGH in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15 PG 1965).
Zur Auslegung des Begriffs der (nachgewiesenen) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit greift die Rsp auf § 25 Abs. 1 GSVG zurück (OGH 10 ObS 26/09k; 10 ObS 90/08w; vgl VwGH 2007/12/0029). Nach dieser Norm des Beitragsrechts gelten als Einkünfte grundsätzlich die Einkünfte iSd EStG. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind gemäß § 2 Abs. 4 EStG der Gewinn (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 91 ASVG (Stand 1.10.2021, rdb.at) Rz 10).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die in ihren Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2022 und 2023 ausgewiesenen Verluste aus dem Gewerbebetrieb bei der Bemessung des Gesamteinkommens in diesem Zeitraum in Abzug zu bringen seien. Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, welche eine Saldierung sämtlicher Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsquellen, insbesondere jene unselbständiger und selbständiger Art, vorschreibe.
3.5.2. Eine Verminderung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit mit Verlusten aus selbständiger Tätigkeit, ist in § 15 PG gesetzlich nicht angeordnet.
Nach der stRsp ist zwar im Anwendungsbereich des § 60 GSVG, welcher eine zu § 91 ASVG inhaltsgleiche Bestimmung darstellt, ein Verlustausgleich zwischen allen Erwerbseinkünften inkl. der pauschalen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr durchzuführen. Da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zum Erwerbseinkommen zählen, kommt ein zu berücksichtigender Verlust nur bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) in Betracht. Werden neben diesen Verlusten noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) erwirtschaftet, sind diese mit den Verlusten im gleichen Kalenderjahr zu saldieren, um das für die SV maßgebliche Erwerbseinkommen zu ermitteln (Roth/Seidenberger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 60 GSVG (Stand 1.1.2024, rdb.at) Rz 9 mit Verweis auf OGH 7.5.2019, 10 ObS 132/18m und OGH 10 ObS 342/91 SSV-NF 6/40).
Jedoch hat der Oberste Gerichtshof in Zusammenhang mit der Ablehnung der vorzeitigen Alterspension aufgrund Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Frage erörtert, ob das Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Verlustausgleichs eine planwidrige Lücke darstelle (vgl. OGH 10 Ob S 56/98b). Er führte im Hinblick auf das im ASVG verankerte Ausgleichszulagenrecht aus, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er sich der Möglichkeit, dass jemand mehrere Einkommensquellen hat und aus einer einen Gewinn, aus einer anderen aber einen Verlust erzielt, lediglich im Ausgleichszulagenrecht (§ 149 Abs 3 GSVG: "nach Ausgleich mit Verlusten"), nicht aber auch im Alterspensionsrecht bewusst gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Nichterwähnung speziell im § 131 Abs 1 Z 4 GSVG vom Gesetzgeber bewusst erfolgt sei und damit auch keine Regelungslücke (die durch Analogie zu § 149 Abs 3 GSVG zu schließen wäre) darstelle. Eine Lücke im Rechtssinn als planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts wäre ja nur dann gegeben, wenn eine Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthalte, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (Koziol/Welser I10 23 ff). Die Ratio des Gesetzgebers, der diesen Regelungsunterschied bereits in der Stammfassung zum GSVG (BGBl 1978/560) ausdrücklich vorgesehen und seither trotz zahlreicher Novellen unverändert beibehalten hatte, müsse daher als bewusst und keineswegs versehentlich qualifiziert werden.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Erwerbseinkommens keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid besteht. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der SV-G und der SteuerG können zwischen dem Einkommen iSd EStG und dem Erwerbseinkommen erhebliche Unterschiede bestehen, sodass bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens andere Ergebnisse als die der Steuerbehörde im Abgabenverfahren erzielt werden können (vgl. hierzu Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 91 ASVG (Stand 1.10.2021, rdb.at), Rz 11 mit Judikaturverweisen).
So ist der Steuerbescheid laut OGH lediglich ein Indiz für den Verlust aus selbständiger Tätigkeit, jedoch im sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht bindend, zumal beispielsweise negative Abschreibungen nicht heranzuziehen wären (vgl. 10 Ob S 24/13x).
