Rückverweise
Sowohl dem Wortlaut der Norm als auch den Materialien zu § 55 BBG 1990 idF BGBl. I Nr. 81/2010 (770 BlgNR, 24. GP, 4) ist eindeutig zu entnehmen, dass § 41 BBG 1990 idF BGBl. I Nr. 81/2010 auf Anträge auf Neufestsetzung des GdB, die bis zum Stichtag 31.8.2013 gestellt wurden, keine Anwendung findet, sondern der Grad der Behinderung gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. anhand §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG 1957, BGBl. Nr 152 (und damit auf Basis der Richtsatzverordnung), zu beurteilen ist. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer hg. Rechtsprechung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (Hinweis VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008, mwN).