IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 28.05.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 13.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.04.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden mangels negativer Beeinflussung nicht weiter erhöht.“
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme und führte darin aus, dass er trotz medikamentöser Behandlung weiterhin regelmäßig unter Beschwerden leide. Zu den Brustschmerzen würden auch Schmerzen im linken Armen sowie ein Taubheitsgefühl und starkes Druckgefühl im Halsbereich kommen. Längere oder schnelle Gehstrecken sowie Treppensteigen würden die Beschwerden verstärken. Zusätzlich würden der Diabetes mellitus Typ 2 sowie der Bluthochdruck die Gesamtsituation verschlechtern.
Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte das SMS eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes vom 27.05.2026 ein. Diese ergab keine geänderte Einschätzung.
Mit Bescheid vom 28.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass nunmehr das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vorliege, welches belege, dass der Gesamtgrad der Behinderung die Grenze von 50 % überschreite. Insbesondere die Funktionseinschränkungen „mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom“, „vasospastische Agina pectoris“, „eingeschränktes kardiorespiratorisches Leistungskalkül“ sowie „metabolisches Syndrom“ würden einen Grad der Behinderung über 50 % rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.08.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.07.2026, ein, mit dem Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege:
„Relevante Befunde aus dem Akt:
Koronarangiografie, Krankenastalt XXXX , 09.09.2009, ABL 17, 20.08.2007ABL 19
Befund Klinik XXXX , 14.03.2025, ABL 22 ff/ABL 41ff
Artherosklerotische Herzkrankheit — Koronare 2 Gefäßerkrankung
z.n. Hinterwand STEMI 2007 Art. Hypertonie
Chronischer Nikotinabusus
Hypercholesterinämie
Diabetes Mellitus Il
CAVK — Carotisplaque ohne hämodynamische Relevanz
Koronarangiografiebefund 14.03.2025, ABL 24ff /ABL 64
Transthorakale Echocardiografie, 20.09.2024, ABL 25 ff
Befundbericht XXXX , Abteilung für Kardiologie, 24.01.2025, ABL 27 ff / ABL 65 ff
Kontrolle bei KHK, 1 VD
Aufnahme zu elektiven Coronarangiografie, 06.12.2024 bis 07.12.2024, ABL 31
Herzkatheterbefund XXXX , 06.12.2024, ABL 35ff / ABL 50ff
Herz Zentrum XXXX , 18.02.2025, ABL 38 ff/ ABL 46
KHK mit V.a. erneute Restenose
- HW Infarkt 2007 BMS ad RCA
- Instentrestenose 2009
- Instentrestenose 12/24 mid DEB
Nikotinabusus
Art. Hypertonie Hypercholesterinämie
Diabetes Mellitus I l
Carotisplaques
Gutachten der PV, 29.04.2026, ABL 95 ff
Coronare Zweigefäßerkrankung mit Zustand nach Stenting der RCA und Hinterwand STEMI
2007, - Zustand nach Instentstenose der proximalen RCA 2009 und 2024
Vasospastische Angina pectoris
Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP Maske seit 2 Jahren behandelt.
Nicht insulinpflichtige Zuckerkrankheit Typ Il seit 4 Jahren behandelt
Weitere Diagnosen: Übergewicht Bluthochdruck Fettstoffwechselstörung
Medikamente:
Ramipril, Clopidogrel, Thrombostad, Nicorandil, Vilspox, Zanidip, Ezeato, Ranolazin, ISMN,
Nitrolingual
Status:
AZ: normal EZ: normal
Größe: 176 cm Gewicht: 93 kg
Kopf frei beweglich,
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: Brillenkorrektur
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: va, SKS, keine path. RG's
(…)
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
Zusammenfassung:
Frage 1 und Frage 2)
Leiden 1
Koronare Herzkrankheit
PosNr.: 05.05.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz bei erhaltener Linksventrikelfunktion und Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt, mehrmaliger Gefäßdehnung.
