Rückverweise
§ 11 Abs. 4 SchPflG 1985 enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und "vor Schulschluss" zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 SchPflG 1985 räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein.