W236 2306659-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieser wiederum vertreten durch die Caritas Linz, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. 137657240/232361624, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführe, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 13.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass er von seinem Vater nach Europa geschickt worden sei, da die Taliban ihn als Selbstmordattentäter einsetzen haben wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Am 18.10.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater bei den Amerikanern gearbeitet habe und sein Vater ihn und seinen Bruder aus Angst vor den Taliban aus Afghanistan weggeschickt habe. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien diese zum Haus seiner Familie gekommen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien dabei über eine Mauer gesprungen und seien geflüchtet. Als die Taliban an der Tür geklopft haben, habe er die Türe geöffnet. Daraufhin sei er geschlagen und im Brustbereich getreten worden. Die Taliban haben nach dem Vater gefragt. Die Mutter habe geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sei. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und zu einem Berg gebracht worden. Dort sei er drei Tage gewesen, bis er wieder zurückgebracht worden sei. Sein Vater sei später nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer weggeschickt.
4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen Fluchtgrund glaubhaft und schlüssig darzulegen. Für die belangte Behörde sei der Eindruck entstanden, es handle sich nicht um selbsterlebte Ereignisse, sondern um ein auf die Erlangung von Asyl gerichtetes Konstrukt. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, da nicht anzunehmen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass der minderjährige Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner politischen Gesinnung und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Flüchtling sei. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl bereits bei der Erstbefragung die Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte geschildert. Demgegenüber habe er zu keinem Zeitpunkt erwähnt, von den Taliban als Selbstmordattentäter rekrutiert worden zu sein. Zudem sei das Erstbefragungsprotokoll auch nicht rückübersetzt worden und es habe Übersetzungsfehler gegeben. Die belangte Behörde habe außerdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers außer Acht gelassen.
6. Am 21.09.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
7. Am 07.09.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten sowie zu den vorgelegten Unterlagen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu; zudem hat er Kenntnisse der Sprachen Farsi, Türkisch und Deutsch. Er beherrscht seine Muttersprache in Wort und Schrift.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Sherzad, Provinz Nangarhar, Afghanistan, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat weder Schul- noch Berufsausbildung und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.
In Afghanistan leben nach wie vor seine Mutter und seine fünf Schwestern und drei Brüder. Der Vater des Beschwerdeführers lebt derzeit in Usbekistan. Zudem lebt eine Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers in Jalalabad.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Sicherheitskräfte von den Taliban verfolgt bzw. bedroht worden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Taliban den Beschwerdeführer körperlich misshandelt sowie eingesperrt und drei Tage festgehalten haben. Weder der Beschwerdeführer noch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen sind sonstigen Verfolgungshandlungen der Taliban ausgesetzt bzw. ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer hat solche auch im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, Datum der Veröffentlichung 18.08.2026 (im folgenden LIB genannt):
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-08-18 17:02
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis, welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführten (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand Mai 2026 von 1.215 Personen der Taliban-Führung etwa 952 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind 55 Tadschiken, 27 Usbeken, fünf Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und vier Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.215 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI 5.2026). Auch im Jahr 2026 setzen die Taliban-Behörden weiterhin männliche Taliban-Anhänger in Führungspositionen ein (UNGA 22.5.2026).

Quelle: BBC 7.9.2021
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 10.7.2026).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.7.2025).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
In seinen Botschaften konzentrierte sich der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada auch 2026 weiterhin auf eine auf der Scharia basierende Regierungsführung. Am 17.02.2026 betonte der Taliban-Führer bei einem Treffen von Religionsgelehrten in der Provinz Kandahar die Rolle der Gelehrten bei der religiösen Führung, der Förderung der Einheit und der Unterstützung eines auf religiösen Grundsätzen basierenden Regierungssystems. Zwei Tage später hob der Taliban-Führer in seiner Eid-al-Fitr-Predigt Einheit, Gehorsam und die Festigung des islamischen Systems hervor (UNGA 22.5.2026).
Internationale Beziehungen der Taliban
Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).
China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).
Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).
Am 16.2.2026 fand in Astana ein Treffen der Zentralasiatischen Kontaktgruppe zu Afghanistan statt, die sich aus Sonderbeauftragten und Gesandten Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans und Usbekistans zusammensetzte. Dabei erörterten sie die aktuelle Lage in Afghanistan sowie einen strukturierten Rahmen für die regionale Zusammenarbeit mit Afghanistan. Am 5.4.2026 veranstaltete der de facto Außenminister ein Treffen mit dem Titel "Konsultativer Dialog zwischen Afghanistan und Zentralasien", an dem die stellvertretenden Außenminister von Kirgisistan und Usbekistan sowie die Botschafter Kasachstans, Tadschikistans und Turkmenistans in Afghanistan teilnahmen (UNGA 22.5.2026).
Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).
Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).
Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).
Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vgl. ORF 12.2.2026).
Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vgl. Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vgl. Zeit Online 23.6.2026).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-08-17 07:47
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Anm.: Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
• 1.8.2025 - 31.10.2025: 2.737 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 3.12.2025)
• 1.11.2025 - 31.1.2026: 2.660 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 14,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2026)
• 1.2.2026 - 30.4.2026: 3.687 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 57,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 22.5.2026)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen April 2024 und April 2026 laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten. [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Ein erneuter deutlicher Anstieg ist in der zweiten Jahreshälfte 2025 sowie der ersten Jahreshälfte 2026 zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei 2024 ein erneuter Ansteig zu beaobachten war. Im Jahr 2025 ging die Anzahl der Vorfälle jedoch wieder zurück (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vgl. UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).
Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vgl. Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).
Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (1.4.2025 – 1.4.2026)
Letzte Änderung 2026-08-17 08:21

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)
Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2026-08-18 17:02
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022b; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022b; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).
Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).
Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).
Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).
Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-10-07 15:27
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).
Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenminist erium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).
Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).
Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).
Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:50
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).
Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).
Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).
Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).
Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-10-07 15:37
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vgl. AIHRC 26.5.2022).
Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vgl. UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).
Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Letzte Änderung 2026-08-18 17:03
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023; vgl. BAMF 12.2025). So räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, im Juni 2025 ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025). In anderen Fällen rechtfertigen die Taliban die Tötungen und Verhaftungen mit Anschuldigungen bzgl. angeblicher aktueller krimineller Vergehen und behaupten, es würde immer Gerichtsverhandlungen geben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). In einem Fall erklärten die Taliban, 23 von ihnen getöteten ehemaligen Mitgliedern der Miliz Patsun Kawanki wäre zuvor schon mehrmals vergeben worden. Diese hätten sich aber nach der Amnestie wieder gegen die Taliban gewandt, weshalb sie schlussendlich von einem Gericht zum Tode verurteilt wurden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Für die meisten der von UNAMA bis August 2023 berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Während man einerseits davon ausgehen kann, dass Talibankämpfer an hierarchische Strukturen gewöhnt sind und nicht individuell oder ohne Anweisungen oder Toleranz der nächsthöheren Ebene handeln (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a), gab es bereits während des Krieges nicht so strenge Hierarchien wie in einer regulären Armee und die Unterschiede zwischen einfachen Kämpfern und Kommandeuren waren gering. Der politische Analyst Nasratullah Haqpal geht daher davon aus, dass einfache Talibankämpfer nicht die Notwendigkeit sehen, sich nach Anweisungen von Kommandeuren zu richten (BAMF 12.2025; vgl. NPR 28.11.2022). Es kann also davon ausgegangen werden, dass Talibankämpfer die Möglichkeit haben ihre aktuelle Machtposition in privaten Konflikten, seien es individuelle oder auf der Ebene der Familie, des Clans oder Stamms, auszunutzen (BAMF 12.2025). In anderen Fällen führt die kollektive Unterstellung, dass sich ehemalige Sicherheitskräfte dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, zu Verhaftungen und Tötungen (BAMF 12.2025; vgl. AI 8.6.2023).
Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024c).
Im Juli 2025 wurde von einer Datenschutzverletzung in Großbritannien berichtet, bei welcher persönliche Daten (inklusive Telefonnummern und in einigen Fällen die Adresse) von 18.800 afghanischen Staatsbürgern öffentlich wurden. Hierbei handelte es sich vor allem um Daten ehemaliger afghanischer Streitkräfte, die für sich und ihre Familien Anträge auf Umsiedlung nach Großbritannien gestellt hatten (Guardian 16.7.2025; vgl. BAMF 12.2025). Die Datenpanne ereignete sich bereits im Februar 2022 in Folge eines Fehlers eines Vertreters des britischen Verteidigungsministeriums (Guardian 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025) und bis Mitte 2025 wurden nach Berichten des Telegraph mindestens 200 ehemalige afghanische Soldaten und Polizisten getötet (Telegraph 16.7.2025; vgl. Afintl 17.7.2025), wobei nicht bekannt ist, wie viele der Namen tatsächlich auf der Liste standen (Guardian 16.7.2025). Auch wurde berichtet, dass basierend auf einer Studie mit Stand November 2025 mindestens 49 Familienmitglieder und Arbeitskollegen von Afghanen, die von dem Datenleck betroffen waren, durch die Taliban getötet wurden (Guardian 28.11.2025).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Es gibt Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 12.5.2026, BAMF 12.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 12.2025).
