IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 16.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass seit 29.08.2025 die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.08.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass.
Die belangte Behörde nahm Beweis durch einen amtlichen Sachverständigen auf, welche nach persönlicher Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 22.10.2025 das Gutachten vom 14.11.205 erstattete, wonach der Grad der Behinderung mit 50 v.H. einzuschätzen sei und der beschwerdeführenden Partei die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke zugemutet werden könne; ein selbständiges Einsteigen und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel mit der Überwindung von Niveauunterscheiden sei zumutbar. In einem weiteren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.04.2026 bekräftigte der Sachverständige dieses Gutachten.
Die belangte Behörde stellte einen nicht befristeten Behindertenpass aus, der einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausweist. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass ab, da nach dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die sichtlich unter Zuhilfenahme von künstlicher Intelligenz verfasste Beschwerde, in der zusammengefasst - tatsachenwidrig - die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen, die Delegation der Beweiswürdigung durch die Behörde wegen Übernahme des Gutachtens, die Unterlassung einer erforderlichen Gesamtbetrachtung vorgebracht wurden. Weiters wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei wegen erheblichen Einschränkungen an den unteren Extremitäten keine kurze Wegstrecke von 300 m zurücklegen könne und die eingeschränkte Gelenksfunktion am Knie den Ein- und Ausstieg öffentlicher Verkehrsmittel behinderte. Zudem seien eine Darmproblematik, die psychische Verfassung der beschwerdeführenden Partei nicht beachtet worden. Auch sei die im Gutachten angesprochene Besserungsmöglichkeit nicht nachvollziehbar.
Am 12.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.06.2026 zog das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX dem Verfahren bei und beauftragte diesen, die gesundheitlichen Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei zu erheben und zu klären, ob es dieser möglich ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden.
Der amtliche Sachverständige erstattete am 23.07.2026 nach persönlicher Begutachtung der beschwerdeführenden Partei am 16.07.2026 ein Gutachten, in der dieser ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Knieleiden einseitig links, ein Sprunggelenksleiden einseitig links, eine affektive Störung, Depression bipolar, ein Hörleiden beidseits und eine chronische Darmstörung leichten Grades feststellte und diese Funktionseinschränkungen mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. einschätzte. Die beschwerdeführende Partei könne aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks und des linken Sprunggelenks und dem dadurch verursachten deutlich hinkenden Gang eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m in üblicher Zeit nicht zurücklegen und sei das Ein- und Aussteigen aufgrund der Streck- und Beugehemmung des linken Knie- und Sprunggelenks erschwert. Das Anhalten sei möglich und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. Es handle sich bei den Leiden im Wirbelsäulenbereich, im Kniegelenk und im Sprunggelenk um einen Dauerzustand und sei eine Nachuntersuchung nicht erforderlich.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten den Parteien zur Kenntnis, die jedoch keine Stellungnahmen dazu erstatteten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist österreichische Staatsbürgerin und in XXXX wohnhaft.
Die belangte Behörde stellte der beschwerdeführenden Partei mit Wirkung vom 29.08.2025 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom in schwerer Verlaufsform, Opioide und NSAR bei chronischen Wirbelsäulenschmerzen bei Bandscheibenvorfällen im unteren LWS-Bereich, Schmerzen im Knie links und im Sprunggelenk links, unter laufender Hydal-Therapie; an einem Knieleiden einseitig links nach komplexer Kniegelenksverletzung, Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig bei 20° Streckhemmung und einer Beugung bis 100°; an einem Sprunggelenksleiden einseitig links mit deutlicher Funktionseinschränkung einseitig bei Z.n. Sprunggelenksfraktur und eingeschränkter Dorsalextension und Plantarflexion; an einer affektiven Störung, Depression bipolar; an einem Hörleiden beidseits bei Zustand nach Choesteatom-Operation beidseits mit erfasstem Tinnitus, Ohr rechts 54 % Hörminderung, Ohr links 46 % Hörminderung und an einer chronischen Darmstörung leichten Grades ohne Schleimhautveränderungen bei Sigmadiverticulose.
Die beschwerdeführende Partei ist aufgrund des durch die Bewegungseinschränkungen im Iinken Knie und im linken Sprunggelenk verursachten hinkenden Gang nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke innerhalb üblicher Zeit zurückzulegen. Sie kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, aufgrund ihrer Streck- und Beugehemmung im linken Kniegelenk und im linken Sprunggelenkt und erschwert bewältigten. Sie kann sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag. Dass der beschwerdeführenden Partei ein Behindertenpass über einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Datenstammblatt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, der diesbezüglich vom im Verwaltungsverfahren aufgenommen Gutachten abweicht, da neben dem Schmerzsyndrom das Knie- und Sprunggelenksleiden eigens ausgewiesen wurden. Dies ist überzeugend, da nicht nur die von der Wirbelsäule ausgehenden Schmerzen, sondern - entsprechend den aufgenommenen Befunden - auch das Knie- und Sprunggelenksleiden einen selbständigen Leidenswert haben und damit gesondert anzuführen sind. Der amtliche Sachverständige ist ein Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie, sodass dessen Einschätzung nachvollziehbar ist. Der amtssachverständige nimmt auch eine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung vor, die von jener im Verwaltungsverfahren abweicht. Nachdem "Sache" des Verfahrens aber nicht die Einschätzung der Funktionseinschränkungen der beschwerdeführenden Partei und die Frage des Gesamtgrades der Behinderung ist, sondern (bloß) die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, war auf dei Frage eines geänderten Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter einzugehen und ist einer allenfalls vorzunehmenden Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch die beschwerdeführende Partei vorbehalten.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund des durch die Bewegungseinschränkungen im linken Knie und im linken Sprunggelenk verursachten hinkenden Gang nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke innerhalb üblicher Zeit zurückzulegen kann und Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, aufgrund ihrer Streck- und Beugehemmung im linken Kniegelenk und im linken Sprunggelenkt und erschwert bewältigten kann, ist aufgrund des gut belegten, auf Grundlage eines vollständigen Befundes, der die Beuge- und Streckfunktion der unteren Extremitäten erfasst hat, erstatteten Gutachtens des amtlichen Sachverständigen nachvollziehbar. Dass die beschwerdeführende Partei sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann, beruht ebenfalls auf dem aufgenommenen Gutachten und auch auf dem Beschwerdevorbringen, das keine andere Schlussfolgerung zulässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.3 Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2023, idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2019/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Sachverständigen, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei eine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die es der beschwerdeführenden Partei verunmöglicht oder unzumutbar macht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen daher seit dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde am 29.08.2025 vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise