IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 26.08.2026, Gz.: 403.05/0108-allg/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Schweizer Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Tirol, vollendete am 04.05.2024 ihr sechstes Lebensjahr und unterliegt somit seit dem Schuljahr 2024/25 der Schulpflicht in Österreich.
2. Der Einladung zur Schuleinschreibung der Zweitbeschwerdeführerin im Februar 2024 folgte die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie begründete dies gegenüber der Bildungsdirektion für Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) im Wesentlichen wie folgt (wörtlich wiedergegeben): „Da uns unserer Tochter und somit auch Ihre weitere Zukunft sehr wichtig ist, nehmen wir uns auch genügend Zeit um herauszufinden welcher Bildungsweg für Sie der Richtige ist. Wir möchten noch mehrere Möglichkeiten überprüfen und ziehen auch private Bildungseinrichtungen in Erwägung.“
3. Am 02.07.2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin für die Zweitbeschwerdeführerin den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der belangten Behörde an. Dabei gab sie in der Rubrik „Angaben zur zuletzt besuchten Schule“ „West River Academy“ an.
4. Diese Anzeige wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.08.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 10.10.2025 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Am 10.06.2026 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der 1. Schulstufe im Schuljahr 2026/27 an. Sie legte der Anzeige u.a. ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffendes, in englischer Sprache abgefasstes „Transcript“ der „West River Academy“ vom 16.06.2025 bei, welches unter anderem folgenden Satz enthält: „The Student has met West River Academy’s requirements for Grade 1 and is promoted to Grade 2“.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2026, Gz.: 403.05/0108-allg/2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 untersagt (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des Umstandes, dass seitens der Beschwerdeführer in den beiden vorangegangenen Schuljahren 2024/25 und 2025/26 massive Schulpflichtverletzungen erfolgt seien, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der angestrebte häusliche Unterricht dem Unterricht an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig sein werde.
7. Am 30.08.2026 erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2026 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sie sehr wohl dafür gesorgt, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch in den abgelaufenen Schuljahren ihre Schulpflicht erfüllt habe. So sei diese bereits am 01.08.2024 als ordentliche Schülerin an einer im Ausland gelegenen Schule, nämlich der „West River Academy“, eingeschrieben worden. Für das Schuljahr 2025/26 habe sie den Besuch der im Ausland gelegenen Schule rechtzeitig angezeigt. Da dieser Besuch der im Ausland gelegenen Schule jedoch untersagt worden sei, habe sie sich darüber informiert, ob eine Möglichkeit bestünde, der Zweitbeschwerdeführerin eine Leistungsfeststellungsprüfung an der örtliche zuständigen Volksschule zu ermöglichen. Dies sei ihr aber verwehrt worden, sodass es keine Möglichkeit gegeben habe, nachzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin schon bisher mindestens gleichwertig unterrichtet worden sei und dies auch zukünftig der Fall sein werde.
8. Mit Schreiben vom 09.09.2026, eingelangt am 14.09.2026, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem 01.09.2024 in Österreich schulpflichtig.
Die Zweitbeschwerdeführerin erfüllte in den Schuljahren 2024/25 und 2025/26 ihre Schulpflicht nicht gemäß den Vorgaben des Schulpflichtgesetzes.
Nachweise über den zureichenden Erfolg des Unterrichts für die Schuljahre 2024/25 und 2025/26 wurden von den Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der angestrebte häusliche Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, und dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht in den beiden abgelaufenen Schuljahren nicht erfüllt hat, ergibt sich aus dem folgenden, diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführer: Für das erste Jahr der Schulpflicht (2024/25) erfolgt weder eine Schuleinschreibung noch besuchte die Zweitbeschwerdeführerin eine Schule gemäß § 5 Schulpflichtgesetz. Es erfolgte auch keine Anzeige hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht. Vielmehr erfolgte die – weder angezeigte noch behördlich genehmigte – Beschulung an der „West River Academy“. Für das zweite Schuljahr 2025/26 erfolgte zwar eine „Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule“, diese Anzeige wurde jedoch von der belangten Behörde zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auch mit hg. Erkenntnis bestätigt.
Die Feststellung, dass keine Nachweise über den zureichenden Erfolg des Unterrichts erbracht wurden, ergibt sich daraus, dass für das Schuljahr 2024/25 zwar ein „Transcript“ der „West River Academy“ vorgelegt wurde, diese Einrichtung aber keine „Schule“ iSd § 13 SchPflG darstellt (vgl. dazu näher BVwGW128 2321240-1 vom 10.10.2025). Für das Schuljahr 2025/26 wurden keinerlei Nachweise über den zureichenden Erfolg vorgelegt – der Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge um die Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin zu einer „Leistungsfeststellungsprüfung“ bemüht hat, vermag daran nichts zu ändern.
Die Feststellung, dass nicht von einer Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts auszugehen ist, fußt darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin, die den Unterricht selbst durchzuführen plant, durch ihr Verhalten in den vergangenen Schuljahren durch gröbliche Schulpflichtverletzungen mehrfach gezeigt hat, dass sie nicht gewillt ist, die schulrechtlichen Bestimmungen zu befolgen. Auch der Umstand, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2026/27 auf der ersten Schulstufe angezeigt wurde, obwohl sich die Zweitbeschwerdeführerin in diesem Schuljahr bereits im dritten Jahr ihrer Schulpflicht befindet, lässt nicht darauf schließen, dass der bisherige Unterricht, der de facto ebenfalls bereits im häuslichen Umfeld der Zweitbeschwerdeführerin erfolgte, erfolgreich gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)
3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
3.1.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die Erstbeschwerdeführerin in der Vergangenheit zahlreiche schwerwiegende und lange andauernde Schulpflichtverletzungen zu verantworten. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn Sie zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Erstbeschwerdeführerin in schulischen Belangen ihrer Tochter nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der im Schuljahr 2026/27 angestrebte, von der Erstbeschwerdeführerin durchgeführte häusliche Unterricht jenem an einer Schule gemäß § 5 SchPflG gleichwertig ist. Schon alleine deswegen erfolgte die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht zu Recht.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
3.1.3. Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derselben (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids).
3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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