Auch in den Jahren 2025 (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, BAMF 12.2025) und 2026 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 12.5.2026; vgl. Afintl 12.5.2026, KaN 12.5.2026, UNGA 22.5.2026). So gab es zwischen Jänner 2026 und Ende März 2026 nach Angaben von UNAMA mindestens 23 Fälle von willkürlichen Verhaftungen und neun Fälle von Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie fünf Tötungen ehemaliger Mitglieder der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) (UNAMA 12.5.2026).
Lighthouse Reports (LiHo 15.10.2025) veröffentlichte im Oktober 2025 in Kooperation mit The Independent (Independent 15.10.2025), Military Times (MT 15.10.2025), Hasht-e Subh (8am 15.10.2025) und Etilaat Roz (ER 15.10.2025) einen Bericht, dass von 2023 bis Mitte 2025 mindestens 110 ehemalige ANDSF-Mitglieder durch Taliban oder unbekannte Bewaffnete getötet wurden (LiHo 15.10.2025; vgl. Independent 15.10.2025, 8am 15.10.2025, MT 15.10.2025, ER 15.10.2025). Davon alleine 18 im Jahr 2025 (8am 15.10.2025; vgl. BAMF 12.2025). Unter den Getöteten und Gefolterten befinden sich auch Mitglieder afghanischer Eliteeinheiten, die eng mit US-amerikanischen und britischen Spezialeinheiten zusammengearbeitet haben. Drei ehemalige Soldaten von Elite-Spezialeinheiten (u. a. der Eliteeinheit zur Terrorismusbekämpfung bekannt als Ktah Khas oder KKA) gaben an, gefoltert worden zu sein, um an die Kontaktdaten ehemaliger Kameraden zu gelangen (BAMF 12.2025, LiHo 15.10.2025).
Nach eigenen Auswertungen des deutschen BAMF, veröffentlicht im Dezember 2025, waren in etwa 83 % der gemeldeten Fälle [Anm.: getöteter, verhafteter, entlassener, gefolterter bzw. entführter ehemaliger Sicherheitskräfte] den Taliban als Täter zuzuschreiben, wobei die restlichen 17 % durch unbekannte bewaffnete Täter begangen wurden (BAMF 12.2025). Das BAMF stellt in seinen Berechnungen vor allem zwei Cluster an Opfern fest. Zunächst Tadschiken aus (vor allem) nördicheren Provinzen wie Panjsher, Takhar, Baghlan, Kapisa und Parwan sowie Kabul und Herat (BAMF 12.2025). Das BAMF sieht die große Anzahl der tadschikischen Opfer vor allem darin begründet, dass die Tadschiken in der Zeit von 2001 bis 2021 wichtige Ministerien unter ihrer Kontrolle hatten, die besonders stark am Kampf gegen die Taliban beteiligt waren (wie das Innen- und Verteidigungsministerium sowie der Geheimdienst NDS) (BAMF 12.2025; vgl. AAN 15.12.2022). Der zweite wichtige Grund ist, dass die wohl zentralsten Widerstandsgruppen [Anm.: der letzten Jahre] gegen die Taliban, die National Resistance Front (NRF) und die Afghanistan Freedom Front /AFF) von Tadschiken angeführt werden (BAMF 12.2025; vgl. Afintl 20.2.2024, VOA 28.4.2022). Als zweiten Cluster identifiziert das BAMF Personen (vermutlich Paschtunen) aus Kandahar und Nangarhar und führt dies auf eine Fehde zwischen dem Paschtunenstamm Achakzai (General Raziq und seine Anhänger auf Seiten der Republik) gegen die Nurzai (Taliban) zurück (BAMF 12.2025; vgl. RFE/RL 2.11.2022).
Andere Medien sehen vor allem die Provinzen Kandahar, Nangarhar (Rawadari 4.1.2023; vgl. NYT 27.5.2022), Kabul, Badakhshan, Baghlan, Uruzgan, Farah (NYT 27.5.2022), Panjsher und Sar-e Pol als Herkunftsregionen der Opfer (Rawadari 4.1.2023).
Der Bericht des BAMF zeigt auf, dass nicht nur hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte betroffen sind, auch wenn hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mehr Verantwortung für die Kämpfe gegen die Taliban hatten und deshalb eher Ziel von Rachetötungen sind. Jedoch kann auch das soziale und berufliche Netzwerk einer Person den Grad an Schutz (oder Gefahr) gegenüber den Taliban bestimmen (BAMF 12.2025; vgl. EUAA 8.2022a). So argumentiert das BAMF, dass hochrangige ehemalige Sicherheitskräfte mit stabilen sozialen Netzwerken oft besser vor den Taliban geschützt sind als niedrigrangige ehemalige Sicherheitskräfte die über ein solches Netzwerk nicht, oder nicht in diesem Ausmaß verfügen (BAMF 12.2025). Nach Angaben von UNAMA waren mit Stand August 2023 ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee (ANA) am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Dies deckt sich auch ungefähr mit den Auswertungen des BAMF für den Zeitraum zwischen 2021 und 2025. Hier machen Soldaten, Offiziere, Armee-Kommandeure, Arbaki und Generäle allerdings zusammen über 60 % der Opfer aus, Polizisten etwa 12 % und der NDS 5 % (BAMF 12.2025).
Oft gibt es jedoch auch andere Hintergründe. So können Exekutionen ehemaliger Sicherheitskräfte auch als Drohmittel genutzt werden. Kurz nach der Machtübernahme wurden im September 2021 vier ehemalige Soldaten von den Taliban erschossen und Bilder von deren Leichen an ihren Kommandanten geschickt (BAMF 12.2025; vgl. BBC 25.9.2021). Es gibt auch Berichte über Verhaftungen von nicht-militärischen Mitarbeitern der Sicherheitskräfte oder von Personen, die nur kurz für die Sicherheitskräfte gearbeitet hatten. Auch informelle Beziehungen zu Regierungsvertretern/Sicherheitskräften können zum Grund für Racheakte durch die Taliban werden (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021).
Berichten zufolge sind auch Verwandte von ehemaligen Sicherheitskräften von der Verfolgung durch die Taliban betroffen (BAMF 12.2025; vgl. UNAMA 7.2022). So wurden beispielweise am 23.11.2025 drei Söhne des ehemaligen Polizeichefs der Provinz Uruzgan (BAMF 12.2025; vgl. KaN 23.11.2025) bzw. am 31.1.2025 der Sohn des ehemaligen Leiters des NDS in der Provinz Daikundi von den Taliban verhaftet (BAMF 12.2025; vgl. KaN 31.1.2025). Einerseits werden sie bedroht, um Informationen bzw. den Aufenthaltsort von ehemaligen Sicherheitskräften preiszugeben (BAMF 12.2025; vgl. HRW 1.11.2021). Es kommt jedoch auch vor, dass Gäste oder Familienangehörige "zufällig" getötet werden, wenn sie bei der Tötung des eigentlichen Zieles durch die Taliban anwesend sind (BAMF 12.2025; vgl. NYT 27.5.2022).
Einige frühere Angestellte der ehemaligen Sicherheitskräfte sind in den Dienst der Taliban gewechselt, wobei berichtet wurde, dass es sich hierbei vor allem um Personen mit professionellen Kenntissen handelt, auf deren Fachwissen die Taliban angewiesen sind. Dies betrifft vor allem ziviles Personal wie Ingenieure, Logistiker und Gesundheitspersonal und diese Personen werden von den Taliban mit Misstrauen betrachtet. Die höhere Führungsriege besteht jedoch ausschließlich aus Taliban (AAN 3.2023; vgl. BAMF 12.2025).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
1.3.2. EUAA European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, June 2026:
3.1. Members of the security institutions of the former government
This profile refers to members of the former Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF), including former Afghan Local Police (ALP) and pro-government militias. Situation of family members is also addressed. This profile should be read in conjunction with 3.3. Persons affiliated with foreign forces.
[…]
During the conflict before the takeover, ANDSF personnel both on and off duty was a priority target of the Taliban. After August 2021, many left the country. A general amnesty for members of the former government’s administration and security forces was issued by the Taliban, but the text has not been made publicly available, creating uncertainty regarding its scope and enforcement. Despite the amnesty and some security officials having retained their job, targeting has been documented. The de facto authorities have reportedly deterred reporting on killings, while ambiguity and limited control over officials have enabled arbitrary arrests and abuses without accountability.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which members of the security institutions of the former government could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution. More specifically, extrajudicial killings, arbitrary arrests, enforced disappearances, torture (inter alia to extract contact details of former colleagues), abuse and other ill-treatment as well as extortion have been reported. Most recorded violations against former security personnel occurred in the months following the takeover, although retaliatory violence has continued ever since. In subsequent human rights reports by UNAMA covering 1 January - 31 December 2025, 41 killings of former ANDSF members were documented. In the period 1 October - 31 December 2025, former civilian government officials and ANDSF members returning from Iran and Pakistan have been subjected to arbitrary arrests and extrajudicial killings.
Most sources indicate that the killings that have occurred are not part of an orchestrated campaign, however, some reports suggest some level of systematicity. As Taliban de facto officials have not been held accountable, a climate of impunity exists. Former security personnel are reported to live in hiding or to live with a constant fear of being arrested.
Cases were reported where family members of former security personnel have been targeted to put pressure on former security officials, including to force them to come out of hiding. Instances of arrests and detention have been registered. Cases in which family members had been detained and killed together with former military officials were also documented.
The severity and/or repetitiveness of other acts that persons under this profile could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. For example, it was noted that former security officials were prevented from leading a normal life and faced hurdles in simple tasks such as registering a vehicle.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
A well-founded fear of persecution would in general be substantiated for members of the security institutions of the former government, given the severity and persistent nature of the targeting, as well as the unpredictability as to who may be targeted.
Family members may also have a well-founded fear of persecution, for example in the context of Taliban putting pressure on former security officials or conducting house raids and searching for the individual they are related to.
In the case of a female applicant under this profile, it is reminded that in light of the current situation, a well-founded fear of persecution would in general be substantiated for Afghan women and girls.
For additional information, see 3.13. Women and girls
Step 3: Is there a ground for persecution?
Persecution of individuals under this profile is highly likely to be for reasons of political opinion as having fought for the former government is considered as collaborating with ‘the enemy’.
[…]
1.3.3. UNHCR UN High Commissioner for Refugees, Guidance Note on Afghanistan – Update II, September 2025:
Afghans associated with the former government, security forces or allies
24. Despite the de facto authorities proclaiming a “general amnesty” for those who supported the prior government or who fought against the Taliban, including former government officials, the UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) reported in 2023 that they had documented “at least 800 human rights violations [committed by the de facto authorities] against former government officials and [Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)] members between […] 15 August 2021 and 30 June 2023.” Former government officials and former members of the ANDSF have continued to be targeted, killed, arrested and detained and tortured in 2024 and into 2025. These include individuals associated with the former government or security forces who had returned voluntarily or who had been forcibly returned to Afghanistan. Reportedly, some former officials or members of the ANDSF continue to live in hiding. Former judges and prosecutors have also been targeted, threatened, harassed and killed.
25. Women who had been employed as police officers or corrections officers under the previous government have reported harassment and threats from the de facto authorities, and some have been killed. Persons who worked with or were affiliated with foreign forces—including as interpreters, security guards and former embassy staff—have also been targeted. Where persons associated with the former government, security forces or their allies have been killed by unknown actors, the de facto authorities have reportedly not investigated the crimes, arrested the perpetrators or initiated prosecution.
26. Given the information presented above, many persons of this profile—including former government officials, previous members of the ANDSF, former prosecutors or judges and persons who were affiliated with foreign forces—are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may be in need of international protection depending on the individual circumstances of the case.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (AS 23f, 112). Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, konnte die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Herkunftsort und seinem Aufwachsen sowie seiner fehlenden Schulbildung und Erwerbstätigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren (AS AS 24, 112; Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2026, S. 2).
Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen in Afghanistan und seines Vaters in Usbekistan gründet auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2026, S. 7f).
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, stützt sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 23, 111).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 21.09.2026, S. 5). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte von den Taliban bedroht, festgenommen und misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser familiären Verbindung getötet zu werden, erweist sich aus Sicht des Gerichts insgesamt als nicht glaubhaft.
Bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte der Beschwerdeführer die behauptete Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte nur äußerst vage. So beschränkte er sich im Wesentlichen auf die Angabe, sein Vater habe „bei den Amerikanern gearbeitet“ und habe ihm gegenüber erklärt, dass die Taliban die gesamte Familie töten würden, wenn sie diese finden würden. Nähere Angaben dazu, welcher konkreten Tätigkeit sein Vater nachgegangen sei, welche Funktion er innegehabt habe, wo er eingesetzt gewesen sei oder welche konkreten Aufgaben er für die amerikanischen Streitkräfte wahrgenommen habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu machen. Zwar wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse erst ungefähr 12 Jahre alt gewesen ist und daher nicht ohne Weiteres erwartet werden kann, dass er als Kind über sämtliche Einzelheiten der beruflichen Tätigkeit seines Vaters Bescheid wusste. Allerdings handelt es sich bei der behaupteten Tätigkeit des Vaters gerade um den zentralen Anknüpfungspunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr. Umso weniger nachvollziehbar erscheint es, dass der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des Verfahrens (insbesondere auch nicht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) keine näheren Angaben hierzu machen konnte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er nach eigenen Angaben zumindest einmal nach seiner Ausreise mit seinem Vater Kontakt hatte. Dass er diesen Kontakt nicht dazu genutzt habe, nähere Informationen über die Tätigkeit seines Vaters bzw. die behauptete Verfolgung der Familie zu erlangen, ist im Hinblick seines Informationsstandes nicht nachvollziehbar.
Auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalls, bei welchem er von den Taliban mitgenommen und mehrere Tage festgehalten worden sein soll, ergeben sich erhebliche Unstimmigkeiten:
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban am 13.02.2021 zu seinem Elternhaus gekommen seien. Sein Vater und sein älterer Bruder hätten über eine Mauer flüchten können. Nachdem der Beschwerdeführer auf Geheiß seiner Mutter die Tür geöffnet habe, sei er von den Taliban geschlagen und in den Brustbereich getreten worden. Auch seine Mutter sei geschlagen worden. Die Taliban hätten nach seinem Vater gefragt und den Beschwerdeführer schließlich mitgenommen. Er sei auf einen Berg gebracht worden, wo sich eine hüttenartige kleine Kammer befunden habe. Dort habe ihn ein großer Mann mit langem Bart zu seinem Vater befragt und anschließend andere Männer aufgefordert, ihn mitzunehmen. In weiterer Folge seien ihm elektrische Schocks verabreicht worden. Er sei drei Tage bei den Taliban geblieben und anschließend mit einem Auto nach Hause gebracht worden. Etwa 200 Meter vor seinem Haus sei er neuerlich geschlagen und schließlich freigelassen worden.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall demgegenüber in wesentlichen Punkten anders und deutlich weniger detailliert. Auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe möglichst umfassend und chronologisch aus eigener Wahrnehmung darzulegen, erwähnte er den behaupteten Vorfall zunächst überhaupt nicht. Vielmehr erklärte er auf konkrete Nachfrage, dass er in Afghanistan persönlich nichts erlebt habe. Erst nachdem ihm von der erkennenden Richterin vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesamt von einer Mitnahme durch die Taliban berichtet habe, führte er den genannten Vorfall näher aus.
Dabei gab der Beschwerdeführer nunmehr an, der Vorfall habe sich „2020 ungefähr“ ereignet. Er sei von den Taliban auf einen Berg gebracht worden, wo sich auch andere Kinder und Jugendliche aufgehalten hätten. Dort sei er zwei bis drei Tage angehalten und zu seinem Vater befragt worden. Eine konkrete Misshandlung schilderte er zunächst nicht. Erst auf entsprechende Nachfrage erklärte er, geschlagen worden zu sein, wobei er als Tatmittel Holzstangen, ein Ladekabel und einen Gewehrkolben nannte. Die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sprache gebrachten Stromstöße ließ er hingegen unerwähnt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich, dass es in der von ihm nunmehr als „Höhle“ bezeichneten Örtlichkeit keinen Strom gegeben habe. Auch in dieser Hinsicht wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt erst zwölf Jahre alt gewesen sein soll. Dennoch ist davon auszugehen, dass ein derart gravierender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Erinnerung geblieben wäre und er in der Lage gewesen wäre, den Vorfall, hätte er sich tatsächlich zugetragen, auch Jahre später zumindest in seinen wesentlichen Punkten annähernd gleichbleibend und schlüssig wiederzugeben.
Auch die sonstigen Angaben zum Ort der Anhaltung weichen voneinander ab. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer „hüttenartigen kleinen Kammer“ auf einem Berg sprach, erklärte er in der mündlichen Verhandlung zunächst, es habe dort überhaupt kein Gebäude gegeben, und gab auf Nachfrage an, es habe sich um eine Höhle gehandelt. Darüber hinaus steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass sich dort mehr als 20 weitere Jugendliche befunden hätten. Auch dies ließ der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gänzlich unerwähnt.
Nicht unerheblich ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, die Taliban hätten ihn freigelassen, weil er unter 14 Jahre alt gewesen sei. Gleichzeitig gab er an, dass er bei seiner Mitnahme durch die Taliban seine Tazkira bei sich gehabt hätte und die Taliban somit grundsätzlich recht schnell erkennen hätten können, wie alt er gewesen sei. Weshalb die Taliban ihn zunächst trotz seines Alters mitgenommen und ihn sodann gerade wegen seines Alters wieder freigelassen hätten, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu schildern. Seine Erklärung, die Taliban hätten zunächst nicht gewusst, dass er unter 14 Jahre alt sei, ist vor dem Hintergrund seiner Behauptung, wonach er seine Tazkira bei sich getragen habe, nicht plausibel.
Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ergeben sich erhebliche Widersprüche. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl datierte der Beschwerdeführer Festnahme durch die Taliban ausdrücklich mit 13.02.2021 und gab an, nach seiner Freilassung bereits etwa vier bis fünf Stunden später wieder auf seinen Vater getroffen zu sein. In der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen, der Vorfall habe sich „2020 ungefähr“ ereignet, und sein Vater sei erst nach einigen Tagen wieder nach Hause gekommen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete, es seien hinsichtlich seiner Angaben in der Erstbefragung Protokollierungsfehler unterlaufen, vermag dies die aufgezeigten Widersprüche nicht zu erklären. So gab der Beschwerdeführer zwar sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der Beschwerde übereinstimmend an, im Mai 2022 aus Afghanistan ausgereist zu sein. In der mündlichen Verhandlung erklärte er hingegen auf entsprechende Befragung, im Einklang mit seinen Angaben in der Erstbefragung, dass er Afghanistan bereits am 13.02.2021 verlassen habe, und datierte den von ihm geschilderten Vorfall mit „2020 ungefähr“. Damit steht seine in der mündlichen Verhandlung vorgenommene zeitliche Einordnung sowohl hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes als auch hinsichtlich des behaupteten Vorfalls in Widerspruch zu seinen zuvor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerde getätigten Angaben. Die aufgezeigten Abweichungen vermögen auch durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte generelle Schwierigkeit, sich an Daten zu erinnern, nicht erklärt zu werden, zumal er hinsichtlich der Aufenthaltszeiträume in den von ihm durchreisten Ländern durchaus konkrete und schlüssige Angaben zu machen vermochte.
Darüber hinaus unterscheiden sich seine Angaben auch hinsichtlich des weiteren Aufenthalts nach seiner Freilassung. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 weiterhin zu Hause gelebt zu haben. Sein Vater habe sich tagsüber zu Hause aufgehalten und in der Nacht abwechselnd bei Freunden übernachtet. In der mündlichen Verhandlung schilderte er hingegen, dass er nach seiner Freilassung lediglich noch einige Tage zu Hause geblieben und anschließend zu seiner Tante nach Jalalabad gegangen sei, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe.
Nicht zuletzt fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren behaupteten Probleme mit den Taliban im Verfahren vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl ein anderes Bild vermittelte als in der mündlichen Verhandlung. Vor dem Bundesamt erklärte er, die Taliban hätten die Familie nach dem Vorfall weiterhin „belästigt“, nachts Steine gegen das Haus geworfen, an die Tür geklopft und Brot bzw. Verpflegung verlangt. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen ausdrücklich an, dass er selbst nach seiner Freilassung keine Probleme mehr mit den Taliban gehabt habe. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er: „Ich hatte keine Probleme mehr mit ihnen.“ Damit relativierte der Beschwerdeführer selbst die vor dem Bundesamt behauptete fortdauernde Belästigung seiner Familie.
Auch die Angaben zur Ausreise aus Afghanistan sind nicht widerspruchsfrei. Vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater ihn und seinen Bruder zur Ausreise aufgefordert habe und ihn nach Kabul gebracht habe (AS 111). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer hingegen, gemeinsam mit seinem Bruder ausgereist zu sein und sich innerhalb Afghanistans ohne Schlepper fortbewegt zu haben. Von einer Begleitung durch den Vater war dabei keine Rede mehr. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, zunächst alleine zu seiner Tante nach Jalalabad gegangen zu sein und seinen Bruder erst Monate später wieder gesehen zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals angab, vier seiner Onkel seien von den Taliban getötet worden, wobei diese ebenso wie sein Vater für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesen seien, ist darin ebenfalls eine wesentliche Steigerung seines Vorbringens zu erblicken. Vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl hatte der Beschwerdeführer weder von der Tötung seiner Onkel noch davon berichtet, dass mehrere weitere Familienmitglieder aufgrund derselben beruflichen Tätigkeit gezielt von den Taliban getötet worden seien. Zudem vermochte er auch hinsichtlich dieser behaupteten Vorfälle keine näheren Angaben zu Zeitpunkt, Ort, konkretem Ablauf oder den Umständen der Tötungen zu machen oder einen Zusammenhang zu einer ihm deswegen drohenden Verfolgung durch die Taliban aufzuzeigen.
Dabei verkennt das Gericht abermals nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse noch ein Kind und auch bei seiner Ausreise aus Afghanistan minderjährig war und von einem Minderjährigen insbesondere nicht erwartet werden kann, dass er die politischen oder beruflichen Zusammenhänge rund um die Tätigkeit seines Vaters vollständig erfassen kann. Das Gericht hat diesen Umstand im Hinblick der Angaben des Beschwerdeführers aber durchaus berücksichtigt und vermag auch dies nicht sämtliche aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen zu erklären. Insbesondere handelt es sich bei der behaupteten mehrtägigen Anhaltung, der damit verbundenen Misshandlung und der anschließenden Freilassung um ein nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers einschneidendes und prägendes persönliches Erlebnis. Es wäre daher grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass er auch mehrere Jahre später zumindest die wesentlichen Eckpunkte dieses Geschehens in den entscheidenden Punkten übereinstimmend schildern kann. Gerade dies war jedoch nicht der Fall.
In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers daher in wesentlichen Punkten als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, gesteigert und ausgesprochen vage und oberflächlich. Insbesondere vermochte er weder die behauptete Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte näher darzulegen noch den von ihm als fluchtauslösend bezeichneten Vorfall in der mündlichen Verhandlung in einer mit seinen früheren Angaben vereinbaren Weise zu schildern. Hinzu kommen die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalls, zur Dauer der Anhaltung, zum Ort der Anhaltung, zu den dabei erfolgten Misshandlungen, zur Rückkehr des Vaters, zum weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Afghanistan sowie zur gemeinsamen Ausreise mit seinem Bruder. Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt war und eine solche auch im Falle seiner Rückkehr nicht zu erwarten ist.
Schließlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Fotografien und Unterlagen vorgelegt hat, mit denen die behauptete Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte belegt werden soll. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die lediglich in Kopie eingebrachten Unterlagen eine derart mangelhafte Qualität aufweisen, dass deren Inhalt selbst durch einen beigezogenen, fachkundigen Übersetzer nur schwer beziehungsweise teilweise überhaupt nicht lesbar waren (vgl. etwa AS 119, 123). Eine verlässliche inhaltliche Überprüfung war somit nicht möglich. Darüber hinaus lässt sich den vorgelegten Fotos nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die darin genannte Person tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers sei. Auch die auszugsweise eingebrachten Artikel in der Stellungnahme vom 07.09.2026 vermochten die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht zu stärken. Zudem betreffen die vorgelegten Kopien Dokumente aus den Jahren 2003, 2009 sowie 2011. Ein hinreichend zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen diesen Unterlagen und der Ausreise des Beschwerdeführers konnte somit ebenfalls nicht hergestellt werden, sodass die Unterlagen nicht geeignet erscheinen, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine westliche Orientierung bzw. eine von den Taliban abweichende Weltanschauung geltend macht, vermochte er auch diesbezüglich keine hinreichend ausgeprägte und nach außen tretende Haltung darzulegen, aufgrund derer ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er die in Österreich bestehende Freiheit schätze und die Lebensweise europäischer Mädchen respektiere. Auch führte er aus, dass Frauen in Afghanistan aus seiner Sicht nicht ausreichend respektiert würden und in Österreich mehr Freiheiten hätten (AS 116). Eine darüber hinausgehende, ihn in seiner Identität prägende und nach außen erkennbare Abkehr von den afghanischen bzw. islamischen Wertvorstellungen ist seinen Angaben jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, sich weiterhin dem Islam zugehörig zu fühlen, und gab an, auch mit seiner Familie in Kontakt zu stehen (Verhandlungsprotokoll vom 21.09.2026, S. 6, 15).
Auch aus seinen sonstigen Angaben ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derart verfestigte westliche Orientierung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebensweise bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Umstand, dass er in Österreich die Schule besucht, Deutsch lernt, Fußball spielt, Freunde trifft und den Wunsch hat, Alten- und Krankenpfleger zu werden, vermag für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Das Gericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, aufgrund der früheren Tätigkeit seines Vaters für die amerikanischen Streitkräfte von den Taliban verfolgt worden zu sein, noch, dass ihm aufgrund einer von den Taliban abweichenden persönlichen Orientierung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuelle Verfolgung drohen würde.
Der Beschwerdeführer machte auch sonst nicht geltend, dass er aufgrund von Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit gefährdet sei. Hinweise dafür sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 21.09.2026, S. 17) vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Sie werden durch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben umfangreichen Berichte nicht entkräftet. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls herangezogen, sind jedoch nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant bzw. stehen sie nicht im Widerspruch zu den übrigen vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigten Länderberichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
3.2. Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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