Leiden 2
Diabetes mellitus Typ 2
PosNr. 09.02.01 GdB 30%
Oberer Rahmensatz bei oraler Medikation, die Diabetes bezogenen Spätkomplikationen sind hier miterfasst.
Leiden 3
Obstruktive Schlafapnoe
PosNr.: 06.11.02 GdB 30%
Mittlerer Rahmensatz bei Indikation zur nächtlichen Maskenbeatmung.
Leiden 4
Hypertonie
05.01.01 GdB 10%
Fixer Richtsatz
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Frage 3.)
Die Befunde wurden gesichtet und zitiert und in der Beurteilung voll umfänglich berücksichtigt.
Leiden 1 und 2 wurden idem abgebildet wie im Vorgutachten.
Leiden 3, das obstruktive Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung, wurde nach Durchsicht der Befunde und wie im Gutachten der PV, ABL 95 ff abgebildet, in die Beurteilung und Einschätzung nach EVO mit aufgenommen.
Leiden 4 ist idem zum Vorgutachten.
Es kommt aufgrund der Neuaufnahme des Leiden 3 sowie der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 zu einer Erhöhung des Leiden 1 um eine Stufe und somit zu einer Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten. Das Leiden 4 ist von zu geringer funktioneller Relevanz um eine Erhöhung zu erwirken.
Frage 5.)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da chronisches Leiden ohne erheblichen Verbesserungsprognose.“
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Leiden 4 erhöht den Grad der Behinderung nicht weiter, da es von ungenügender funktioneller Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem nach der Beschwerdevorlage vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 05.08.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Koronare Herzkrankheit“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Keine bis geringe Einschränkungen der Herzleistung – Signifikanter Herzkrankgefäßverengung (Intervention) – Abgelaufener Myocardinfarkt, 30 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 40 % ein, da die Linksventrikelfunktion erhalten sei und ein Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt und mehrmaliger Gefäßdehnung vorliege.
Das Leiden 2 „Diabetes mellitus Typ 2“ wurde mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 10 bis 30 %) mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, da eine orale Medikation vorliege. Die Spätkomplikationen die mit Diabetes im Zusammenhang stehen, seien hier auch miterfasst.
Das neu hinzugekommene Leiden 3 „Obstruktive Schlafapnoe“ wurde mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) – Mittelschwere Form, 20 bis 40 %) mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, da eine Indikation zur nächtlichen Maskenbeatmung vorliege.
Das Leiden 4 „Hypertonie“ stufe die Fachärztin mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) mit einem Grad der Behinderung von 10 % ein.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 50 % begründete die Sachverständige zudem nachvollziehbar mit der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3, welche das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhen würden. Leiden 4 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da es von ungenügender funktioneller Relevanz sei.
Die fachärztliche Sachverständige ergänzte, dass die Leiden 1, 2 und 4 entsprechend dem Vorgutachten abgebildet worden seien. Nach Durchsicht der Befunde und wie im Gutachten der PVA abgebildet, wurde das obstruktive Schlafapnoesyndrom mit nächtlicher Maskenbeatmung in die Beurteilung mitaufgenommen. Aufgrund der Neuaufnahme des Leidens 3 sowie der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 komme es zu einer Erhöhung des Leidens 1 um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten.
Dass die Fachärztin bei der Beurteilung des Leidens 4 irrtümlicherweise angab, dieses ident zum Vorgutachten bewertet zu haben, obwohl sie in ihrem Gutachten vom 05.08.2026 eine leichte Hypertonie unter der Positionsnummer 05.01.01. mit dem fixen Rahmensatz von 10 % anstatt einer mäßigen Hypertonie unter der Positionsnummer 05.01.02. mit dem fixen Rahmensatz von 20 % wie im Vorgutachten festgestellt hat, vermag das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens nichts zu ändern, zumal in beiden Gutachten die Hypertonie von zu geringer funktioneller Relevanz ist, um den Gesamtgrad der Behinderung zu beeinflussen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 05.08.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im nunmehr eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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