IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 20.03.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer war ab 2020 mit einem Grad der Behinderung von 60 % dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Im Vorgutachten vom 24.06.2020 wurden als Funktionseinschränkungen „Bösartige Neubildung der rechten Niere, Entfernung der rechten Niere 03/20“, „Hodenverlust beidseits“, „Gastroösophagealer Reflux, Gastritis“, „rezidivierende depressive Störung“ und „Hypertonie“ gutachterlich festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für 03/2025 empfohlen, da zu diesem Zeitpunkt der Ablauf der Heilungsbewährung von Leiden 1 erwartet wurde.
Gegenständliches Verfahren:
Im Zuge des amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens holte das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 % herabgesetzt:
„Anamnese:
Es liegt ein Aktengutachten von 3/2020 vor 60 Prozent (Bösartige Neubildung der rechten Niere, Entfernung der rechten Niere 03/20 50, Hodenverlust bds 40, Gastroösophagealer Reflux, Gastritis 30, Depressio 20, RR 10)
Nachuntersuchung 03/2025 - Neuevaluierung nach Ablauf der Heilbewährung von Leiden 1
Derzeitige Beschwerden:
Wegen des Nierenkrebses gehe ich regelmäßig zu den Tumornachsorge-Untersuchungen. Rezidiv ist zum Glück keines aufgetreten. Allerdings hatte ich heuer Nierensteine und ich hatte zeitweise einen Ureterstent). Die Steine sind mittlerweile entfernt worden. Als ich die Nierensteine hatte, musste ich sehr oft urinieren. Darüber hinaus habe ich oft ein Kältegefühl in beiden Händen und außerdem Schwindelanfälle.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Candeblo Legalen Tamsu
Sozialanamnese: Trafikant, allein stehend und hat keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachter urlogischer Befund 16. August 2025: Krankenhaus XXXX : Nepholithiasis li, Entfernung mittels Ureterschiene.
Arbeitsdiagnosen:
HN 11° mit Fornix Ruptur bei 6mm HL Konkrement oberes HL Drittel
St.p. Criptorchidismo und Hermaphroditismus St.p. Seminom des rechten Hodens 1989
St.p. Hodenprothese bds.
St.p. Hypospadie-Sanierung
St.p. Peniskrümmung
St.p. Harnröhrenplastik
Harnröhrenstriktur- langstreckig
Dauerdiagnose: Arterielle Hypertonie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 153,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
(…)
Abdomen: über Thoraxniveau, kleiner reponibler Narbenbruch re UB rektal nicht untersucht
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, kein Tremor, Sensibilität wird ungestört angegeben
Stütz- und Bewegungsapparat:
HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 0 cm
BWS: altersentsprechend frei beweglich
LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm
OE: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar.
UE: die Gelenke beider UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Keine Varicositas, keine postthrombotischen Veränderungen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert, keine objektivierbare Sturzneigung.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden zwei erhöht nicht weiter, da ohne ungünstiges Zusammenwirken. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da von zu geringer Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Nierenstein: operativ saniert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden eins des Vorgutachtens wird um zwei Stufen abgesenkt, da nach Ablauf der Heilungsbewährung und ohne Hinweis auf Rezidiv.
Leiden vier des Vorgutachtens entfällt, da ohne aktuelle Behandlungsdokumentation.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Infolge Besserung der Position 1 des Vorgutachtens ergibt sich eine Absenkung des Gesamt GdB. um 3 Stufen.“
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs aus, dass weitere Untersuchungen noch fällig seien und nachgesendet werden würden. Er ersuche außerdem um eine kompetente Untersuchung.
In weiterer Folge entschied das SMS mit gegenständlichem Bescheid vom 20.03.2026 amtswegig, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Dagegen erhob der nunmehr vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Feststellung im Gutachten vom 20.11.2025, wonach beim Beschwerdeführer keine depressive Störung mehr vorliege, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Die damit einhergehenden Umstände seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Leiden des Beschwerdeführers hätten sich keinesfalls so weit gebessert, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung unter 50 % gerechtfertigt wäre. Zudem hätte ein internistisches und psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer war seit 2020 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 % dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 %.