Aus diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde, dass bei der Bemessung des Einkommens der Beschwerdeführerin die Verluste der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, an.
3.6. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Regelung des § 15c PG 1965 eine unionsrechtswidrige Alters- sowie Geschlechterdiskriminierung erblicke und der Meinung sei, dass wegen des Vorranges des Unionsrechts die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anwendbar sei, ist Folgendes auszuführen:
Mit der Schaffung von § 15c PG 1965 wollte der Gesetzgeber bei Witwen- und Witwerpensionen eine Leistungsobergrenze für Bezieher hoher Einkommen gesetzlich verankern (vgl. 699 der Beilagen XXI. GP - Ausschussbericht NR). Der Zweck der Sicherstellung einer dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommenden Versorgung kann dem Gesetz damit allerdings wohl nur bis zur Leistungsobergrenze unterstellt werden. Ist die Leistungsobergrenze demgegenüber erreicht, weil die Versorgung bereits aus eigenem Einkommen gesichert ist, sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit, zum weit überdurchschnittlichen Lebensstandard durch Auszahlung einer Witwen- und Witwerversorgungsleistung zusätzlich beizutragen.
Ebenso kann dem Gesetz keine jährliche Valorisierung der Leistungsobergrenze entnommen werden oder auch dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er eine jährliche Valorisierung der Leistungsobergrenze hätte vorsehen wollen.
Die Versorgungsansprüche resultieren aus dem Wegfall der Unterhaltsansprüche und dem notwendigen Zweck der weiteren sozialen Absicherung der Hinterbliebenen. Auch Unterhaltsansprüche werden berechnet aufgrund der Einkommensverhältnisse und fallen Unterhaltsansprüche bei hohen eigenen Einkommen geringer aus bzw. fallen dann ganz weg. Daher hegt das erkennende Gericht keine Bedenken, auch eine Obergrenze bei Versorgungsansprüchen zu normieren. Darüber hinaus erscheint eine derartige Regelung auch aus budgetären Gründen gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin sieht allerdings in der Nichtvalorisierung der Leistungsobergrenze eine unionsrechtswidrige Geschlechter- und Altersdiskriminierung. Aufgrund der höheren Lebenserwartung von Frauen läge eine überdurchschnittliche Betroffenheit von Frauen und damit eine mittelbare geschlechterspezifische Diskriminierung vor. Wegen des Vorrangs des Unionsrechts sei die Deckelung des § 15c PG 1965 unanwendbar.
Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Durch das Verbot von mittelbaren Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollen die Ursachen der Diskriminierungen, welche oftmals gesellschaftsstrukturell bedingt sind (wie etwa vermehrte Teilzeitbeschäftigung von Frauen), abgebaut werden (vgl. Tobler für Europäische Kommission, Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der Mittelbaren Diskriminierung (2008), 28). Das bedeutet, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht schon alleine deshalb vorliegt, weil von einer Regelung potenziell mehr Frauen als Männer betroffen sind, sondern es bedarf für das Vorliegen einer Diskriminierung einer (strukturell) bedingten Benachteiligung. Eine solche Benachteiligung kann wohl kaum in der höheren Lebenserwartung der Frauen liegen, zumal Frauen von der höheren Lebenserwartung profitieren, um überhaupt erst in den Genuss einer Hinterbliebenenleistung zu kommen bzw. diese auch länger in Anspruch nehmen können als Männer und zum anderen ist die vorgebrachte Benachteiligung auch nicht struktureller Art (sondern biologisch/physiologischer Art), welche selbst durch Anstrengung des Gesetzgebers nicht behoben oder verbessert werden könnte. Die höhere Lebenserwartung von Frauen stellt daher keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
Weiters stellt die Beschwerdeführerin pauschal die Behauptung auf, dass mit zunehmendem Alter die Benachteiligung steigen würde und sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der altersbezogenen Diskriminierung.
