IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.01.2026, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026, XXXX betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.01.2026 hat die Österreichische Gesundheitskasse (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ oder ÖGK bezeichnet) die XXXX (in weiterer Folge als „beschwerdeführende GmbH“ bezeichnet), gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 und Abs. 3 ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen der am 11.12.2025 erfolgten Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass Frau XXXX (in der Folge als „Betretene“ bezeichnet) bei der beschwerdeführenden GmbH – ohne bei der ÖGK gemeldet zu sein – beschäftigt gewesen sei. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sei sohin nicht ordnungsgemäß vor Arbeitsantritt durchgeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei ein Beitragszuschlag iHv € 1.000,00 anzulasten gewesen, da es sich um den ersten Meldeverstoß dieser Art gehandelt habe, nur ein Dienstnehmer ohne Anmeldung betreten und die Anmeldung zur Pflichtversicherung noch nicht nachgeholt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene beschwerdeführende GmbH fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Betretene zu keinem Zeitpunkt beschäftigt gewesen sei, sie auf der Baustelle keine Arbeit verrichtet habe und dass ihre Anwesenheit lediglich für Zwecke der beruflichen Orientierung gewesen sei. Sie sei als Lehrling bei einen näher bezeichneten GmbH tätig und habe auf der Baustelle ausschließlich die Arbeit beobachtet.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 113 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Betretene im Zuge der am 11.12.2025 durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle der beschwerdeführenden GmbH, bei einer Tätigkeit als Dienstnehmerin. Aufgrund der Wahrnehmungen der Finanzpolizeiorgane sei von einer Beschäftigung auszugehen gewesen. Die Erklärung, wonach die Betretene lediglich zur beruflichen Orientierung auf der Baustelle anwesend gewesen sei und keine Arbeitsleistungen erbracht habe, könne diese Wahrnehmungen nicht entkräften. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG seien daher weiterhin als erfüllt anzusehen.
4. Mit Schreiben vom 26.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den fristgerechten Vorlageantrag sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Im Verwaltungsstrafverfahren wurden die Straferkenntnisse gegen die Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH durch das Landesverwaltungsgericht XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2026, XXXX mit mündlich verkündeten Erkenntnissen aufgehoben und die Verfahren eingestellt.
Die belangte Behörde äußerte sich dazu im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende GmbH führte am 11.12.2025 in der Zeit von ca. 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr mit fünf Mitarbeitern Erd- und Schalungsarbeiten auf einer näher bezeichneten Baustelle durch. An diesem Tag erfolgte eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei.
Die Betretene ist in Ausbildung zum Lehrberuf „Bautechnische Zeichnerin“ und begleitete an diesem Tag Ihren Vater, den ebenfalls anwesenden Polier der Baustelle, um „einen Eindruck von der Praxis“ zu bekommen. Sie trug noch aus der Zeit an der Polytechnischen Schule stammende Arbeitsschuhe sowie eine Arbeitshose und eine Arbeitsjacke mit der Aufschrift „Metzinger Bau“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Kontrollbericht des Amtes für Betrugsbekämpfung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 28.04.2026, GZ XXXX .
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Strafantrag vom 22.12.2025 festgehalten wurde, dass die Betretene „mit Erdbauarbeiten beschäftigt“ war. Allein aus dem Umstand, dass sie Arbeitskleidung getragen kann für sich genommen noch nicht ausreichen, um zu beweisen, dass sie auf der Baustelle eine entgeltliche und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für die beschwerdeführende GmbH ausübte. Diese Einschätzung konnte der in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX als Zeuge einvernommene Leiter der Kontrolle der Finanzpolizei am 11.12.2025 nicht aufrechterhalten. Er gab vielmehr an, „keine Wahrnehmungen“ zu den Tätigkeiten der Betretenen auf der Baustelle zu haben. Hingegen konnte die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX als Zeugin einvernommene Betretene nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass sie keine konkreten Arbeitsleistungen für die beschwerdeführende GmbH ausgeführt hat, sondern ihren Vater, den Polier der Baustelle begleitet hat um „zu schauen“, dh. sich ein tatsächliches Bild zu ihrer Ausbildung als bautechnische Zeichnerin zu machen; dies wurde auch von ihrem als Zeugen einvernommenen Vater bestätigt. Daran ändern auch die Angaben der Betretenen im Personenblatt der Finanzpolizei vom 11.12.2025 nichts, zumal diese – wie die Betretene in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX angegeben hat – über Nachfrage bei den Kontrollorganen entstanden sind und sie bekräftigte, keine Tätigkeiten ausgeübt zu haben.
In einer Gesamtbetrachtung geht das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX davon aus, dass die Betretene am 11.12.2025 keine wie auch immer geartete Arbeitsleistung für die beschwerdeführende GmbH erbracht hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende GmbH als Dienstgeberin grundsätzlich der Verpflichtung nach § 33 ASVG unterliegt, Personen, die sie als Dienstnehmer beschäftigt, vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden.
Eine solche Verpflichtung bestand hinsichtlich der Betretenen jedoch nur dann, wenn diese am 11.12.2025 tatsächlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden GmbH stand und damit Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG war, nämlich, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die beschwerdeführende GmbH gegen Entgelt tätig war.
Wie beweiswürdigend festgestellt wurde die Betretene auf der Baustelle angetroffen ohne dass von den Organen der Finanzpolizei eine konkrete, arbeitsbezogene Tätigkeit direkt wahrgenommen oder dokumentiert worden wäre. Weder wurden Feststellungen zur tatsächlichen Erbringung von Arbeitsleistungen getroffen noch liegen Anhaltspunkte für ein vereinbartes Entgelt oder eine organisatorische Einbindung vor. Bloße Vermutungen aufgrund der Anwesenheit und der getragenen (Arbeits)Kleidung reichen für die Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht aus. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die beantragte mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen sowie insbesondere der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX , GZ XXXX , aufgenommenen Zeugenaussagen hinreichend geklärt ist. Die für die Entscheidung maßgeblichen Personen wurden bereits im dortigen gerichtlichen Verfahren einvernommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine neuerliche Einvernahme zu einem zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisgewinn führen könnte. Eine weitere mündliche Erörterung lässt daher keine zusätzliche Klärung der Rechtssache erwarten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise