W228 2340702-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , SVNr: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 14.11.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: AMS) vom 14.11.2025 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 10.03.2025 bis 30.04.2025 gemäß§ 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.725,84 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.03.2025 mangels Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Zuständigkeitsbereich des AMS Oberwart zurückgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer diesbezüglich im Antrag unrichtige Angaben gemacht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er am 13.02.2025 gemeinsam mit seiner Frau eine Wohnung in Stuben angemietet habe. Am 14.02.2025 habe er sich ordnungsgemäß mit Hauptwohnsitz in Oberwart angemeldet und habe er diese Meldung dem AMS übermittelt. Er habe dem AMS-Berater mitgeteilt, dass er zwar ein Haus in Ungarn besitze, seine Arbeitsstelle solle aber im Burgenland sein und ein Wohnsitzwechsel nach Ungarn sei erst für die Pension geplant. Es sei gesetzlich und praktisch unmöglich, einen Mietvertrag zu unterschreiben, wenn man nicht selbst anwesend ist. Sein Aufenthalt im AMS-Gebiet sei rechtlich und faktisch korrekt gewesen. Ein weiterer Nachweis für seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bezirk Oberwart seien die AMS-Auflagen, die er erfüllen habe müssen. All diese Termine hätten ausschließlich im Raum Oberwart stattgefunden und sei sein persönliches Erscheinen notwendig gewesen. Es sei widersprüchlich, wenn das AMS behauptet, dass der Beschwerdeführer keinen realen Wohnsitz mehr im Burgenland gehabt habe, während ihm mehrfach behördlich verpflichtende Termine genau dort vorgeschrieben worden seien. Weiters seien alle Kosten, wie Miete, ORF-Gebühr, Versicherungen, Alltagskosten, über Österreich gelaufen, weil er eben tatsächlich in Österreich gelebt habe. Allein aus rein wirtschaftlicher Sicht wäre es daher vollkommen unlogisch gewesen, einen Scheinwohnsitz in Österreich anzugeben, da seine Kosten dort um ein Vielfaches höher gewesen seien als sie in Ungarn gewesen wären.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.03.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , weder einen festen Wohnsitz begründet noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Er habe vielmehr in Ungarn seinen Wohnsitz gehabt, sodass eine Zuständigkeit des AMS Oberwart nicht gegeben gewesen sei. Die ihm aufgrund der Antragstellung vom 10.03.2025 bereits ausbezahlte Leistung sei daher gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Die Leistung sei auch zurückzufordern, zumal der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber unwahre Angaben betreffend seinen Wohnsitz getätigt habe.
Mit Schreiben vom 31.03.2026 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass die Annahme eines Scheinwohnsitzes nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Es habe ein aufrechtes Mietverhältnis mit gültigem Mietvertrag sowie eine ordnungsgemäße Meldung bestanden. Beide Vermieter hätten bestätigt, dass sie gegenüber dem AMS keine entsprechenden Angaben gemacht hätten. Die Feststellungen des AMS würden sohin auf nicht verifizierten bzw. fehlerhaften Informationen beruhen. Eine vollständige bzw. objektive Sachverhaltsermittlung sei nicht durchgeführt worden.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 27.07.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Unterlagennachreichung an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 03.08.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz sowie eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Am 11.08.2026 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat sich am 17.06.2024 beim AMS Ried arbeitslos gemeldet. In einem Gespräch mit dem AMS Ried am 04.10.2024 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er eine Stelle im Burgenland/Grenzgebiet zu Ungarn suche.
Am 16.02.2025 teilte der Beschwerdeführer dem AMS Ried mit, dass er eine Wohnung im Burgenland an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , gefunden habe und erhielt er die Antwort, dass sich die Kollegin vom AMS Oberwart wegen der zukünftigen Betreuung beim Beschwerdeführer melden werde.
Der Beschwerdeführer war von 14.02.2025 bis 28.06.2025 an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , hauptwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheinen die Brüder XXXX und XXXX auf.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin wurde am 13.02.2025 ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag mit XXXX und XXXX betreffend die Wohnung an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , beginnend ab 15.02.2025, abgeschlossen. Mit 11.07.2025 wurde das Mietverhältnis einvernehmlich beendet. Die monatliche Miete in Höhe von € 379,60 wurde monatlich vom Beschwerdeführer an die Vermieter überwiesen. Der Zählerkasten für den Strom wurde zu Beginn und bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter abgelesen. Während des Mietverhältnisses des Beschwerdeführers wurde kein Strom verbraucht.