Die Betroffenheit von der Regelung des § 15c PG 1965 ist stark von den individuellen Verhältnissen abhängig und ist von den eigenen Einkünften, den Einkünften des verstorbenen Ehegatten, dem Sterbedatum, der eigenen Bezugsdauer und weiteren Faktoren abhängig. Eine stärkere Betroffenheit von älteren Personen scheint auch insofern nicht plausibel, als das Erwerbseinkommen zumeist höher ist als das Pensionseinkommen.
Letztlich ist auf das Erkenntnis des BVwG, GZ W223 2301606-1/3E, zu verweisen. In dieser Entscheidung hat das BVwG das Vorliegen einer Geschlechter- und Altersdiskriminierung bei einer Begrenzung des Versorgungsbezuges nach § 15c PG 1965 verneint und (auszugsweise) wie folgt argumentiert:
„Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Regelung des § 15c PG 1965 eine unionsrechtswidrige Alters- sowie Geschlechterdiskriminierung erblicke und der Meinung sei, dass wegen des Vorranges des Unionsrechts die Deckelungsregelung des § 15c PG 1965 überhaupt nicht anwendbar sei, ist wie folgt auszuführen:
Zur vorgebrachten Altersdiskriminierung: Die Deckelung greift ab einem bestimmten Euro-Betrag. Es gibt keinen Bezug der Regelung zu einem Tag wie dem Pensionsstichtag oder einem Geburtsjahr. Die Deckelung betrifft jene Personen mit Aktivbezügen, genauso wie jene mit Ruhegenüssen, jeweils in Kombination mit einem Versorgungsgenussbezug. Ob die Deckelungsregelung aus statistischer Sicht aufgrund der längeren Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern tatsächlich zeitlich länger auf die Beschwerdeführerin anwendbar ist, kann nicht gesagt werden, da mehrere Faktoren ausschlaggebend sind (eigene Einkommenshöhe + Einkommenshöhe des Partners + Sterbedatum des Partners). Eine Altersdiskriminierung kann in der Deckelungsregelung sohin nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin bewertet die Regelung des § 15c PG 1965 insoweit als mittelbar geschlechtsspezifisch diskriminierend, als sie als Frau eine höhere Lebenserwartung habe und daher Frauen überdurchschnittlich häufig von dieser Deckelungsregelung betroffen seien.
Vorausgeschickt wird, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht eine volle Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung fremd ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Wahrscheinlichkeit einer Risikoverwirklichung bei den Versicherten annähernd gleich ist (VwGH, 13.09.2022, Ra 2018/08/0197 und die dort zitierte Judikatur des VfGH). Der Witwen/Witwerversorgungsbezug zielt darauf ab, den Unterhaltsausfall auszugleichen, der in der Ehe durch den Tod der/des beamteten Ehegattin/-en entsteht und dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahezukommen (VfSlG 16.923/2003). Maßgeblich ist der Vergleich von Einkommensverhältnissen der Ehegatten vor dem Tod des Ehepartners. Für die Höhe des Versorgungsanspruches ist die zu erwartende Lebensdauer der/ des Hinterbliebenen daher nicht relevant, wobei eine statistische Lebenserwartung bei der Zuerkennung bzw. Höhe von Versorgungsgenüssen stets außer Acht gelassen werden, sodass ausschließlich die statistisch höhere Lebenserwartung von Frauen keine mittelbare geschlechtliche Diskriminierung darstellt.
In dieser Deckelungsregelung ist jedoch eine starke soziale Komponente im Sinne eines Sozialausgleichs z.B. von Frauen welche, nicht die entsprechenden Aufstiegs- und Verdienstmöglichkeiten hatten, zu erkennen, die im Falle einer Diskriminierung – welche hier jedoch nicht angenommen wird – außerdem eine Rechtfertigung der Regelung darstellt.“
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es zu der Rechtsfrage, ob bei Vorliegen unterschiedlicher Einkunftsarten iSd § 91 Abs. 1 bzw. 1a ASVG ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielter Verlust bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens nach § 15c PG 1965 in Abzug zu bringen ist, sodass der maßgebliche Grenzbetrag (Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG) unterschritten wird, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es liegt damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden