BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 05.03.2025, OB: XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
07.01.2026 - Antrag von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
05.03.2026 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP
27.03.2026 – Beschwerde von XXXX per E-Mail
02.04.2026 – Beschwerdevorlage am BVwG
24.08.2026 – Mängelbehebungsauftrag, hinterlegt am 27.08.2026, bis 15.09.2026 nicht behoben/keine Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Sachverhalt:
Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.
Am 07.01.2026 stellte die bP den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses – Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 bei der bB.
Mit Bescheid der bB vom 05.03.2026 wurde der Antrag der bP abgewiesen.
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP am 24.08.2026 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die bP wurde aufgefordert, entweder eine vor ihr eigenhändig unterfertigte Beschwerdeschrift oder eine entsprechende, nachweislich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim SMS auf XXXX ausgestellte und von ihr unterfertigte Vollmacht dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 27.08.2026 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Bis 08.10.2026 erfolgte keine Mängelbehebung oder sonstige Rückmeldung beim BVwG.
1.2. Feststellungen:
Am 05.03.2026 erging der abweisende Bescheid der bB.
Am 27.03.2026 ging beim BVwG eine Beschwerde per E-Mail von XXXX in Zusammenhang mit dem Bescheid der bB vom 05.03.2026 ein.
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP am 24.08.2026 ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die bP wurde aufgefordert, entweder eine vor ihr eigenhändig unterfertigte Beschwerdeschrift oder eine entsprechende, nachweislich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim SMS auf XXXX ausgestellte und von ihr unterfertigte Vollmacht dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 27.08.2026 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Bis 08.10.2026 erfolgte keine Mängelbehebung oder sonstige Rückmeldung beim BVwG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1.1 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen, die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auf, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3. Durch den Umstand, dass die als Beschwerde bezeichnete Eingabe per E-Mail ohne entsprechende Unterschrift als auch von einer anderen Person als die bP übermittelt wurde, erging in Zusammenhang mit § 9 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag an die bP. Dieser wurde am 27.08.2026 an der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Der Mängelbehebungsauftrag wies neben der Belehrung zu einer Beschwerde auch auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung hin. Durch die Tatsache, dass bis am 08.10.2026 und somit mehr als fünf Wochen keine diesbezügliche Mängelbehebung beim hiesigen Gericht einlangte, war die Beschwerde gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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