Am 10.03.2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS Oberwart arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In diesem Antrag hat er die Adresse in Stuben als seine Wohnadresse angegeben und angeführt, dass seine Gattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge das Arbeitslosengeld ab 10.03.2025 zuerkannt.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides wurde mit Bescheid vom 11.03.2025 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 10.03.2025 gebührt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und wurde der Bescheid des AMS vom 11.03.2025 mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben und wurde der beim AMS am 10.03.2025 eingebrachte Antrag auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 44 und 46 AlVG mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , weder einen Wohnsitz begründet noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe und sei daher keine Zuständigkeit des AMS Oberwart gegeben.
Der Beschwerdeführer besitzt in Ungarn gemeinsam mit seiner Gattin ein in Grenznähe zu Österreich gelegenes Haus an der Adresse 9344 Rabakecöl, XXXX .
Es wird festgestellt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin tatsächlich in der Wohnung an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , gewohnt haben und es sich bei dieser Adresse um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hatte sohin während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes 10.03.2025 bis 30.04.2025 keinen Wohnort in Österreich.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2026 rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde und ein Hinweis auf den Kostenersatz für Reisekosten erfolgte.
Eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von dieser Verhandlung unterblieb und ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Arbeitslosmeldung des Beschwerdeführers beim AMS Ried vom 17.06.2024 sowie die Feststellungen zu den Gesprächen am 04.10.2024 und 16.02.2025 ergeben sich aus den diesbezüglichen Vermerken im Akt.
Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR.
Der Mietvertrag vom 13.02.2025 sowie die schriftliche Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung mit 11.07.2025 liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur Miete ergeben sich aus der Aussage des XXXX als Zeuge in der Niederschrift vor dem AMS vom 20.03.2026.
Die Feststellung, wonach während des Mietverhältnisses des Beschwerdeführers kein Strom verbraucht wurde, ergibt sich aus der Aussage des XXXX vor dem AMS vom 20.03.2026 in Zusammenschau mit der Aussage des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen XXXX . XXXX sagte vor dem AMS aus, dass der Zählerstand für Strom bei Anfang und Beendigung des Mietverhältnisses abgelesen worden sei und es beim Beschwerdeführer keinen Stromverbrauch gegeben habe. XXXX sagte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es in der Wohnung einen analogen Standardsubzähler gebe und am Anfang eines Mietverhältnisses immer der Stand des Stromzählers eingetragen werde. Gegenständlich habe sich der Stromzählerstand zu Beginn des Mietverhältnisses mit dem Beschwerdeführer von jenem zu Beginn des Mietverhältnisses der Nachmieterin nur in einer Kommastelle am Schluss unterschieden. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer während seines Mietverhältnisses keinen Strom verbraucht hat, zumal aus Sicht des erkennenden Senats die letzte Kommastelle des Zählers praktisch irrelevant erscheint.
Festzuhalten ist, dass XXXX als Zeuge vor dem AMS am 20.03.2026 erklärte, dass er bei der Aufnahme der Niederschrift seines Bruders XXXX vom selben Tag anwesend gewesen sei, die Fragen gehört habe und er die Antworten seines Bruders bestätigten könne. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Aussagen des Vermieters nicht den Beschwerdeführer, sondern seine Vormieterin betreffen würden. XXXX wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vorgehalten, er blieb jedoch bei seiner Aussage, wonach er die Antworten seines Bruders in der Niederschrift vor dem AMS bestätigte und bekräftigte er in der Verhandlung, dass die Aussagen tatsächlich den Beschwerdeführer betroffen hätten.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.03.2025 liegt im Akt ein.
Ebenso liegen der Bescheid des AMS vom 11.03.2025 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2025 im Akt ein.
Die Feststellungen zum Haus des Beschwerdeführers in Ungarn ergeben sich aus seinem Vorbringen.