Leiden 2 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Die anderen Leiden erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung aufgrund zu geringer Relevanz nicht.
1.4. Es ist im Vergleich zum Vorverfahren dahingehend eine Besserung eingetreten als bezüglich des früheren Leidens 1 (Bösartige Neubildung der rechten Niere, Entfernung der rechten Niere 03/20) eine Heilungsbewährung eingetreten ist und kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt sowie das frühere Leiden 4 (Depression) mangels Dokumentation nicht mehr festgestellt werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Ad 1.1 Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen resultieren ebenfalls aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Ad 1.2. Dass der Beschwerdeführer seit 2020 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig war, ergibt sich aus dem Bescheid vom 25.06.2020.
Ad 1.3. Die im amtswegig angeordneten Nachuntersuchungsverfahren festgestellten Funktionseinschränkungen resultieren aus dem Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 20.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „Verlust beides Hoden bis zum vollenden 65. LJ“ wurde von dem Allgemeinmediziner mit dem fixen Rahmen der Positionsnummer 08.02.04 (Männliche Geschlechtsorgane, 40 %) mit einem GdB von 40 % eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Zustand nach Nierenentfernung nach Nierentumor“ wurde in dem Sachverständigengutachten plausibel mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.01 (Ableitende Harnwege und Nieren, 10 bis 30 %) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da ein einseitiger Nierenverlust sowie ein guter Allgemeinzustand ohne Hinweis auf Rezidiv vorlägen.
Das Leiden 3 „Gastroösophagealer Reflux, Gastritis“ wurde mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.03.05 (Speiseröhre – Gastroösophagealer Reflux, 10 bis 40 %) mit einem GdB von 30 % eingestuft, da eine drei cm große axiale Gleithernie vorliege.
Das Leiden 4 „Hypertonie“ wurde von dem Allgemeinmediziner mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie) mit einem GdB von 10 % eingestuft.
Die Leiden 1, 3 und 4 wurden in den Gutachten vom 24.06.2020 und vom 20.11.2025 übereinstimmend eingestuft.
Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % begründete der Allgemeinmediziner schlüssig mit dem Umstand, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter anhebe, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Die anderen Leiden würden aufgrund zu geringer Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöhen.
Der ärztliche Sachverständige ergänzte, dass der Zustand nach einer Nierensteinoperation keinen Grad der Behinderung erreicht, da dieser operativ saniert sei.
Dem Vorbringen, dass der Gesundheitszustand durch das Zusammenwirken dieser Leiden nachhaltig und erheblich negativ beeinträchtigt werde, ist entgegenzuhalten, dass im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 20.11.2025 festgehalten wurde, dass kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Medizinische Unterlagen, die ein ungünstiges Zusammenwirken der Leiden des Beschwerdeführers nachweisen würden, wurden nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung des Vorliegens eines solchen Zusammenwirkens reicht daher nicht aus, um zu einer geänderten Einschätzung zu gelangen.
Ad 1.4. Das Leiden 1 des Vorgutachtens würde um zwei Stufen abgesenkt, da sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Heilbewährung in einem Zustand ohne Hinweis auf Rezidiv befinde. Zudem entfalle Leiden 4 des Vorgutachtens (rezidivierende depressive Störung), da keine Behandlungsdokumentation vorliege.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege und hinsichtlich der Feststellung, dass es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, dass eine solche nicht mehr vorliege, wurden keine objektivierbaren Befunde oder sonstigen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Der Feststellung des Allgemeinmediziners, dass mangels Behandlungsdokumentation nicht vom weiteren Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei, ist daher nicht entgegenzutreten. Zudem ist es mangels näherer Erläuterung in der Beschwerde für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weshalb im Kontext des komplexen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers keine Remission eintreten hätte können. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehörs angekündigte Vorlage weiterer Unterlagen ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers vom Gutachter berücksichtigt und − wie oben bereits ausgeführt − entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist folglich nicht erforderlich. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 20.11.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers im ärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % korrekt eingestuft und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin bzw. der Psychiatrie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welche vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden. Daher konnte die Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet unterbleiben.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BeinstG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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