Zur Feststellung, wonach weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin tatsächlich in der Wohnung an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , gewohnt haben und es sich bei dieser Adresse um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen und hat er sich damit der Mitwirkung im Verfahren entzogen. Somit konnte sich der erkennende Senat keinen persönlichen Eindruck über seine Glaubwürdigkeit verschaffen. Um einen solchen unmittelbaren Eindruck zu gewährleisten, wäre sein Erscheinen persönlich vor Ort notwendig gewesen. Somit hat der Senat aufgrund der Aussagen der persönlich erschienenen Zeugen zu entscheiden. Wie oben bereits beweiswürdigend dargelegt, ergibt sich aus den Zeugenaussagen, dass der Beschwerdeführer während seines Mietverhältnisses keinen Strom verbrauchte. Des Weiteren ergibt sich aus der Aussage von Frau XXXX , dass der Postkasten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt 27.05.2025 voll mit Postsendungen war. Frau XXXX hat laut Aktenvermerk vom 27.05.2025 gemeinsam mit einem Kollegen eine Erhebung an der Adresse des Beschwerdeführers durchgeführt, im Zuge derer festgestellt wurde, dass der im Eingangsbereich befindliche Postkasten des Beschwerdeführers voll mit Post war. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde Frau XXXX als Zeugin einvernommen und bestätigte sie dabei den Erhebungsbericht vom 27.05.2025.
Somit ergibt sich in einer Gesamtschau, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin tatsächlich in der Wohnung an der Adresse 7434 Stuben, XXXX , gewohnt haben. Dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach kein Scheinwohnsitz vorgelegen sei, ein Wohnsitzwechsel nach Ungarn erst für die Pension geplant gewesen sei, er wiederholt an der Adresse in Stuben anwesend gewesen sei, war hingegen nicht zu folgen, zumal – wie bereits ausgeführt - kein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers gebildet werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er alle AMS-Termine, die ausschließlich im Raum Oberwart stattgefunden hätten, persönlich wahrgenommen habe, schließt dies hingegen nicht aus, dass der Wohnsitz tatsächlich in Ungarn liegt und er diese Termine von dort aus wahrnahm.
Die Feststellungen zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers sowie zum Hinweis auf den Kostenersatz ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Oberwart.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Eingangs ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung am 28.08.2026 auszugehen ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH Ra 2021/22/0133).
Im vorliegenden Fall übermittelte der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2026 ein Schreiben, in welchem er ausführte, dass er am 28.08.2026 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung kommen könne, da ein stundenlanges Sitzen im Zug oder Auto bei seinen Gelenksstörungen im Knie zu unerträglichen Schmerzattacken und akuten Blockaden führe. Diesem Schreiben war eine Vielzahl an Befunden und ärztlichen Unterlagen der letzten Jahre, jedoch kein aktueller Befund, aus dem sich konkrete, aktuelle Beschwerden am Verhandlungstag ableiten ließen, beigelegt. Aus dieser Eingabe des Beschwerdeführers vom 11.08.2026 ist sohin die Triftigkeit des Grundes des Nichterscheinens nicht ableitbar. Da sohin eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung unterblieb, wurde die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt. (vergleiche VwGH vom 21.07.2021, Ra 2021/22/0133).
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS und der Landesgeschäftsstellen des AMS soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Den oben getroffenen Feststellungen zufolge verfügte der Beschwerdeführer während seines Leistungsbezuges vom 10.03.2025 bis 30.04.2025 über keinen Wohnort im Sinne des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen in Österreich, zumal er sich nicht an der angegebenen Adresse 7434 Stuben, XXXX , aufgehalten hat und es sich bei dieser Adresse um einen Scheinwohnsitz gehandelt hat. Es war daher keine Zuständigkeit des AMS gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Da gegenständlich keine Zuständigkeit des AMS in Österreich gegeben war, war daher der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 10.03.2025 bis 30.04.2025 zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.03.2025 als Wohnadresse die Adresse 7434 Stuben, XXXX , angegeben. Da es sich bei dieser Adresse jedoch – wie oben ausgeführt – um einen Schweinwohnsitz gehandelt hat, ist diese Angabe der Wohnung in Stuben statt seiner Adresse in Ungarn eine Angabe falscher Tatsachen.
Auch der (bedingte) Vorsatz des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Dadurch, dass er wusste, dass er nicht in Stuben wohnt, hatte er auch einen entsprechenden Vorsatz, das AMS durch unwahre Angaben zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes zu verleiten und fand sich mit dem Ergebnis des zu Unrecht ausgezahlten Bezuges ab. Die Rückforderung des in dem oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.725,84 erfolgte sohin zu Recht.
Die belangte Behörde legte ihre Berechnung betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und war diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu §§ 24, 25 AlVG Einzelfallfragen zum Widerruf und zur Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise